BGE 139 V 28 |
5. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen W. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 |
Art. 17 und 16 ATSG; Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen. |
Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 24 Abs. 4 UVV; versicherter Verdienst. |
Aus den Erwägungen: |
Erwägung 3 |
Erwägung 3.3 |
3.3.1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete dem Versicherten seit 1. September 1978 eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % aus. Für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 2. März 2006 und vom Januar 2007 war sie ebenfalls aus UVG leistungspflichtig. Daher hatte sie eine Rente aus allen drei Unfällen gesamthaft zuzusprechen (RKUV 2002 S. 224, U 452/00 E. 2). Für die Neubestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG [SR 830.1]) gelten unter den gegebenen Voraussetzungen die Regeln für die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 168/02 vom 10. Juli 2003 E. 2). Daher kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (RKUV 2005 S. 40, U 339/03 E. 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2 mit Hinweis). |
Erwägung 3.3.3 |
3.3.3.1 Die Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdegegner ohne die Unfälle weiterhin als Bauschreiner/Zimmermann im Holzbaugewerbe erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss den in der Beschwerde der SUVA wiederholten Erwägungen des Einspracheentscheids vom 29. Juli 2011 ist das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle TA1, Branche 20 ("Be- u. Verarbeitung v. Holz"), Männer, zu ermitteln und dabei vom Durchschnitt der Anforderungsniveaus 1 + 2 ("Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten" bzw. "Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten") und 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") auszugehen.
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3.3.3.2 Der Beschwerdegegner wendet zu Recht ein, dass damit der mutmasslichen beruflichen Entwicklung zu wenig Rechnung getragen wird. Die SUVA legt in der Beschwerde selbst eingehend anhand echtzeitlicher Dokumente dar, dass der Versicherte als guter, zuverlässiger, pflichtbewusster und ehrgeiziger Facharbeiter beschrieben wurde, der sich auf die Meisterprüfung vorbereitete (so Bericht des Zentrums B. vom 12. Juni 1978) und dem der Arbeitgeber ohne die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 22. November 1975 die Führung und Leitung des firmeneigenen Kundendienstes anvertraut hätte. Er wurde prämorbid als überdurchschnittlich intelligent bezeichnet und im Zentrum B. (vgl. Bericht der Berufserprobung vom 31. Mai 1978) wurde weiter festgehalten, dass er die Organisationsaufgaben "sehr gut" löste. Die Vorinstanz wies zudem richtig darauf hin, dass der Versicherte laut Auskünften der Firma X. vom 14. August 1979 (bei welcher er damals als Akkordant tätig war) ohne die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 22. November 1975 und trotz seines jugendlichen Alters im Anstellungsverhältnis ein deutlich überdurchschnittliches Salär hätte erwarten können. Der Einwand der SUVA, die Aussage dieser Firma sei in erster Linie der damals für Arbeitnehmer günstigen Konjunktur zuzuschreiben, ist daher nicht ohne Weiteres plausibel. Sie verkennt, dass sich der Versicherte, wie erwähnt, trotz der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als selbstständig Erwerbender in einem Nischenbereich über viele Jahre hinweg behauptete und sich aufgrund der erworbenen Qualifikationen eine günstige Auftragslage verschaffen konnte; solche besonderen beruflichen Qualifikationen im Invaliditätsfall bilden zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf eine hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (vgl. dazu RKUV 2005 S. 40, U 339/03 E. 3.3 mit Hinweisen, SVR 2003 MV Nr. 1 S. 1, M 8/01 E. 3). |
