136 V 419
Urteilskopf
136 V 419
49. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen G. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_462/2010 vom 22. Oktober 2010
Regeste
Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente.
An der in BGE 135 V 279 publizierten Rechtsprechung wird festgehalten. Das entsprechende Regest wird wie folgt berichtigt/präzisiert:
Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4).
Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente der Teuerung anzupassen (E. 5).
A.a Der 1935 geborene W. war von 1963 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung Ende Mai 2000 als Maschinenschlosser bei der Firma S. AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) insbesondere gegen die Folgen von Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Nachdem er auf 1996 hin aus betriebswirtschaftlichen Gründen teilpensioniert worden war (50 %), arbeitete er in den Folgejahren nurmehr zu 30 %, während er im Umfang von 20 % als arbeitslos galt.
A.b Nach einem am 21. Oktober 2002 vorgenommenen Arztbesuch wurde ein epitheliales Pleuramesotheliom rechts festgestellt, welches W. sich mutmasslich auf Grund einer arbeitsbedingten Asbestexposition im Zeitraum von 1963 bis 1978 zugezogen hatte. Er verstarb am 4. Januar 2005 an den Folgen der Erkrankung. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach der Witwe des
BGE 136 V 419 S. 421
Verstorbenen, G., mit Verfügung vom 10. August 2007 rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine Hinterlassenenrente basierend auf einem Rentensatz von 40 % in Höhe von Fr. 1'103.20 bzw. - ab 1. Januar 2007 - von Fr. 1'112.05 monatlich zu; hierbei wurde als massgebender versicherter Verdienst auf den letzten Lohn abgestellt, den W. vor seiner ordentlichen Pensionierung Ende Mai 2000 durch ein 30%-Pensum erwirtschaftet hatte. Die dagegen gerichtete Einsprache, mit der geltend gemacht wurde, die Hinterlassenenrente sei auf der Basis des Einkommens zu ermitteln, welches der Verstorbene unmittelbar vor der Teilpensionierung auf 1996 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bezogen habe, hiess die SUVA insofern teilweise gut, als dem versicherten Verdienst das Einkommen zugrunde gelegt wurde, das W. vor seiner ordentlichen Pensionierung ohne Arbeitslosigkeit in einem 50%-Pensum bei seiner vormaligen Arbeitgeberin hätte erzielen können (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2008).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. April 2010 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese den Leistungsanspruch von G. im Sinne der Erwägungen neu festlege. Es erwog dabei namentlich, dass der Unfallversicherer der Witwenrente zu Recht den Lohn zugrunde gelegt habe, welchen der Verstorbene zuletzt vor seiner ordentlichen Pensionierung im Rahmen eines 50%igen Anstellungsverhältnisses - ohne Teilarbeitslosigkeit - erzielt hätte; das derart ermittelte Einkommen sei indessen für den Zeitraum zwischen der Pensionierung des Verstorbenen auf Ende Mai 2000 und dem Rentenbeginn auf 1. Februar 2005 zusätzlich der Teuerung anzupassen.
C. Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2008 in dem Sinne zu ergänzen, als entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht der per 31. Mai 2000 ermittelte versicherte Verdienst, auf welchem die Hinterlassenenrente beruhe, sondern diese selber um die bis zum 1. Februar 2005 eingetretene Teuerung aufzurechnen sei.
G. verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.
Aus den Erwägungen:
3. Unbestrittenermassen ist W. an den Auswirkungen einer Berufskrankheit im Sinne des Art. 9 UVG (SR 832.20) gestorben. Diese stellte Folge der schädigenden Einflüsse (Asbest) dar, welchen er im Zeitraum von 1963 bis 1978 während seines Anstellungsverhältnisses bei der Firma S. AG ausgesetzt gewesen war. Die Beschwerdeführerin - in ihrer Funktion als obligatorischer Unfallversicherer der Arbeitgeberfirma - hat ihre Leistungspflicht entsprechend grundsätzlich anerkannt und den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Hinterlassenenrente (gemäss Art. 29 und 31 UVG ) mit Wirkung ab 1. Februar 2005 bejaht (Verfügung vom 10. August 2007, Einspracheentscheid vom 23. Juli 2008). Uneinigkeit herrschte unter den Verfahrensbeteiligten im vorinstanzlichen Verfahren demgegenüber zum einen hinsichtlich der Frage, ob als Grundlage für die Berechnung der Hinterlassenenrente derjenige Lohn heranzuziehen ist, welchen der verstorbene Versicherte vor seiner Teilpensionierung auf 1996 als Vollzeitangestellter erwirtschaftet hatte, oder aber dem versicherten Verdienst das Einkommen zugrunde zu legen war, welches W. vor seiner ordentlichen Pensionierung auf Ende Mai 2000 ohne 20%ige Arbeitslosigkeit im Rahmen eines 50%igen Anstellungsverhältnisses bei der vormaligen Arbeitgeberin erzielt hätte. Ebenfalls strittig ist zum anderen, ob der derart ermittelte versicherte Verdienst oder aber die darauf beruhende (fiktive) Hinterlassenenrente bis zum Rentenbeginn auf 1. Februar 2005 der Teuerung anzupassen ist.
4.1 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 V 279, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, erkannt, dass auf der Basis der relevanten Normenlage (namentlich Art. 15 Abs. 1-3 und Art. 34 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 23 f. sowie Art. 44 f. UVV [SR 832.202]) für die hier zu beurteilende Konstellation - die versicherte Person ist bei Ausbruch der Berufskrankheit infolge Erreichen des AHV-Alters aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und daher nicht mehr (weiter-)versichert (sog. Altersrentner) - keine spezifische Lösung vorgesehen ist. Die Konzeption des UVG beruht denn auch auf der Annahme, dass das versicherte Ereignis sich zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in welchem die versicherte Person noch erwerbstätig ist. In Fällen wie dem vorliegenden stellt die
BGE 136 V 419 S. 423
Unfallversicherung ausnahmsweise eine Versicherung für Nichterwerbstätige dar, für die in Bezug auf die Rentenbemessung keine einschlägigen Regelungen bestehen (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 362). Massgebend für die Rentenbemessung ist daher prinzipiell die Grundregel, wonach auf den letzten Lohn vor Eintritt des versicherten Ereignisses, d.h. hier des Ausbruchs der Berufskrankheit (Oktober 2002; vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG), abzustellen ist. Da ein solcher bei Altersrentnern gemeinhin nicht vorhanden ist, hat der Verdienst als wesentlich zu gelten, den die versicherte Person letztmals bezogen hat, als sie noch versichert war (BGE 135 V 279 E. 4.1 und 4.2.1 S. 281 ff. mit Hinweisen auf MAURER, a.a.O., S. 220 oben; derselbe, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 1963, S. 133).
4.2 Vor diesem Hintergrund wird letztinstanzlich seitens der Parteien zu Recht übereinstimmend nicht mehr beanstandet, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes derjenige Lohn entscheidend ist, den der Verstorbene als (bei der Beschwerdeführerin) versicherter Arbeitnehmer vor seiner ordentlichen Pensionierung auf den 31. Mai 2000 im Rahmen eines 50%-Pensums bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielt hätte. Es kann vollumfänglich auf die betreffenden einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2008 in diesem Punkt bestätigende (Rückweisungs-)Entscheid erweist sich daher insofern als rechtens.
5. Was die Frage der Teuerungsanpassung anbelangt, wurde in BGE 135 V 279 (insb. E. 5 S. 283 ff.) entschieden, dass eine Aufrechnung der - in casu hypothetisch für den Moment der ordentlichen Pensionierung des verstorbenen Versicherten auf Ende Mai 2000 berechneten, fiktiven - Hinterlassenenrente (und nicht des dieser zugrunde liegenden versicherten Verdienstes) um die bis zum tatsächlichen Rentenbeginn per 1. Februar 2005 aufgelaufene Teuerung zu erfolgen hat. Dieser Schluss resultiert unmissverständlich aus den rechtsverbindlichen E. 5.3.1 und 5.3.2 (S. 285 ff.) des Urteils, wohingegen das entsprechende, in der Amtlichen Sammlung publizierte Regest den Kerngehalt der Aussagen zugestandenermassen nicht ganz klar wiedergibt. (...)