BGE 131 V 84
 
13. Auszug aus dem Urteil i.S. T. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
 
U 337/04 vom 30. März 2005
 
Regeste
Art. 18 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 5 UVG: Revision von vor dem 1. Juli 2001 entstandenen Invalidenrenten.
 
Sachverhalt


BGE 131 V 84 (85):

A. Der 1964 geborene T. war seit dem 7. Mai 1988 bei der Firma A. AG als Produktionsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 14. Juli 1997 fiel ihm eine zerbrechende grosse Rinne auf die adominante linke Hand und zertrümmerte dabei die Grundphalanx Dig IV, worauf ihm der Ringfinger amputiert werden musste. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach T. am 17. März 1999 nebst einer Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 1. März 1999 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 20 % zu.
Im Rahmen einer periodischen Rentenüberprüfung kam die SUVA am 13. September 2002 zum Schluss, bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand hätten sich die erwerblichen Auswirkungen des nach wie vor bei der Firma A. AG arbeitenden T. erheblich verbessert, so dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2002 aufzuheben sei. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2003 hielt die Anstalt an dieser Auffassung fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 24. August 2004 ab.
C. T. lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids beantragen. (...)
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Aus den Erwägungen:
1. Die für die Beurteilung eines Leistungsanspruches gegenüber der Unfallversicherung massgebenden Grundlagen in der vor dem InKraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung sind im vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2004 korrekt aufgezeigt worden. Insbesondere hat das Gericht auch den in Art. 18 Abs. 1 UVG seit dem 1. Juli 2001 auf Gesetzesstufe festgeschriebenen generellen

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Ausschluss der Gewährung von Renten bei einem unter 10 % liegenden Invaliditätsgrad (Änderung vom 15. Dezember 2000) erwähnt und mit Art. 118 Abs. 5 UVG die dazugehörige Übergangsbestimmung zitiert, wonach die Invalidenrenten, deren Anspruch vor dem In-Kraft-Treten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, nach dem bisherigen Recht gewährt werden (AS 2001 1491 f.; BBl 2000 1320, besonders 1330).
Art. 118 Abs. 5 UVG bildet in systematischer Hinsicht die Übergangsbestimmung zu Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung. Beide gehen auf die parlamentarische Initiative Raggenbass vom 11. Dezember 1996 zurück (BBl 2000 1321). Den Anstoss zu dieser Initiative gab ein am 19. August 1996 ergangenes, in BGE 122 V 335 publiziertes Urteil. Darin gab das Eidgenössische Versicherungsgericht seine im Jahre 1944 (EVGE 1944 S. 112) begründete Praxis auf, versicherten Personen mit einer Invalidität von weniger als 10 % den Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente regelmässig abzusprechen.
2.2.1 Ziel der parlamentarischen Initiative war es erklärtermassen, die durch diesen BGE notwendig gewordene Gesetzesgrundlage zur Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats [SGK-N] vom 26. November 1999 zur Parlamentarischen Initiative Invalidität unter 10 % [Raggenbass], BBl 2000 1321 Ziff. 1.1 und 2.1). Die vom Nationalrat mit der Ausarbeitung einer

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Gesetzesvorlage beauftragte SGK-N führte ein Vernehmlassungsverfahren durch. Die Befürworter des Entwurfs argumentierten, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers solle eine Invalidenrente nur gewährt werden, wenn eine spürbare erwerbliche Beeinträchtigung eingetreten sei. Frühere Bemühungen, diesen Grundsatz im Gesetz festzuhalten, seien an der Befürchtung gescheitert, dass bei Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung bei jeder unfallbedingten Invalidität von über 10 % eine Rente geltend gemacht würde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe nach anfänglicher Zusprechung von Mindestrenten seine Praxis dahin gehend geändert, dass bei kleinen Einbussen keine Berechtigung zum Bezug einer Rente anerkannt würde. Diese Rechtsprechung, welche die Aberkennung einer Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit unter 10 % statuierte, habe sich über ein halbes Jahrhundert gehalten und sei von der massgebenden Doktrin gebilligt worden. Seit der Inkraftsetzung des UVG werde überdies der Integritätskomponente, die nach KUVG oft zu kleinen, meist befristeten Renten geführt hatte, durch das Institut der Integritätsentschädigung Rechnung getragen (Art. 24 UVG). Es sei fraglich, ob kleinere Einbussen, die unter 10 % liegen, überhaupt eine dauerhafte Invalidität zur Folge hätten. Geringfügige Restfolgen eines Unfalles begründeten in der Regel keine sich praktisch auswirkende Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit. Meist gewöhne sich der Versicherte bei der Wiederaufnahme der Arbeit an die anfänglichen Beschwerden, und man könne davon ausgehen, dass er die wirtschaftlichen Folgen durch eine entsprechende Willensanstrengung ausgleichen oder auch selbst tragen könne. Die Befürworter verwiesen weiter auf den Umstand, dass Verunfallte im Vergleich zu den Erkrankten ohnehin meist besser gestellt seien, so setze etwa eine Invalidenrente nach IVG einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus. Auch wurde es im Hinblick darauf, dass das UVG den vollständig erwerbsunfähigen Versicherten einen Selbstbehalt von 20 % zumutet (d.h., der Unfallversicherer vergütet nur 80 % des vor dem Unfall verdienten Einkommens; zusammen mit einer Rente der Invalidenversicherung höchstens 90 % des versicherten Verdienstes; Art. 20 Abs. 1 und 2 UVG), als vertretbar erachtet, dass auch leicht Behinderte einen Selbstbehalt von 10 % in Kauf nehmen. Auch sei bei Kleinstrenten der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch, und die Eigeninitiative, kleine Verdiensteinbussen wettzumachen, würde dadurch gehemmt (BBl 2000 1324 ff. Ziff. 2.4.1).


