Die Höhe des Verzugszinsfusses von 4% lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung. Zwar ist auch bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einem Verzugszins in Höhe von 5% auszugehen (BGE 113 V 54 Erw. 5, BGE 101 V 120 Erw. 4, BGE 101 Ib 259 Erw. 4b, BGE 95 I 263; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 93, B/V), ein tieferer Zinsfuss ist indessen zulässig (BGE 97 I 352, BGE 93 I 666 Erw. 6, BGE 85 I 184 Erw. 4). Nichts anderes ergibt sich schliesslich im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur und der darin festgelegte Verzugszinssatz von 5% kann durch Parteiabrede nach oben oder unten abgeändert werden (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 4. Aufl., N 1756; SCHRANER, N 88 zu Art. 73 OR; WEBER, N 117 zu Art. 73 OR; vgl. aber MEYER-BLASER, a.a.O., S. 89).