130 V 138
Urteilskopf
130 V 138
23. Auszug aus dem Urteil i.S. R. gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, (C 90/03) und Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, gegen R. (C 92/03) und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
C 90/03 + C 92/03 vom 10. November 2003
Regeste a
Ausnahmsweise kann das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung in die richterliche Beurteilung mit einbeziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Dies ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (Erw. 2.1).
Regeste b
Art. 97 und 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 OG: Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Nimmt die Rechtsmittelinstanz im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine (hier: zeitliche) Ausdehnung des Streitgegenstands vor, erstreckt sich der Devolutiveffekt im Falle eines Weiterzugs an das Eidgenössische Versicherungsgericht auch auf diesen ausgedehnten Streitgegenstand (Erw. 4.2).
A. Mit Verfügung vom 2. September 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch der 1969 geborenen, vom 26. März 2001 bis 31. März 2002 vollzeitlich erwerbstätig gewesenen R. auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. April 2002 mit der Begründung, mangels sichergestellter Betreuung ihrer 1994 geborenen Zwillinge sei sie nicht in der Lage, in dem ihr angeblich möglichen Ausmass von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und damit als vermittlungsunfähig einzustufen.
B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung des AWA vom 2. September 2002, soweit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. September 2002 verneinend, auf und stellte fest, ab diesem Zeitpunkt sei die Versicherte vermittlungsfähig; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Februar 2003).
C. R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei sie auch für die Zeit vom 16. April bis
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15. September 2002 als vermittlungsfähig einzustufen. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.Das AWA führt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid vom 25. Februar 2003 sei insoweit aufzuheben, als die Vermittlungsfähigkeit ab 16. September 2002 bejaht wird. Im Übrigen wird sinngemäss die Abweisung der von R. eingereichten Beschwerde beantragt (Stellungnahme des AWA vom 5. Mai 2003).
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D. Am 26. August 2003 (Datum Posteingang) ist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht die Kopie einer am 18. August 2003 erlassenen Verfügung des AWA eingegangen, welche R. bis 17. November 2002 als vermittlungsunfähig einstuft, für die Zeit ab 18. November 2002 bis 31. Januar 2003 dagegen ihre Vermittlungsfähigkeit mit Blick auf ein Arbeitspensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht.
Aus den Erwägungen:
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungs-zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a,
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BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (in diesem Sinne BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; RDAT 1998 II Nr. 11 S. 24 f. Erw. 1b; vgl. ferner auch BGE 103 V 54 Erw. 1 in fine).
2.2 Das kantonale Gericht hat die strittige Vermittlungsfähigkeit gestützt auf eine seit 14. September 2002 vorliegende Bestätigung, wonach die Kinderbetreuung ab 16. September 2002 während drei bis vier unbestimmten Tagen pro Woche jeweils von 11 Uhr bis 17 Uhr gewährleistet sei (Unterschrift der Betreuungsperson), ab diesem Datum mit Blick auf ein Arbeitspensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht. Damit hat die Vorinstanz das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 2. September 2002) ausgedehnt. Da im Zeitpunkt des kantonalen Entscheids keine konkrete Prozesserklärung des AWA zur entscheidenden Frage vorlag, ob die - der Verwaltung bekannte - Bestätigung einer Kinderbetreuung ab 16. September 2002 für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausreichte, ja, weder für die Verwaltung noch die Versicherte Anlass zur Annahme bestand, die strittige Frage der Vermittlungsfähigkeit würde, entgegen den Grundsätzen über den zeitlich massgebenden Sachverhalt, ausnahmsweise auf den Zeitraum nach Verfügungserlass am 2. September 2002 ausgedehnt, ist dieses prozessuale Vorgehen bundesrechtswidrig (vgl. Erw. 2.1 hievor). Es kann offen bleiben, ob der Verfahrensmangel derart schwer wiegt, dass eine ausnahmsweise Heilung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. BGE 127 V 437 Erw. 2d/aa, BGE 126 I 72 Erw. 2, BGE 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Denn von einer letztinstanzlichen Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums über den massgebenden Verfügungszeitpunkt hinaus ist bereits deshalb abzusehen, weil - wie das AWA sowohl in seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten als auch in der eigenen Beschwerdeschrift vom 7. April 2003 zu Recht hervorgehoben hat - die verfügbaren Akten zumindest punktuell die nötige Klarheit vermissen lassen, um gestützt darauf abschliessend über die
BGE 130 V 138 S. 142
Vermittlungsfähigkeit vom 3. September 2002 bis 25. Februar 2003 zu befinden. Gründe der Verfahrensökonomie sowie der Umstand, dass die Parteien sich vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nunmehr ausdrücklich zur Vermittlungsfähigkeit ab 3. September 2002 (bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2003) geäussert und entsprechende Anträge gestellt haben, vermögen dies nicht aufzuwiegen.Aus dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzliche Entscheid, soweit er zur Vermittlungsfähigkeit ab 3. September 2002 verbindlich Stellung nimmt, aufzuheben ist. Wie aus nachfolgender Erw. 4 erhellt, führt dies nicht mit Sicherheit zu einer materiellen Verschlechterung der Rechtsstellung der Versicherten und bleibt im Übrigen ihr grundsätzlicher Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug bezüglich der Frage der Vermittlungsfähigkeit ab 3. September 2002 gewahrt (BGE 128 V 321 Erw. 1e/bb), weshalb keine reformatio in peius vorliegt (vgl. ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a und b; vgl. Urteile vom 25. Februar 2003 [I 511/01] Erw. 5 und vom 15. Mai 2000 [I 226/99] Erw. 4). Davon abgesehen liegt in Anbetracht des Umstandes, dass auch das AWA Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, gar keine reformatio in peius vor, welche die Versicherte durch Rückzug ihres Rechtsmittels hätte vermeiden können.