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2.2.2 In der Folge beantragte die SGK-N dem Nationalrat, Art. 18 Abs. 1 UVG abzuändern und als Übergangsbestimmung Art. 118 Abs. 5 UVG neu einzufügen. Dabei erläuterte sie die Vorlage dahin gehend, dass mit der Änderung von Art. 18 Abs. 1 UVG verhindert werden solle, dass das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. August 1996 Präjudizwirkung entfalten könne und in der Praxis der Unfallversicherung Kleinstrenten eingeführt würden. Zur vorgeschlagenen Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 5 UVG hielt der Bericht der SGK-N vom 26. November 1999 erklärend fest, darin werde (lediglich) festgehalten, dass bisher gewährte Renten unter 10 % von der Neuregelung nicht betroffen sein sollten; eine Änderung dränge sich nicht auf, da auch vor dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Kleinstrenten nur in Ausnahmefällen gewährt worden seien. Der Bundesrat unterstützte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2000 die Vorlage der SGK-N mit ähnlichen Argumenten (BBl 2000 1330-1332). Auch die SGK-S empfahl in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2000 an den Ständerat den Entwurf zur Annahme, ohne sich dabei - wie zuvor ebenso bereits der Bundesrat (BBl 2000 1330) und der Nationalrat bei der Detailberatung vom 21. März 2000 (Amtl. Bull. 2000 N 366 f.) - zur vorgeschlagenen Übergangsbestimmung näher zu äussern (Amtl. Bull. 2000 Beilagen S. 13). Der Antrag der SGK-N wurde alsdann sowohl durch den National- als auch den Ständerat am 15. Dezember 2000 diskussionslos verabschiedet (Amtl. Bull. 2000 N 1611 und S 877, 941). Dies zeigt, welche Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers von der Übergangsregelung von Art. 118 Abs. 5 UVG erfasst werden sollten, nämlich lediglich die bereits unter der Herrschaft des bisherigen Rechts entstandenen Kleinstrenten. Gegenteiliges würde den mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck, die durch BGE 122 V 335 notwendig gewordene Gesetzesgrundlage zur Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen, keine Kleinstrenten zuzusprechen, geradezu vereiteln. Die Legislative wollte letztlich mit der Gesetzesänderung den status quo ante herbeiführen, ohne dabei Versicherte zu benachteiligen, deren Rentenanspruch vor dem In-Kraft-Treten der Änderung vom 15. Dezember 2000 am 1. Juli 2001 entstanden war. Die Versicherten sollten wieder so gestellt werden, als BGE 122 V 335 noch nicht ergangen war. Vor dieser Änderung der Rechtsprechung führte ein im Rahmen eines Revisionsverfahrens unter die Massgeblichkeitsgrenze von 10 % fallender Invaliditätsgrad regelmässig zur Aufhebung der

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Rentenleistungen. Dagegen waren Kleinstrenten wegen der bereits nur sehr geringfügigen erwerblichen Beeinträchtigung von einer revisionsweisen Aufhebung praktisch ausgenommen, da die hierfür geforderte wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht nachzuweisen war.
2.3 Angesichts des aus der Entstehungsgeschichte eindeutig hervorgehenden Grundes und Zwecks der jungen Gesetzesänderung wie auch des hinter dem Verzicht auf Kleinstrenten stehenden Beweggrundes, nur beachtliche negative Erwerbsfolgen mittels Rente auszugleichen, kann Art. 118 Abs. 5 UVG trotz des für sich isoliert betrachtet in eine andere Richtung gehenden Wortlauts vernünftigerweise nur so ausgelegt werden, dass von der in Art. 18 Abs. 1 UVG getroffenen Neuregelung auf Gesetzesstufe jene Rentenbezüger ausgeschlossen sind, deren Invaliditätsgrad bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung auf weniger als 10 % festgesetzt worden war. Hingegen kann dieser Bestimmung nicht der Rechtssinn zukommen, auf dem Weg von Rentenrevisionen (Art. 22 UVG [in Verbindung mit Art. 17 ATSG]) neue Kleinstrentenansprüche zu begründen.
Im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung vom 17. März 1999 hat sich die Situation insoweit geändert, als der Versicherte nach Einschätzung der Arbeitgeberin vom 28. August 2002 in der leidensangepassten Tätigkeit nunmehr eine volle Leistung zu erbringen vermag. (...) Nach den verfügbaren Unterlagen spricht nichts für eine - entgegen der unfallmedizinischen Erfahrungsregel - ausgebliebene Angewöhnung (Bericht über die Leistungsprüfung vom 29. August 2002). (...)
Ist eine im Vergleich zur Situation im Jahre 1999 voraussichtlich dauerhaft erheblich verbesserte Leistungsfähigkeit auszumachen, ist die Invalidenrente einer Revision mit Wirkung ab November 2002 zugänglich. Denn es genügt, wenn die erwerblichen Auswirkungen wegen voraussichtlich bleibender oder längere Zeit dauernder erhöhter oder gesunkener Leistungsfähigkeit nicht mehr die gleichen sind, was bei einer verbesserten Eingliederung zutrifft. Diesfalls handelt es sich nicht um eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a mit Hinweisen).
 


BGE 131 V 84 (90):

Erwägung 4