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Urteilskopf

126 V 93


18. Urteil vom 28. April 2000 i. S. J. gegen BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung.
Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 126 V 93 S. 94

A.- Der 1942 geborene J. war seit 15. August 1979 bei der T. AG angestellt und dadurch der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Stiftung) angeschlossen. Daneben übte er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus.
Am 2. März 1985 erlitt er bei einem Unfall eine Contusio cerebri mit Impressionsfraktur links parietal mit transduraler Hirnverletzung und beidseitigen Frakturen im Bereiche der Pyramide. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft richtete ihm als obligatorische Unfallversicherung ab 1. Februar 1986 bis 30. Juni 1986 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100% sowie ab 1. Juli 1986 auf der Basis eines solchen von 70% eine Invalidenrente aus. Von der Eidg. Invalidenversicherung bezieht J. seit Februar 1986 bei einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente.
Im Dezember 1994 liess J. gegenüber der Stiftung die Ausrichtung von Invalidenleistungen rückwirkend ab November 1990 beantragen. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte dieses Begehren ab, weil die Leistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung mehr als 90% des massgebenden Verdienstes erreichten. Die Stiftung stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass der vom Versicherten geltend gemachte Nebenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung der Überentschädigungsgrenze unbeachtlich sei.

B.- Am 26. Februar 1997 liess J. beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab November 1990; und zwar insoweit gekürzt, als sie zusammen mit den Renten der Unfallversicherung und der Eidg. Invalidenversicherung 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes, einschliesslich des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, übersteige. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab (Entscheid vom 19. Dezember 1997).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J. das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die Stiftung und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss BVG (BGE 117 V 295 Erw. 2a, BGE 114 V 244 Erw. 3d). Dabei ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer materiellrechtlich (Art. 23 und 24 BVG) ab
BGE 126 V 93 S. 95
November 1990 Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat. Namentlich entfaltet der in Art. 15 Abs. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 BVV 2 (in der ursprünglichen, bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen ausschliessen konnte, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig war) statuierte Leistungsausschluss ab 1. November 1990 keine Wirkung mehr. Ab diesem Datum steht einzig eine - allenfalls vollumfängliche - Leistungskürzung nach Massgabe von Art. 24 und 25 Abs. 2 BVV 2 in Frage (BGE 120 V 336 Erw. 10b, BGE 116 V 189; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in der entsprechend geänderten, seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung).
b) Die Vorinstanz hat eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung ab November 1990 mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer würde andernfalls ungerechtfertigt bevorteilt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2, da die Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung und der Unfallversicherung 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden. Während das kantonale Gericht, die Vorsorgeeinrichtung und das BSV die Auffassung vertreten, Einkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit falle nicht unter den Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes, nimmt der Beschwerdeführer den gegenteiligen Standpunkt ein. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, im obligatorischen Bereich stelle der Maximalbetrag des koordinierten Lohnes gemäss Art. 8 BVG den absoluten Grenzbetrag für das Vorliegen einer Überentschädigung dar.

2. Nach Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1); treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2).
a) Unter dem Titel "Ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in Art. 24 BVV 2 nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als
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anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 (in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung) Renten- oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Nach Abs. 3 (in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung) dürfen Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV nur zur Hälfte, Zusatzrenten für die Ehefrau überhaupt nicht angerechnet werden. Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet.
b) Mit Verordnungsänderung vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, hat der Bundesrat die Absätze 2 und 3 von Art. 24 BVV 2 sowie die Absätze 1 und 2 von Art. 25 BVV 2 neu gefasst. Nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 gelten nunmehr als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Nach Abs. 3 dürfen Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

3. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in jüngerer Zeit verschiedentlich Gelegenheit, darüber zu befinden, was unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu verstehen ist. In BGE 122 V 151 entschied es nach eingehender Auseinandersetzung mit Literatur und koordinationsrechtlichen Normen aus anderen Sozialversicherungszweigen, dass sich dieser, seinem wörtlichen Sinne entsprechend, auf das hypothetische Einkommen bezieht, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Gemäss BGE 123 V 278 Erw. 2b
BGE 126 V 93 S. 97
unterliegt er keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 sodann jederzeit neu festgelegt werden (BGE 123 V 197 Erw. 5a mit Hinweisen).