4.1 Nach dem unter Erw. 2.2 hievor Gesagten steht es dem AWA zu, aufgrund der seit 3. September 2002 eingetretenen Tatsachen über die Vermittlungsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt zu befinden. Von dieser Befugnis hat das AWA mit Verfügung vom 18. August 2003, mithin während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend den - denselben Zeitraum beschlagenden - vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Februar 2003 Gebrauch gemacht. Nachdem der angefochtene kantonale Entscheid mit heutigem Urteil, soweit den Zeitraum ab 3. September 2002 betreffend, aufgehoben wird (Erw. 2.2 hievor), stellt sich die Frage nach dem Schicksal der Verfügung vom 18. August 2003.
4.2 Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde handelt es sich unstreitig um ein devolutives Rechtsmittel (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 1544; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 398; für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren siehe die ausdrückliche
BGE 130 V 138 S. 143
gesetzliche Regelung in Art. 54 VwVG, mit Relativierung in Art. 58 VwVG). Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 127 V 231 f. Erw. 2b/aa). Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 1807; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 190).Die Befugnis und Pflicht zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall geht im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nur innerhalb der durch die angefochtene Verfügung gezogenen Grenzen an das kantonale Gericht über (vgl. ZAK 1962 S. 486 f. Erw. 1). Nimmt die Rechtsmittelinstanz in der Folge eine (sachliche oder zeitliche) Ausdehnung des Streitgegenstandes vor, erstreckt sich der Devolutiveffekt im Falle einer beschwerdeweisen Weiterziehung an das Eidgenössische Versicherungsgericht auch auf diesen ausgedehnten Streitgegenstand; dies folgt bereits daraus, dass allein dem Richter der Entscheid darüber obliegt, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung vorinstanzlich zu Recht bejaht wurden (vgl. BGE 125 V 415 Erw. 2a [mit Hinweisen] und Urteil vom 7. August 2000 [I 184/00] Erw. 2a). Solange diese - von Amtes wegen zu prüfende - Frage letztinstanzlich nicht geklärt worden ist, bleibt es der Verwaltung verwehrt, über den hängigen Prozessgegenstand verfügungsweise zu befinden. Dies muss - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer (wiedererwägungsweisen) Neuverfügung lite pendente im Sinne von Art. 58 VwVG (BGE 127 V 232 f. Erw. 2b/bb mit Hinweisen; vgl. die Übersicht bei FRANZ SCHLAURI, Die Neuverfügung lite pendente in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 176 ff.; siehe nunmehr auch Art. 53 Abs. 3 ATSG) - jedenfalls ab dem Zeitpunkt gelten, in welchem sich die Verwaltung letztinstanzlich hat vernehmen lassen.
BGE 130 V 138 S. 144
Die während der Rechtshängigkeit des letztinstanzlichen Verfahrens, nach Abschluss des Schriftenwechsels erlassene Verfügung des AWA vom 18. August 2003, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten - in materiellem Widerspruch zum angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid - ab 17. November 2002 bejaht wird, verstösst gegen die dargelegten Grundsätze und ist daher nichtig (SVR 1999 AlV Nr. 21 S. 51; vgl. ferner auch BGE 109 V 234 [= Pra 1984 Nr. 142 S. 387]; DTA 1998 Nr. 35 S. 195), sodass über die Vermittlungsfähigkeit ab 3. September 2002 neu zu verfügen sein wird.