BGE 131 V 294 |
40. Auszug aus dem Urteil i.S. O. AG gegen Allgemeine Arbeitslosenkasse in Basel und Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt |
C 110/04 vom 24. August 2005 |
Regeste |
Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung. |
Aus den Erwägungen: |
Erwägung 2 |
"Dans une période de deux ans, l'indemnité est versée pendant douze périodes de décompte au maximum. Pour chaque entreprise, ces deux ans commencent à courir le premier jour de la première période de décompte pour laquelle l'indemnité est versée."
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"L'indennità per lavoro ridotto è pagata, in un periodo di due anni, durante al massimo dodici periodi di conteggio. Tale termine biennale vale per l'azienda e decorre dal primo giorno del primo periodo di conteggio in cui è pagata l'indennità per lavoro ridotto."
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Der Begriff der Abrechnungsperiode ist nebst der hier strittigen Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung massgebend bei der Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 32 Abs. 5 AVIG), der Berechnung der Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2 und 3 AVIG) sowie der Geltendmachung des Anspruchs (Art. 38 AVIG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. In ARV 2003 S. 251 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht hiezu, dass sich die monatliche Abrechnungsperiode gemäss Art. 53 AVIV auf den Kalendermonat bezieht, in dem Kurzarbeit geleistet wurde, und nicht auf allfällig davon abweichende arbeitsvertraglich festgesetzte Lohnperioden. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Abrechnungsperiode spricht eindeutig dafür, dass im Regelfall der monatlichen Abrechnungsperiode der Kalendermonat bei der Ermittlung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung einschlägig ist.
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Art. 35 Abs. 1 in fine AVIG (in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung) sah vor, dass die Frist von höchstens zwölf Abrechnungsperioden mit dem ersten Tag beginnt, für den Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird ("... et dès le premier jour pour lequel l'indemnité est versée..."; "... e decorre dal primo giorno in cui è pagata un'indennità per lavoro ridotto"). Mit der auf den 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1990 (AS 1991 2131) trug die Legislative der in der Literatur (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I N 7 ff. zu Art. 35) erhobenen Kritik an der bisherigen, als nicht hinreichend präzis gerügten Regelung der Fristenproblematik Rechnung. Die auf den 1. Januar 1992 in Kraft getretene Novelle macht deutlich, dass nunmehr der erste Tag der ersten Abrechnungsperiode fristauslösend sein soll. Der Beginn der Kurzarbeit innerhalb einer Abrechnungsperiode spielt keine Rolle (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 8 zu Art. 35).
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In der Botschaft zum Bundesbeschluss über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung vom 27. Januar 1993 (BBl 1993 I 677 ff. 686) hielt der Bundesrat u.a. fest, ein Betrieb könne normalerweise innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren während höchstens zwölf Monaten kurzarbeiten, wobei jeder angebrochene Monat voll mitzähle. Indem für den Beginn der 2-Jahresfrist gemäss Art. 35 AVIG auf den ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode abgestellt wird, dabei aber laut eben zitierter Botschaft - im Regelfall der monatlichen Zahltagsperiode gemäss Art. 53 AVIV - jeder angebrochene Monat voll mitzuzählen ist, ist darauf zu schliessen, dass sich die monatliche Abrechnungsperiode auf den Kalendermonat bezieht. Andernfalls, d.h. wenn für den Beginn der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung vom Tag auszugehen wäre, für den erstmals Entschädigung geleistet wurde, wäre der Hinweis sinnlos, wonach angebrochene Monate für die Festlegung der Höchstdauer voll mitzuzählen sind.
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2.5 Art. 35 AVIG bezweckt, die Anspruchsberechtigung für Kurzarbeitsentschädigung in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Wird bei monatlicher Abrechnungsperiode auf den Kalendermonat abgestellt, in welchem erstmals Kurzarbeitsentschädigung geleistet wurde, führt dies dazu, dass die zweijährige Rahmen- oder Referenzfrist gemäss Art. 35 AVIG mit dem Beginn der ersten Abrechnungsperiode übereinstimmt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 412 f.). Diese gesetzliche Konzeption ist für die Arbeitslosenkassen verfahrensmässig und insbesondere von der Datenverarbeitung her gesehen einfach zu handhaben (vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989, BBl 1989 III 377 ff., 394). Fällt, wie hier, der Beginn der Kurzarbeit gegen das Ende eines Kalendermonats, resultieren für die erste Abrechnungsperiode allenfalls weniger hohe Ansprüche, als wenn der anrechenbare Arbeitsausfall über einen ganzen Kalendermonat hinweg zu berücksichtigen ist. Das ist aber letztlich ebenso zufällig, wie wenn im Verlaufe einer mehrmonatigen Kurzarbeitsphase der anrechenbare Arbeitsausfall zwischenzeitlich dank besserer Beschäftigungslage vorübergehend unterdurchschnittlich war. |
3. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die normunmittelbaren Auslegungselemente - mit der Vorinstanz und der Kasse - bei monatlicher Abrechnungsperiode für den Beginn der 2-Jahresfrist gemäss Art. 35 AVIG auf den ersten Tag des Kalendermonats, für welchen erstmals Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde, abzustellen. Damit besteht über Ende Juni 2003 hinaus, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, zufolge Ausschöpfens des Anspruchs keine Leistungspflicht der Kasse mehr.
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