4. a) Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der Ausschluss des aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hypothetisch erzielbaren Einkommens von vornherein nicht, wie die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einwendet, mit dem Umstand begründet werden, dass sonst der koordinierte Lohn überschritten würde. Damit ist die Frage nach der Auslegung des Begriffs des mutmasslich entgangenen Verdienstes indes noch nicht abschliessend beantwortet.
b) (Auslegung des Gesetzes; s. BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, BGE 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist, d.h. es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 120 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen). Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist sodann rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf (BGE 121 V 352 Erw. 5, BGE 119 V 130 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung (ULRICH HÄFELIN, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, in: Recht und Prozess als Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981, S. 241-259, insbes. S. 242). Da die neue Bundesverfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung grundsätzlich nichts geändert hat (GEORG MÜLLER, Formen der Rechtssetzung, in: ULRICH ZIMMERLI [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 249-266, insbes. S. 250; vgl. auch Art. 182 Abs. 1 BV), sind die Normen auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung so auszulegen, dass sie mit deren Grundwerten übereinstimmen.
c) Der Wortlaut "mutmasslich entgangener Verdienst" ("... gain annuel dont on peut présumer que l'intéressé est privé"; "... del
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guadagno presumibilmente perso dall'assicurato") spricht dafür, jeglichen Verdienst bei der Ermittlung der Überentschädigungsgrenze zu berücksichtigen. Hätte der Verordnungsgeber einzig mutmassliche Entgelte aus (versicherter) unselbstständiger Erwerbstätigkeit als massgeblich erklären wollen, wäre eine einschränkende Formulierung am Platze gewesen. Die Norm spricht nun aber gerade nicht von Lohn oder von Entgelten aus versicherter unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die drei sprachlichen Fassungen stimmen darin überein und weisen einen hohen Indizwert für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vertretenen Interpretation auf. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut in allen drei sprachlichen Fassungen den von Vorinstanz, Beschwerdegegnerin und BSV angenommenen Rechtssinn nicht geradezu ausschliesst. Es lässt sich, namentlich auch mit Blick auf die Systematik (Erw. 4d hienach), argumentieren, dass nur mutmasslich entgangener Verdienst aus versicherter Erwerbstätigkeit in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden soll. Da die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung jedenfalls nicht in erkennbarer Weise auf eine bewusste Ablehnung der von kantonalem Gericht, Beschwerdegegnerin und BSV vertretenen Auffassung hinweist und der Verordnung gewordene Text deren Schlussfolgerung nicht ausdrücklich verneint, ist der Auslegungsvorgang fortzusetzen, obwohl der Wortlaut in erheblicher Weise für die Berücksichtigung auch mutmasslichen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht.
d) In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die Art. 24 ff. BVV 2 die Frage der Überentschädigung und der Koordination mit anderen Sozialversicherungen im Obligatoriumsbereich regeln. Im Lichte dieses Auslegungselementes erscheinen sowohl die vom Beschwerdeführer als auch die von den anderen Verfahrensbeteiligten befürworteten Lösungen vertretbar. Vor dem Hintergrund, dass Art. 24 ff. BVV 2 die Koordination im Obligatoriumsbereich normieren, wäre denkbar, nur mutmasslich entgangenen Verdienst aus versicherter Tätigkeit der Ermittlung der Überentschädigungsgrenze zu Grunde zu legen. Es gilt indes zu beachten, dass die gesetzliche Regelung zwischen Festsetzung des berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs und der Frage der Überentschädigung sowie der Leistungskoordination mit anderen Sozialversicherungen unterscheidet (BGE 123 V 92 Erw. 3a). Indem die Art. 24 ff. BVV 2 die Koordination im obligatorischen Bereich regeln, heisst dies einzig, dass die Vorsorgeeinrichtungen obligatorische Leistungen, anders als in der weitergehenden beruflichen Vorsorge, nur im Rahmen des
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Gesetzes kürzen können (BGE 116 V 197 Erw. 4). Eine Aussage darüber, was unter den Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes fällt, ist damit nicht gemacht. Im Übrigen spricht die Bedeutung des Begriffs des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" in anderen Sozialversicherungsgesetzen für den Einbezug mutmasslichen Einkommens aus selbstständiger, nicht versicherter Erwerbstätigkeit in die Überentschädigungsberechnung: Gemäss Art. 72 Abs. 2 MVG liegt eine Überentschädigung in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, die wegen der Erwerbseinbusse ausgerichtet werden, den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Art. 40 UVG als im Verhältnis zu Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG subsidiäre Generalklausel zur Vermeidung von Überentschädigungen (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 536 f.) bestimmt, dass Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, vorbehältlich anderer Koordinationsregeln, soweit gekürzt werden, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Nach Art. 51 Abs. 3 UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Ob und gegebenenfalls inwieweit dieser versichert ist, fällt nicht in Betracht. Davon zu unterscheiden ist das System der Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG, welches ausdrücklich auf den versicherten Verdienst als Bezugsgrösse abstellt (BGE 122 V 155 Erw. 3c).
e) Sinn und Zweck der Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 ff. BVV 2 ist die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile ("avantage injustifié", "indebiti profitti") des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Dies hat einerseits zur Konsequenz, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet ist, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat (Art. 25 Abs. 2 BVV 2). Andererseits soll, wie es im Titel zu Art. 24 ff. BVV 2 zum Ausdruck kommt (6. Abschnitt: Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen), verhindert werden, dass die versicherte Person überentschädigt wird. Verfassungsrechtliche Grundlage für Art. 34 Abs. 2 BVG bildete bis 31. Dezember 1999 Art. 34quater Abs. 3 aBV; seit 1. Januar 2000 ist Art. 113 BV massgebend. Weder in kompetenzrechtlicher Hinsicht noch bezüglich des Normzweckes hat die Verfassungsnovelle
