c) Der Tatbestand des Versicherten, der - wie der Beschwerdegegner während 11 von 12 Monaten - im Jahr vor dem Unfall wegen Krankheit (bzw. wegen Militär- oder Zivilschutzdienst, Unfall, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit) einen verminderten Lohn bezogen hat, ist in Art. 24 Abs. 1 UVV geregelt, worauf im übrigen der Beschwerdegegner in der vorinstanzlichen Beschwerde mit Recht hingewiesen hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass der versicherte Verdienst - abweichend von der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG - nach dem Lohn festgesetzt wird, den der Versicherte ohne Krankheit (bzw. ohne Militär- oder Zivilschutzdienst, Unfall, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit) erzielt hätte. Die in RKUV 1991 Nr. U 123 S. 151 Erw. 3a publizierte Feststellung - "War der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und bezieht er deswegen eine Rente, so bestimmt sich der versicherte Verdienst nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nach den Absätzen 4 und 5 dieser Bestimmung" -, auf welche sinngemäss die Verwaltung und ausdrücklich die Vorinstanz ihr Vorgehen abstützen, ist daher zu kategorisch und bedarf der Präzisierung. Diese Weichenstellung trifft nur dann zu, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat.