BGE 131 V 233
 
32. Urteil i.S. E. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
 
I 208/04 vom 29. Juni 2005
 
Regeste
Art. 38bis Abs. 1 (sowohl in der bis Ende 2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), Abs. 2 und Abs. 3 IVG; Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 bis 4 AHVV; Art. 33bis Abs. 2 IVV (in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung): Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung.
 
Sachverhalt


BGE 131 V 233 (234):

A. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 4. August 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1957 geborenen E. unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 44 % ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst einer entsprechenden Zusatzrente für den Ehegatten sowie vier Viertels-Kinderrenten zu. Während sich die Hauptrente auf Fr. 416.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 427.-) und die Zusatzrente für den Ehemann auf Fr. 125.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 128.-) pro Monat beliefen, betrugen die wegen Überversicherung gekürzten Kinderrenten monatlich je Fr. 107.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 110.-). Berechnungsgrundlage bildeten ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'496.- (Wert 2002) bzw. Fr. 45'576.- (Wert 2003/04) sowie die Vollrentenskala 44.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2004 teilweise gut und sprach E. für den Monat Dezember 2002 vier gekürzte Viertels-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 108.- (anstatt Fr. 107.-) zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C. E. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung ungekürzter (Viertels-)Kinderrenten.
Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) werden in Abweichung von Art. 69 Abs. 2 und 3 ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. In der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung von Art. 38bis Abs. 1 IVG - im hier zu beurteilenden Fall anwendbar

BGE 131 V 233 (235):

hinsichtlich der Kinderrenten für Dezember 2002 (BGE 130 V 445) - fehlte naturgemäss der Hinweis auf Art. 69 des (erst) am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. Materiell unterscheiden sich die beiden geltungszeitlich verschiedenen Fassungen der genannten IVG-Bestimmung jedoch nicht. Der Bundesrat setzt einen Mindestbetrag fest (Abs. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3 von Art. 38bis IVG).
Laut Art. 33bis IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis IVG nach Art. 54bis AHVV. Gemäss Abs. 1 der letztgenannten Verordnungsbestimmung werden die Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen. Die Kinderrenten werden nach Art. 54bis Abs. 2 AHVV nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinderrenten; dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinderrenten zu verteilen (Art. 54bis Abs. 3 AHVV). Laut Abs. 4 von Art. 54bis AHVV entspricht bei Teilrenten der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 52 AHVV an der nach den Abs. 1 und 2 (von Art. 54bis AHVV) gekürzten Vollrente. Rechtsprechungsgemäss ist die Zusatzrente für den Ehegatten in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen (Urteil T. vom 6. Juli 2001, I 549/99).
2. Verwaltung und kantonales Gericht haben, ausgehend von den eingangs angeführten Rentenbeträgen und Berechnungsgrundlagen, ungekürzte Viertels-Kinderrenten von je Fr. 167.- pro Monat (ab 1. Januar 2003: Fr. 171.-) und ein jährliches Renteneinkommen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 14'868.- (Wert 2003/04) ermittelt ([Fr. 427.- (Viertels-Invalidenrente) + Fr. 128.- (Viertels-Zusatzrente für den Ehemann) + Fr. 684.- (vier ungekürzte Viertels-Kinderrenten)] x 12). Die Höhe dieses Gesamtrenteneinkommens ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten. Streitig ist hingegen die zu berücksichtigende Kürzungsgrenze. Während IV-Stelle, Vorinstanz und BSV das gemäss Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 AHVV um den

BGE 131 V 233 (236):

monatlichen Höchstbetrag der Alters- oder Invalidenrente von Fr. 2110.- (ab 1. Januar 2003) erhöhte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 45'576.- (Wert 2003/04) entsprechend dem Viertelsrentenanspruch mit dem Faktor 0,25 multiplizieren und demzufolge von einer jährlichen Überentschädigung in der Höhe von Fr. 2946.50 ausgehen ([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,25 = Fr. 11'921.50; Fr. 14'868.- ./. Fr. 11'921.50 = Fr. 2946.50), ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin das erhöhte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Hinblick auf den 40%igen Mindestinvaliditätsgrad für den Anspruch auf eine Viertelsrente mit 0,4 zu vervielfachen, womit eine Überversicherung entfiele ([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,4 = Fr. 19'074.40: dieser Betrag ist höher als der erwähnte jährliche Gesamtrentenbetrag [mit ungekürzten Viertels-Kinderrenten] von Fr. 14'868.-). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, welche Kürzungsgrenze im Sinne von Art. 54bis Abs. 1 AHVV bei einem Anspruch auf Viertels-Kinderrenten zu beachten ist.
 
Erwägung 3
3.1 Bereits als im Zusammenhang mit der 8. AHV-Revision unter dem Randtitel "Kürzung wegen Überversicherung" Art. 38bis IVG eingefügt wurde (In-Kraft-Treten am 1. Januar 1973), räumte dessen Abs. 3 dem Bundesrat die Befugnis ein, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen (bis Ende 1987 gültig gewesene Fassung). Mit Einführung der Viertelsrente im Rahmen der 2. IV-Revision auf den 1. Januar 1988 hin erhielt Art. 38bis Abs. 3 IVG seinen heute noch geltenden Wortlaut, wonach der Bundesrat die Einzelheiten regelt, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten. Der Bundesrat machte von der ihm ab 1. Januar 1973 eingeräumten Befugnis mit dem Erlass von Art. 33bis IVV unmittelbar Gebrauch. Die vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesene Fassung von Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sah vor, dass sich die halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen. Im Zuge der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten 10. AHV-Revision erfuhr Art. 33bis IVV eine Neuformulierung, indem hinsichtlich der Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis IVG nunmehr vollumfänglich auf Art. 54bis AHVV verwiesen wird und die hievor dargelegte Regelung betreffend Kürzung von halben und Viertelsrenten nach ihrem Verhältnis zur ganzen Rente ersatzlos entfiel. Bei

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dieser ausschliesslichen Verweisung auf die Kürzungsvorschriften im AHV-Bereich hat der Bundesrat offenkundig übersehen, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine halben oder Viertels-Kinderrenten/-Waisenrenten kennt und folglich für die Bruchteilsrenten der Invalidenversicherung auf Verordnungsstufe seit Anfang 1997 keine spezifische Kürzungsbestimmung mehr besteht. Dass ein Versehen des Verordnungsgebers vorliegen muss, ergibt sich bereits aus den Erläuterungen des BSV zur Änderung der IVV im Rahmen der 10. AHV-Revision, wo bezüglich Art. 33bis IVV ausgeführt wird, es würden (lediglich) redaktionelle Anpassungen an die Neuordnung der Kinderrenten vorgenommen (gemeint ist die Aufhebung der Doppel-Kinderrenten bzw. der Wegfall der Einkommenskumulation nach dem früheren Ehepaarrenten-System; AHI 1996 S. 59). In diesem Zusammenhang ist auf ein weiteres, diesmal gesetzgeberisches Versehen hinzuweisen, wurde doch die in Abs. 3 von Art. 38bis IVG enthaltene Gesetzesdelegation an den Bundesrat bezüglich halber und Viertelsrenten bisher nicht ausdrücklich auf die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingeführten Dreiviertelsrenten gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ausgedehnt.
3.3 Was die Rechtsprechung zur Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bundesrätliche Regelung als gesetzeskonform beurteilt, wonach das für die Rentenbemessung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Teilrenten nicht in seiner Gänze in die Überversicherungsberechnung einbezogen wird, sondern nur der dem Verhältnis der (konkreten) Teilrente zur Vollrente entsprechende Teil (BGE 112 V 176 ff. Erw. 4a-c zu

BGE 131 V 233 (238):

Art. 53bis Abs. 1 und 4 AHVV in Verbindung mit Art. 33bis Abs. 2 IVV, jeweils in den bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassungen, welche - soweit hier von Belang - inhaltlich den heutigen Vorschriften gemäss Art. 54bis Abs. 1 und 4 AHVV in Verbindung mit Art. 33bis IVV entsprechen). Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil N. vom 28. November 1994, I 211/94, im Zusammenhang mit der dort zu prüfenden Kürzung von halben Kinderrenten der Invalidenversicherung festgehalten, dem gestützt auf Art. 38bis Abs. 3 IVG vom Bundesrat erlassenen Art. 33bis Abs. 2 IVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung), laut welchem sich die halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen, komme entscheidende Bedeutung zu.
 
