BGE 133 V 640 |
82. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich gegen F. sowie Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_31/2007 vom 25. September 2007 |
Regeste |
Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. |
Aus den Erwägungen: |
Erwägung 4 |
4.2 Bereits unter dem alten Recht durften gemäss Art. 156 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531) "dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt wird", in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Dieser Text findet sich bereits als Art. 156 Abs. 2 in der Botschaft zum OG vom 9. Februar 1943 (BBl 1943 I 97, S. 208). Er wurde mit geringen sprachlichen Änderungen aus Art. 221 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 übernommen (BBl 1893 I 1107, S. 1165). Die Gerichtspraxis befreite im Bereich der Arbeitslosenversicherung die kantonalen Amtsstellen von Gerichtskosten (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, E. 5, S. 240, C 257/97; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 49/04 vom 2. August 2004). |
4.5 Es stellt sich die Frage, ob das AWA in Leistungsstreitigkeiten der Arbeitslosenversicherung im eigenen Vermögensinteresse handelt. Die Kantone und die mit dem Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane (Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG) richten keine Leistungen aus, da hierfür die Kassen zuständig sind (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Sodann hat das AWA kein Vermögensinteresse daran, ob das Bundesgericht die verfügte Leistungseinstellung bestätigt oder nicht (Art. 85 Abs. 1 lit. g AVIG). Es sind daher der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG), was auch der bisherigen Rechtsprechung zum OG entspricht (vgl. E. 4.2). |