3.3.3.3 Auf der anderen Seite ist der SUVA beizupflichten, dass angesichts der Angaben des Versicherten vom 20. Januar 1981 zu wenig Anhaltspunkte bestehen, wonach er die im Bericht des Zentrums B. vom 12. Juni 1978 erwähnte, vor dem Unfall vom 22. November 1975 angeblich begonnene Weiterbildung hin zur Meisterprüfung abgeschlossen oder eine andere vergleichbare Fortbildung absolviert hätte. Angesichts der echtzeitlich geschilderten Fähigkeiten und des Engagements ist dennoch anzunehmen, dass der Versicherte als Angestellter im Holzbaugewerbe die Funktion eines Poliers ohne Fachausbildung erreicht hätte, die fraglos dem Anforderungsniveau 2 der LSE 2008 zuzuordnen wäre ("Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten"). In der LSE 2008 werden die standardisierten Bruttolöhne der Anforderungsniveaus 1 und 2 nur zusammengefasst wiedergegeben, weshalb darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Die SUVA räumt zudem implizit ein, dass die darin enthaltenen standardisierten Bruttolöhne im Bereich "Be- u. Verarbeitung v. Holz" für die in Frage stehende Branche wenig aussagekräftig seien. Unter diesen Umständen ist naheliegend, auf die Angaben des mit Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 2007 allgemein verbindlich erklärten, für den Zeitraum von 2007 bis 2010 gültig gewesenen Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe (abrufbar unter http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html?lang=de) abzustellen. Gemäss dessen "Lohntabelle 1: Mindestlohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn pro Mitarbeiter" hatte der Arbeitgeber einem "Holzbau-Polier ohne Fortbildung" ab dem 10. Jahr in dieser Funktion einen Monatslohn von Fr. 6'290.-, mithin ein Jahresgehalt von Fr. 81'770.- (vgl. zum Anspruch auf den 13. Monatslohn Art. 31 des zitierten Gesamtarbeitsvertrages) auszurichten. Dieser Lohn war unabhängig von einem Stellenwechsel innerhalb der Branche zu bezahlen. Damit ist dem Vorbringen der SUVA, die Vorinstanz habe den Validenlohn in Verletzung des Art. 16 ATSG gestützt auf konjunkturell günstige Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt festgestellt, der Boden entzogen. |
Erwägung 4 |
4.1 Zu prüfen ist schliesslich die Festsetzung des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG [SR 832.20]). Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV [SR 832.202] gilt als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Es steht fest, dass hier die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV vorliegen, der wie folgt lautet: "Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre." Dabei ist unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ohne die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 22. November 1975 weiterhin den Beruf als Bauschreiner/Zimmermann im Anstellungsverhältnis ausgeübt hätte und der damit mutmasslich erzielte Verdienst massgebend ist. Die Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt hat, mangels Aussagekraft ausser Acht zu bleiben. |
Erwägung 4.2 |
Erwägung 4.2.1 |
4.2.1.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, nach Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 4 UVV sei ein hypothetischer Wert zu bestimmen, dem möglichst reale und gesicherte Faktoren zugrunde zu legen seien. Der Versicherte habe einen eigenen Schreinereibetrieb gegründet und diesen lange Zeit erfolgreich geführt, woraus auf ein über das Durschnittliche hinausgehendes Engagement sowie auf hohe fachliche Fähigkeiten zu schliessen sei. Daher sei anzunehmen, dass er als Arbeitnehmer über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Einkommen realisiert hätte. Als konkreter Anhaltspunkt dafür könnten die Angaben der Firma X. (vgl. Bericht vom 14. August 1979) dienen, wonach er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahre 1979 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 3'200.-. zuzüglich 13. Monatsgehalt, mithin jährlich Fr. 41'600.- hätte verdienen können. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 ergebe sich ein versicherter Verdienst von Fr. 87'964.-. Hinzuzurechnen seien gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV die Kinderzulagen gemäss dem bis 31. Dezember 2009 in Kraft gestandenen kantonalen Familienzulagengesetz (Fr. 2'400.- jährlich).