Erwägung 4
4.1 Mit Blick auf das unter Erw. 3.1 hievor Gesagte ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sich der geltenden IVV keine Antwort auf die sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage entnehmen lässt, welche Kürzungsgrenzen bei halben und Viertels-Kinderrenten zu beachten sind. Diese planwidrige Unvollständigkeit stellt eine (echte) Verordnungslücke dar, welche das Gericht nach jener Regel zu schliessen hat, die es als Verordnungsgeber aufstellen würde (BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc und dd, BGE 124 V 307 Erw. 4c, je mit Hinweisen). Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung vertritt, es liege keine Verordnungslücke vor, weil sich die gekürzten halben und Viertels-Kinderrenten den vom BSV herausgegebenen, auf Delegation an den Bundesrat und Subdelegation an das genannte Bundesamt beruhenden Rententabellen entnehmen liessen, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 30bis AHVG stellt der Bundesrat verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden kann. Diese Kompetenz hat er dem BSV übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbindliche Tabellen (Rententabellen) herausgibt (Art. 53 AHVV). Eine weiter gehende Befugnis, namentlich diejenige zur Festlegung von Kürzungsgrenzwerten bei Kinderrenten, ist damit nicht verbunden.
 
Erwägung 4.2
4.2.1 Unter den gegebenen Umständen drängt es sich auf, die bestehende Regelungslücke im Sinne der bis Ende 1996 während neun Jahren gültig gewesenen, versehentlich aufgehobenen

BGE 131 V 233 (239):

Verordnungsbestimmung des Art. 33bis Abs. 2 IVV (Erw. 3.1 hievor) zu schliessen, welche vorsah, dass sich die halben und die Viertels-Kinderrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 38bis Abs. 1 IVG (und Art. 41 Abs. 1 AHVG) im Bereich der Kinder- (und Waisen-)Renten eine Überentschädigungsregelung aufgestellt, welche sich grundsätzlich an dem für die Rentenberechnung heranzuziehenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen orientiert. Diese spezifisch AHV/IV-rechtliche Bezugsgrösse umfasst gegebenenfalls auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Beiträge nichterwerbstätiger Personen, zugesplittete Erwerbseinkommen aus Ehejahren sowie den Zuschlag für junge Invalide (Art. 29quater ff. AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und 3 IVG) und kann unter Umständen schon daher stark vom mutmasslich entgangenen Verdienst abweichen, welcher Grundlage für die Bestimmung des Überentschädigungsgrenzwertes nach Art. 69 Abs. 2 ATSG sowie Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bildet. Eine weitere beträchtliche Abweichung von dieser allgemeinen Überentschädigungsgrenze kann sich daraus ergeben, dass sich der für eine Kürzung der Kinder- (und Waisen-)Renten der AHV/IV heranzuziehende Grenzwert bei Teilrenten entsprechend deren Verhältnis zur Vollrente vermindert (Art. 54bis Abs. 1 und 4 AHVV, in der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 33bis IVV). Wie bereits dargelegt (Erw. 3.3 hievor), erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht eine solche Verordnungsvorschrift in BGE 112 V 174 als gesetzeskonform: Dass "der Teilrentner (jedenfalls derjenige mit kleinen Teilrenten) seine Kinderrenten gekürzt sieht, obwohl der Gesamtbetrag aller Renten auch ohne Kürzung der Kinderrenten das frühere Erwerbseinkommen (ausgedrückt im massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen) nicht überschreiten würde", hat der Gesetzgeber nach Überzeugung des letztinstanzlichen Gerichts nicht als massgebenden Gesichtspunkt gewertet (BGE 112 V 180 Erw. 4 in fine). Andernfalls "wäre der Bundesrat (im Rahmen der 8. AHV- Revision) nicht zum Erlass von besonderen Vorschriften für Teilrenten ermächtigt worden, die nach seiner (in der Botschaft vom 11. Oktober 1971 [BBl 1 BGE 971 II 1084 ]) erklärten Absicht nur darin bestehen konnten, das durchschnittliche Jahreseinkommen 'gerechterweise', d.h. um eine Bevorzugung der Teilrentner zu vermeiden, bloss mit einem Teilbetrag zu berücksichtigen" (BGE 112 V 180 Erw. 4 in fine).


