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Urteilskopf

132 V 1


1. Auszug aus dem Urteil i.S. Sammelstiftung N. gegen IV-Stelle Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
I 66/05 vom 9. Dezember 2005

Regeste

Art. 29 IVG; Art. 23 ff. BVG; Art. 49 Abs. 4 ATSG: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an Entscheidungen der IV-Organe, Verfahrenskoordination und -teilnahme; Eröffnungsfehler.
Die Judikatur, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden sind, ist auch unter Geltung des ATSG massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung ist durch die Invaliditätsbemessung der Eidgenössischen Invalidenversicherung gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt. (Erw. 3)
Versäumt eine IV-Stelle das Einbeziehen einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich, weshalb kein Grund besteht, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen. (Erw. 3)

Erwägungen ab Seite 2

BGE 132 V 1 S. 2
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rechtsstreit beschlägt die Frage, wie der Umstand zu würdigen ist, dass die IV-Stelle es versäumte, die Sammelstiftung als BVG-Versicherer in das der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. März 2003 vorangehende IV-Verfahren einzubeziehen. Dafür sind nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, BGE 129 V 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die ab 1. Januar 2003 gültigen Bestimmungen anwendbar.

2. Unter Geltung der hier nicht einschlägigen, bis 31. Dezember 2002 massgebenden Normenlage entschied das Eidgenössische Vericherungsgericht bezüglich Verfahrenskoordination und -teilnahme im Verhältnis zwischen Eidgenössischer Invalidenversicherung (IV) und beruflicher Vorsorge wie folgt:
BGE 132 V 1 S. 3
Gemäss BGE 129 V 73 ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der präsumptiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. In diesem Fall besteht kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der Rentenverfügung der Invalidenversicherung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen (Urteil S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04, Erw. 3).

3. Ob mit In-Kraft-Treten des ATSG in analoger Weise zu entscheiden ist, hängt davon ab, ob über den 1. Januar 2003 hinaus Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (in BGE 130 V 501 nicht publizierte Erw. 2 mit Hinweisen), und ob den BVG-Versicherern - gleichsam als Korrelat zu dieser Bindungswirkung - die Möglichkeit offen steht, "die gleichen Rechtsmittel (zu) ergreifen wie die versicherte Person" (Art. 49 Abs. 4 ATSG).

3.1 In BGE 131 V 362 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Unfallversicherer - wie zuvor schon in Fällen, in welchen das ATSG noch nicht zur Anwendung gelangte (AHI 2004 S. 181 [Urteil vom 13. Januar 2004, I 564/02]) - auch unter der Herrschaft des ATSG (insbesondere Art. 49 Abs. 4 ATSG) an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht gebunden ist. Entsprechend fehlt es dem Unfallversicherer am "Berührtsein" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG, weshalb dieser nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt ist; ebenso fehlt dem Unfallversicherer die Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung (BGE 131 V 365 ff. Erw. 2, insbesondere Erw. 2.2). Damit hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im Ergebnis einer früher schon in der Doktrin verschiedentlich
BGE 132 V 1 S. 4
vertretenen Meinung angeschlossen, wonach ein "Berührtsein" nicht angenommen werden kann, soweit nicht eine eigentliche Bindung an den durch einen anderen Sozialversicherungsträger getroffenen Entscheid besteht, sondern bloss eine Obliegenheit, dessen bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheid mit zu berücksichtigen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, N 30 zu Art. 49 in fine mit entsprechenden Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; JÜRG SCHEIDEGGER, Die Koordination der Invaliditätsschätzungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 101, wo ebenfalls keine enge Bindung der Unfallversicherung an eine rechtskräftige Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung angenommen wird; einlässlich zum Ganzen: MEYER, Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 14 ff. und insbesondere S. 28 ff.).

3.2 Dieses Urteil lässt sich auf das hier strittige Verhältnis zwischen erster Säule (Invalidenversicherung) und zweiter Säule (berufliche Vorsorge) freilich nicht analog übertragen. Denn im Unterschied zum Verhältnis Invalidenversicherung zur Unfallversicherung ist die durch die Judikatur näher umschriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge (BGE 115 V 208 und 215 sowie BGE 118 V 39 Erw. 2 und 3 sowie seitherige Urteile) in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. An dieser gesetzlichen Konzeption, die auf der Überlegung fusst, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe gilt, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren, hat sich mit
BGE 132 V 1 S. 5
In-Kraft-Treten des ATSG, welchem die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht untersteht (vgl. hiezu im Allgemeinen: KIESER, ATSG-Kommentar, N 18 ff. zu Art. 2 sowie bezüglich Überentschädigung: BGE 130 V 78), nichts geändert.

3.3 Das Gesagte zeitigt folgende Wirkungen:

3.3.1 Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge über den 1. Januar 2003 hinaus prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung zu führen.

3.3.2 Einem Eröffnungsfehler gegenüber einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ist auch unter Geltung des ATSG in der Weise Rechnung zu tragen, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zuzuerkennen ist. Es besteht daher, wie bereits im zitierten Urteil S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04, zur altrechtlichen Normenlage entschieden, kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen (vgl. Erw. 2 Absatz 2 hievor). Der angefochtene Gerichtsentscheid, worin der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid bestätigt wurde, hält im Ergebnis Stand.

4. (Gerichtskosten)

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

BGE: 129 V 4, 129 V 169, 129 V 73, 130 V 501 mehr...

Artikel: Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 29 IVG, Art. 23 ff. BVG, Art. 23 lit. a BVG mehr...