BGE 126 V 93 S. 100
grundlegende Änderungen gebracht (Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, Separatdruck S. 325 f.; Amtl.Bull. BV 1998 [Separatdruck] S 94 und 186, N 335 und 457): Der Bund wird gehalten, Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen (Art. 113 Abs. 1 BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 aBV). Er hat dabei verschiedene Grundsätze zu beachten (Art. 113 Abs. 2 lit. a-e BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 lit. a-d aBV). Die Zielsetzung der 2. Säule ist unverändert geblieben, indem die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 aBV). Daraus leitet sich ab, dass es beim Verbot der Überentschädigung darum geht, die versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Aus der verfassungsrechtlichen Ordnung ergibt sich weiter, dass die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Überentschädigungsberechnung jedenfalls nicht als sachfremd bezeichnet werden kann, wie die Vorinstanz sagt. Immerhin sieht die 2. Säule neben der obligatorischen auch die ausserobligatorische Vorsorge vor. Weiter enthält sie eine differenzierte Regelung hinsichtlich der Selbstständigerwerbenden. Diese können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV); für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären (Art. 113 Abs. 2 lit. e BV).
f) Die Überentschädigungsgrenze des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" ist in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 verankert worden. Im Kommentar des BSV zu BVV 2 (vom Sommer 1993) wird der Begriff nicht definiert. Die Bezugsgrösse des mutmasslich entgangenen Verdienstes war bereits bei den Beratungen des Art. 34 Abs. 2 BVG (der im Entwurf Art. 35 Abs. 2 BVG entsprach) an sich unbestritten, wobei auch hier keine konkrete Umschreibung des Begriffs vorliegt (Amtl.Bull. 1982 N 206 und 768; S 189). Aus den Materialien lässt sich demnach nicht eindeutig darauf schliessen, was unter mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu verstehen ist.
g) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die auf den Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 BVV 2 gestützte Auslegung durch die bisher geprüften Auslegungselemente überwiegend bestätigt wird.
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5. Zu prüfen bleibt, ob diese Auffassung, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin geltend gemacht, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten und das Prinzip der Gegenseitigkeit verstösst. Während zu Recht allseits unbestritten ist, dass die versicherte Person keine höhere als die versicherte Leistung beanspruchen kann, stellt sich das kantonale Gericht auf den Standpunkt, die Berücksichtigung mutmasslichen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der versicherten Personen, welche sowohl unselbstständig als auch selbstständig erwerbstätig sind, gegenüber denjenigen Versicherten, welche einzig Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit beziehen.
Der Umstand, dass die Beiträge im obligatorischen Bereich innerhalb des beschränkten Rahmens des koordinierten Lohnes berechnet werden, die Überentschädigungsgrenze einerseits nach oben offen ist und anderseits auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst, führt etwa dazu, dass bei Erzielung eines hohen Lohnes im Koordinationsfall die vollen versicherten Leistungen eher geltend gemacht werden können als bei einem niedrigeren Einkommen. Die Berücksichtigung von nicht versichertem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hat zur Folge, dass eher die ungekürzte Leistung ausgerichtet wird, als wenn nur Einkünfte aus versicherter unselbstständiger Erwerbstätigkeit relevant sind. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin liegt darin indes kein Verstoss gegen das in Art. 8 BV statuierte Rechtsgleichheitsgebot. Die der 2. Säule zukommende Aufgabe besteht (Erw. 4e hievor) darin, dass sie zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 aBV). Sie bildet einen sachlichen Grund, dass bei Versicherten, die auch selbstständig erwerbstätig waren, entsprechende Einkommensteile, soweit rechtsgenüglich nachgewiesen, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen sind. Eine tatsächliche Gleichbehandlung ist übrigens auch auf Seite der anrechenbaren Einkünfte nicht gewährleistet, können doch Versicherte in höchst unterschiedlichem Umfang solche Leistungen beanspruchen oder Erwerbseinkommen erzielen. Tritt der Versicherungsfall ein, ist es daher gerechtfertigt, den gesamten mutmasslich entgangenen Verdienst in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen. Ob es sich dabei um versicherte oder nicht versicherte Verdienste
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handelt, ist mit Blick auf den Verfassungsauftrag des Art. 113 Abs. 2 lit. a BV - Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - und den Normzweck von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 - Verhinderung der Überentschädigung - nicht von Bedeutung.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung der massgebenden Auslegungselemente und der Grundsätze der gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung unter mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 auch nicht versicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen sind. Dies lässt sich ohne weiteres mit der in der Lehre vorherrschenden Auffassung vereinen, welche den mutmasslich entgangenen Verdienst als haftpflichtrechtlich relevanten Schaden versteht (ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 1996, S. 336 ff., derselbe, Das allgemeine Überentschädigungsverbot - Gedanken zu BGE 123 V 88 ff., in: SVZ 1998 S. 161; MARKUS MOSER, Die zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel 1992, S. 257; URS CH. NEF, Die Leistungen der Beruflichen Vorsorge in Konkurrenz zu anderen Versicherungsträgern sowie haftpflichtigen Dritten, in: SZS 1987 S. 27).

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Erwägungen 1 2 3 4 5 6

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