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4.2.1.2 Die SUVA bringt vor, Art. 24 Abs. 4 UVV sehe eine Ausnahme vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des versicherten Jahresverdienstes vor, weshalb diese Sonderregel restriktiv auszulegen sei. Weder aus dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Lohnsteigerungen habe berücksichtigen wollen. Vielmehr sollte damit eine kausal auf den Erstunfall zurückzuführende Verdiensteinbusse ausgeglichen werden. Fehle es nach Aufrechnung der Nominallohnentwicklung auf dem für die erstmalige Berentung massgeblich gewesenen versicherten Jahresverdienst an einer solchen Verdiensteinbusse, blieben für darüber hinausgehende Lohnsteigerungen, die später bei einer Drittfirma möglicherweise hätten erzielt werden können, kein Raum. Andernfalls würden Versicherte, deren versicherter Verdienst aufgrund von Art. 24 Abs. 4 UVV neu festgelegt werde, gegenüber "normalen" Rentenbezügern bessergestellt, was nicht im Sinn des Gesetzgebers gewesen sei. Das vorinstanzliche Vorgehen führe zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Rentenberechtigten, deren versicherter Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV festgesetzt werde; in dessen Anwendungsbereich sei die Berücksichtigung von Karrieresprüngen (wie auch von Kinderzulagen) praxisgemäss ausgeschlossen. |
Erwägung 4.3 |
4.3.2 Die SUVA will die zu Art. 24 Abs. 2 UVV ("Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, ...") ergangene Rechtsprechung, wonach nicht jeder Bezug zur Grundregel (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172), analog anwenden. Sie übersieht, dass das Bundesgericht mehrfach darauf hinwies, der Grundsatz, gemäss welchem der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt, auf Art. 24 Abs. 4 UVV nicht anwendbar ist (BGE 127 V 165 E 3b S. 172; BGE 119 V 484 E. 4b S. 492). In BGE 123 V 45 hat sich das Bundesgericht zudem einlässlich mit den sich teilweise überschneidenden Tatbeständen der Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass sich bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall der massgebende Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. |
4.3.4 Fraglich bleibt, ob der Beschwerdegegner ohne die Folgen des Unfalles vom 22. November 1975 die von der Vorinstanz angenommene Lohnentwicklung hätte realisieren können. Wohl ist nichts gegen ihre Auffassung einzuwenden, den nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV zu bestimmenden versicherten Verdienst möglichst anhand konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles festzulegen. Auf der anderen Seite ist in sachlicher Hinsicht nicht zu übersehen, dass Parallelen zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens bestehen, die ein analoges Vorgehen dazu aufdrängen (vgl. SVR 2003 MV Nr. 1 S. 1, M 8/01 E. 3.2.2). Dies gilt zumindest für die Voraussetzung gemäss Art. 16 ATSG, wonach eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage im fraglichen Berufsbereich zu unterstellen ist. Diesem Aspekt wird hier, wie in E. 3.3.3.3 hievor dargelegt, besser Rechnung getragen, wenn auf die Lohnangaben des bundesrätlich allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe für die Jahre 2007 bis 2010 abgestellt wird. Danach hätte der Beschwerdegegner im Jahre vor dem letzten invalidisierende Unfall im Januar 2007 einen Lohn von Fr. 81'770.- jährlich erzielen können. Darauf wird die SUVA künftig bei der Berechnung der Komplementärrente abzustellen haben. |
4.3.5 Der Beschwerdegegner war nach dem ersten (vom 22. No-vember 1975) aber vor dem letzten Unfall vom Januar 2007 Vater von zwei Kindern geworden. Nachdem Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV einen besonderen Revisionstatbestand des neu zu bestimmenden versicherten Verdienstes bildet, sind die vorinstanzlich aufgrund der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen kantonalen Vorschriften festgestellten, nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV bei der Festlegung des versicherten Verdienstes zu beachtenden Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt wurden (Fr. 2'400.- für das Jahr 2007), zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen. Zusammengefasst beträgt gemäss dem in vorstehender E. 4.3.4 Festgehaltenen der versicherte Verdienst Fr. 84'210.- (Fr. 81'770.- + Fr. 2'400.-).
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