BGE 131 V 233 (240):

4.2.2 Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend geltend macht, ist der Bundesrat diesem Konzept auch bei der Kürzung von halben und Viertels-Kinderrenten gefolgt, indem die frühere, versehentlich wieder aufgehobene Regelung von Art. 33bis Abs. 2 IVV ebenfalls eine dem Verhältnis der (ungekürzten) halben oder Viertelsrente zur ganzen Invalidenrente entsprechende Senkung der massgebenden Kürzungsgrenze, d.h. um die Hälfte oder um drei Viertel, vorsah. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, es sei auf die jeweilige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse abzustellen, verkennt sie, dass nach dem hievor Gesagten im Rahmen der Kinderrentenkürzung eben nicht von der allgemeinen Überentschädigungsgrenze des mutmasslich entgangenen Verdienstes auszugehen (und allenfalls ein zumutbarer Resterwerb anzurechnen) ist. Vielmehr findet ein unter Umständen davon stark abweichender Grenzwert eigener Art Berücksichtigung (so auch KIESER, ATSG-Kommentar, N 32 zu Art. 69, wo im Zusammenhang mit Kinder- und Waisenrenten auf die "ahv-eigene Überentschädigungsgrenze" verwiesen wird). Im vom Bundesrat verfolgten Gesamtkonzept, wonach sich die Kürzungsgrenze stets nach dem jeweiligen Verhältnis der der versicherten Person zustehenden (ungekürzten) Rente zur ganzen Vollrente auf der Grundlage eines übereinstimmenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens richtet, würde der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bezugsgrösse für die Kürzung von Viertels-Kinderrenten postulierte 40%ige Mindestinvaliditätsgrad für die entsprechende Rentenberechtigung ein systemfremdes Element darstellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedenfalls keinen Anlass, die Schliessung der entstandenen Regelungslücke in Abweichung von der früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung vorzunehmen. Im Rahmen der Kürzung von Kinderrenten, welche akzessorische Leistungen zu IV-Bruchteilsrenten darstellen, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus sachgerecht, den für die entsprechende ganze Rente massgebenden Kürzungsgrenzwert mit dem zutreffenden Bruchteil zu vervielfachen. Nur diese, sich aus der dargelegten bundesrätlichen Gesamtkonzeption ergebende Lösung bietet mit Blick auf das Gleichbehandlungsprinzip Gewähr dafür, dass die Kinderrenten der Bezügerin einer ganzen Rente, die wegen Beitragslücken (bloss) eine Teilrente im selben

BGE 131 V 233 (241):

Betrag wie die (nach der Vollrentenskala ermittelte) Viertelsrente der hier am Recht stehenden Beschwerdeführerin erhält, im gleichen Umfange wie deren Kinderrenten gekürzt werden (während bei der erstgenannten Versicherten die Vervielfachung der massgebenden Kürzungsgrenze mit dem Faktor 0,25 gestützt auf Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV vorzunehmen ist, erfolgt dieselbe Multiplikation im Falle der Beschwerdeführerin auf Grund richterlicher Lückenfüllung im Sinne der früheren, auf Anfang 1997 hin aufgehobenen Verordnungsbestimmung von Art. 33bis Abs. 2 IVV).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die von Verwaltung, kantonalem Gericht und Aufsichtsbehörde durch Multiplikation des erhöhten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mit dem Faktor 0,25 ermittelte (hypothetische) Überentschädigung für das Jahr 2003 von Fr. 2946.50 (Erw. 2 hievor) als rechtens. Auf sämtliche Kinderrenten (Art. 54bis Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 33bis IVV) sowie auf einen Monat umgerechnet ergeben sich ein Kürzungsbetrag von je Fr. 61.- (Fr. 2946.50 : 4 : 12) und vier gekürzte Viertels-Kinderrenten im genannten Kalenderjahr von je Fr. 110.- (Fr. 171.- ./. Fr. 61.-; Rententabellen des BSV für 2003, S. 134). Dieser gekürzte Rentenbetrag wurde denn auch verfügt. Was die Kinderrenten für Dezember 2002 anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.