BGE 132 V 332 |
37. Auszug aus dem Urteil i.S. F. gegen 1. Vorsorgestiftung der National Versicherung, 2. M., und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn |
B 8/06 vom 16. August 2006 |
Regeste |
Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. |
Aus den Erwägungen: |
3. Nach Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung und der auf diesen Zeitpunkt aufgezinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung. Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG); ein Ausgleich solcher Zahlungen hat durch das Scheidungsurteil zu erfolgen (Art. 124 ZGB; BGE 129 V 254 Erw. 2.1). Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 235 f. Erw. 3; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 25 Erw. 3.2 und 4.2). |
4.2 Mit diesen Sicherungsmitteln kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass das mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigentum an Wert verliert. Darin liegt das Risiko, das mit dem Vorbezug verbunden ist. Das Gesetz nimmt diesen potenziellen Verlust auf dem Vorsorgevermögen in Kauf, indem es die Rückzahlungspflicht bei Veräusserung auf den Erlös beschränkt; als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben (Art. 30d Abs. 5 BVG). Wird also - wie vorliegend - das mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigentum ohne Erlös verkauft, so besteht auch keine Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung mehr. Der vorbezogene Betrag ist damit - vom Gesetzgeber in Kauf genommen - für die Vorsorge verloren. Nach der Grundidee, die dem Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, gibt es insoweit auch nichts mehr zu teilen. Daraus folgt, dass ein Vorbezug für Wohneigentum nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen ist, als noch eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht, d.h. im Falle einer Veräusserung maximal im Umfang des Erlöses (Art. 30d Abs. 5 BVG; REGINA AEBI-MÜLLER, Vorbezüge für Wohneigentum bei Scheidung: Wer trägt den Zinsverlust? In: ZBJV 2001 S. 132 ff., 136; THOMAS GEISER, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: HEINZ HAUSHEER [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 55 ff., 77 Rz 2.53; THOMAS KOLLER, Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum und Vorsorgeausgleich bei der Scheidung: Wer trägt den Zinsverlust? - Ein weiterer Diskussionsbeitrag, in: ZBJV 2001 S. 137 ff., 138 FN 7; JACQUES MICHELI ET AL., Le nouveau droit du divorce, Lausanne 1999, S. 156 Rz 706; SCHNEIDER/BRUCHEZ, a.a.O., S. 230; DANIEL TRACHSEL, Spezialfragen im Umfeld des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs: Vorbezüge für den Erwerb selbstbenutzten Wohneigentums und Barauszahlung nach Art. 5 FZG, in: FamPra 2005 S. 529 ff., 535; HERMANN WALSER, Berufliche Vorsorge, in: Stiftung für juristische Weiterbildung, Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 49 ff., 60). |
4.3.1 Der Vorsorgeausgleich will die Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung ausgleichen: Der Ehegatte, der sich während der Ehe der Haushaltführung und Kindererziehung widmet und auf eine Erwerbstätigkeit (und damit auf die Äufnung eines Vorsorgeguthabens) verzichtet, soll bei der Scheidung einen Teil der vom anderen Ehegatten während der Ehe aufgebauten Vorsorge erhalten (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 100). Der Vorsorgeausgleich bezieht sich mithin auf die während der Ehe aufgebaute Vorsorge, nicht hingegen auf diejenigen Vorsorgeguthaben, welche die Ehegatten bei der Eheschliessung bereits hatten; diese sollen den Ehegatten je individuell erhalten bleiben. Die gesamte im Zeitpunkt der Scheidung vorhandene Austrittsleistung kann damit ideell in zwei Massen aufgeteilt werden: Die eine Masse umfasst die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung plus den darauf bis zur Scheidung aufgelaufenen Zins und Zinseszins und wird nicht geteilt. Die andere Masse umfasst das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben plus den darauf erzielten Zins und Zinseszins und fällt in den Vorsorgeausgleich. Gesetzestechnisch erfolgt die Berechnung der beiden Massen so, dass sich der Umfang der zweiten Masse aus einer Subtraktion der ersten Masse von der bei der Scheidung vorhandenen Austrittsleistung ergibt (KOLLER, a.a.O., S. 141). Diese Grundidee entspricht dem Charakter der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und ist grundsätzlich dieselbe wie diejenige des ordentlichen ehelichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung: Das eingebrachte Gut verbleibt den Ehegatten, das während der Ehe Erworbene (die Errungenschaft) wird bei Auflösung der Ehe geteilt (Art. 207 ff. ZGB). Im Unterschied zum Ehegüterrecht, wo auch der Ertrag auf dem Eigengut zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), wird freilich im Recht der beruflichen Vorsorge der Zins und Zinseszins auf dem bei Beginn der Ehe vorhandenen Vorsorgeguthaben zu diesem Guthaben geschlagen (Art. 22 Abs. 2 FZG). Der während der Ehe aufgelaufene Zins gelangt folglich nicht in die Teilungsmasse, was namentlich dem Ausgleich der Inflation dienen soll (Bundesrätliche Botschaft, BBl 1996 I 107). Stärker als das Ehegüterrecht legt somit das Recht der beruflichen Vorsorge Gewicht darauf, dass jedem Ehegatten sein Vorsorgeguthaben, das er bei Beginn der Ehe hatte, auch wertmässig erhalten bleibt (GEISER, Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra 2004 S. 301 ff., 317). |
4.3.2 Es entspricht dieser vom Gesetz getroffenen Wertung, wenn die auf dem während der Ehe getätigten Vorbezug erlittenen Verluste zu Lasten der Teilungsmasse gehen. Der Verlust wird damit nicht einseitig dem einen Ehegatten auferlegt, sondern von den Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) getragen. Dies entspricht der gesetzlichen Grundidee, wonach das während der Ehe Erworbene den Ehegatten gemeinsam zugutekommt. Desgleichen ist auch von den Ehegatten gemeinsam zu tragen, wenn sich während der Ehe kein Gewinn ergibt oder das gemeinsam Erworbene wieder verloren geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das während der Ehe mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigentum in der Regel als gemeinsame Wohnung der Ehegatten und damit der ehelichen Schicksalsgemeinschaft dient, was dadurch sichergestellt werden kann, dass der Vorbezug nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich ist (Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331d Abs. 5 OR). Das gemeinsame Wohnhaus kann grundsätzlich auch nur mit Zustimmung beider Ehegatten verkauft werden (Art. 169 ZGB). Die Ehegatten beschliessen damit gemeinsam über das Schicksal des Vorbezugs, weshalb es billig ist, wenn sie auch den daraus resultierenden Verlust gemeinsam tragen. Daran ändert nichts, dass vorliegend die mit Hilfe des Vorbezugs gekaufte Liegenschaft offenbar im Alleineigentum des Beschwerdegegners stand und im Rahmen einer Zwangsverwertung veräussert wurde. Mit der Zustimmung zum Vorbezug übernimmt der Ehegatte das Risiko, das sich daraus ergibt. |
4.4 Auf die in der Lehre umstrittene Frage, wer den Zinsverlust auf dem Vorbezug zu tragen hat (vgl. dazu AEBI-MÜLLER, a.a.O., passim; BAUMANN/LAUTERBURG, in: INGEBORG SCHWENZER [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, Rz 83 zu Art. 122; ROLF BRUNNER, Die Berücksichtigung von Vorbezügen für Wohneigentum bei der Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB, in: ZBJV 2000 S. 525 ff., 539 ff.; GEISER, a.a.O., S. 77 f.; KOLLER, a.a.O., passim; SCHNEIDER/BRUCHEZ, a.a.O., S. 230 FN 165; TRACHSEL, a.a.O., S. 531 ff.), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden, da die Vorinstanz diesbezüglich eine Lösung zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen hat und der Beschwerdegegner das Ergebnis nicht angefochten hat. |