BGE 140 V 85 |
13. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gegen G. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_586/2013 vom 23. Dezember 2013 |
Regeste |
Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Wiedererwägung einer Invalidenrente. |
Sachverhalt |
A. Die 1972 geborene G. war als Küchenhilfe im Zentrum X. bei den Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; nachstehend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 3. Mai 1997 bei einem Grillunfall schwere Verbrennungen zuzog. Für die bleibenden Einschränkungen aus diesem Ereignis sprach die Allianz der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2003 eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 40 % und ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 39'385.- zu. |
In der Folge eines von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachtens reduzierte die Allianz den massgebenden Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 22. September 2010 per 1. November 2010 von 58 % auf 34 %. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2011 fest, erhöhte jedoch den versicherten Verdienst auf Fr. 41'401.80.
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B. Hiegegen erhob G. Beschwerde vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, der Einspracheentscheid sei hinsichtlich des dort festgelegten Invaliditätsgrades aufzuheben und die Allianz sei zu verpflichten, weiterhin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % auszurichten. Mit Verfügung vom 20. März 2012 ordnete das angerufene Gericht ein Gerichtsgutachten durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) an. Die Experten erstatteten ihr Gutachten am 27. September 2012. Mit Entscheid vom 25. Juli 2013 hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2011 vollumfänglich auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % habe.
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C. Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, eventuell sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides der Beschwerdegegnerin ab 1. November 2010 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Allianz, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. |
Während G. auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 4 |
4.4 Gemäss BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 ist die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Verfügung stets von erheblicher Bedeutung, wenn sie periodische Leistungen zum Gegenstand hat. Soweit ersichtlich bis anhin nicht beantwortet ist die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn sich die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht auf den Bestand bzw. den Nichtbestand der periodischen Leistung, sondern lediglich auf deren Höhe bezieht. Es wäre nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, eine geringfügige Korrektur der Rentenhöhe als von erheblicher Bedeutung und somit einer Wiedererwägung zugänglich zu qualifizieren, während bei einer entsprechenden Veränderung des Sachverhaltes eine Revision mangels Erheblichkeit der Änderung abgelehnt würde. Zudem erschiene es als wenig sinnvoll, die Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Daraus folgt, dass auch eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Rente nur dann erfolgen kann, wenn die Differenz zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt. Die entsprechende Rechtsprechung zur Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung bei der Revision (vgl. E. 4.3 hievor) gilt demnach auch bezüglich der erheblichen Bedeutung der Korrektur bei der Wiedererwägung einer Rentenzusprache der Unfallversicherung. Diese 5 %-Grenze ist nicht nur von der Verwaltung bei der Wiedererwägung im engeren Sinn zu beachten, sondern auch von den Gerichten im Rahmen einer Substitution der Begründung einer Rentenanpassung im Sinne von BGE 125 V 368 E. 3 S. 369. |
4.5 Mit Verfügung vom 11. November 2003 sprach die Beschwerdeführerin der Versicherten eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % zu. Die Vorinstanz bejahte die zweifellose Unrichtigkeit dieser Verfügung und erhöhte den Invaliditätsgrad per 1. November 2010 auf 60 %. Letztinstanzlich beantragt die Beschwerdeführerin die (wiedererwägungsweise) Senkung des Invaliditätsgrades auf 55 %. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist weder eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 58 % auf 60 %, noch eine Senkung desselben von 58 % auf 55 % eine Korrektur von erheblicher Bedeutung. Damit ist keine Wiedererwägung per 1. November 2010 möglich; der für die Rente massgebliche Invaliditätsgrad beträgt auch über dieses Datum hinaus 58 %. Entsprechend ist die Beschwerde der Allianz in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben sind.
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