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Urteilskopf

141 V 657


72. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_229/2015 vom 6. Oktober 2015

Regeste

Art. 73 BVG; Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Klagelegitimation für Beitragsforderungen und Unterstellung.
Die Stiftung FAR ist befugt, auch in Bezug auf Forderungen, die vor dem 1. September 2006 entstanden, in eigenem Namen Klage zu erheben (E. 3.5.3). Auslegung des Begriffs "Betriebsteil" (E. 4.5). Im konkreten Fall fällt das Unternehmen mit seinem Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (E. 4.7).

Sachverhalt ab Seite 658

BGE 141 V 657 S. 658

A.

A.a Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt.

A.b Die B. AG war nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister bezweckte sie u.a. die Herstellung sowie den Vertrieb und Unterhalt von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmerückgewinnungsanlagen und Wärmepumpen. Nachdem die Stiftung FAR ab März 2010 Abklärungen getroffen hatte, teilte sie der B. AG im Juni 2010 mit, sie sei mit ihrem Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" dem GAV FAR unterstellt und für die in diesem Betriebsteil beschäftigten Mitarbeiter seit dem 1. Juli 2003 beitragspflichtig. Die B. AG vertrat den gegenteiligen Standpunkt und verweigerte die Beitragszahlung.

B. Die Stiftung FAR beantragte mit Klage vom 8. Juni 2011, die B. AG habe für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010 Beiträge von Fr. 222'010.80 nebst Zins zu 5 % (für den jeweiligen gesamten Jahresbeitrag ab 1. Januar des Folgejahres) sowie Fr. 3'400.- für die Eintrittsgebühren der am 1. Juli 2003 angestellten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR resp. der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, nebst Zins zu 5 % (seit 1. Juli 2005) zu bezahlen. Die B. AG beantragte die Abweisung der Klage; eventualiter sei sie zu verurteilen, der Stiftung FAR den
BGE 141 V 657 S. 659
Betrag von Fr. 166'262.05 (subeventualiter von Fr. 222'132.35) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Klage mit Entscheid vom 3. März 2015 dahingehend gut, dass es die B. AG verpflichtete, der Stiftung FAR für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2009 (definitive) Beiträge von Fr. 195'140.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 (provisorische) Beiträge von Fr. 44'520.- nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2011 sowie Eintrittsbeiträge von Fr. 3'400.- nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 zu bezahlen. Soweit weitergehend wies es die Klage ab.

C. Die B. AG liess mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, auf die Klage der Stiftung FAR sei für den Forderungsbetrag von Fr. 65'747.90 (Beiträge 1. Juli 2003 bis 31. März 2006) nicht einzutreten und soweit weitergehend sei sie abzuweisen; eventualiter sei der Entscheid vom 3. März 2015 aufzuheben und zur Abweisung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 24. Juni 2015 gingen Aktiven und Passiven (Fremdkapital) der B. AG infolge Fusion auf die A. AG über; gleichzeitig wurde die Gesellschaft gelöscht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Gemäss Eintrag im Handelsregister fusionierte die B. AG mit Fusionsvertrag vom 29. Mai 2015 mit der A. AG. Damit gingen alle Rechte und Pflichten der B. AG auf die A. AG über und diese übernimmt ohne Weiteres die Stellung der übernommenen Gesellschaft im Prozess (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 BZP [SR 273]; Art. 22 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]; Urteil 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 141 III 106 mit Hinweisen).

2.

2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
BGE 141 V 657 S. 660
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.

3.1 Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (durch Bundesratsbeschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und 6. Dezember 2012 allgemeinverbindlich erklärt [AVE GAV FAR; BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 3076; auch abrufbar unter: www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/]) enthält folgende Regelungen: "Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck wird die "Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)" gegründet. Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben." Der letzte Satz der Bestimmung lautete in der ursprünglichen, vom 1. Juli 2003 bis 31. August 2006 geltenden Fassung (AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003; BBl 2003 4039) wie folgt: "Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben."

3.2 Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Stiftung FAR die Beiträge, die auf die Geltungsdauer von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR entfallen, im eigenen Namen bei der Vorinstanz geltend machen durfte.
BGE 141 V 657 S. 661

3.3 Die Vorinstanz ist - in Bezug auf die hier fraglichen Beiträge (E. 3.2) - der Auffassung, in der ursprünglichen Formulierung von Art. 23 Abs. 1 GAV FAR sei die Vertretungsbefugnis nicht eindeutig festgelegt gewesen. Die Stiftung FAR könne gestützt auf Art. 25 GAV FAR (der ebenfalls allgemeinverbindlich und seit 1. Juli 2003 unverändert ist) autonom über die Durchführung von Kontrollen und die Verhängung bzw. Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe entscheiden und dürfe den festgesetzten Betrag auch vereinnahmen. Eine Prozessführung im eigenen Namen sei folgerichtig. Zwar lege der Wortlaut von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR nahe, dass die Stiftung FAR lediglich als Stellvertreterin hätte auftreten dürfen. Indessen entspreche es dem Sinn und Zweck der Regelung sowie dem objektiven Parteiwillen eher, ein umfassendes Recht zum Auftreten im eigenen Namen anzunehmen.

3.4

3.4.1 Das Bundesgericht prüft in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren die Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; BGE 136 V 7 E. 2 S. 9).

3.4.2 Entgegen der Annahme der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist die aktuelle Fassung von Art. 23 Abs. 1 GAV FAR nicht bereits seit 1. April, sondern erst seit 1. September 2006 allgemeinverbindlich (vgl. E. 3.1). Soweit die Klage der Stiftung FAR den vorangegangenen Zeitraum betrifft, ist das kantonale Gericht zu Recht darauf eingetreten: Geht es im dargelegten (E. 3.2) Sinn um die Aktivlegitimation, so sind nicht die Prozessvoraussetzungen berührt. Im Klageverfahren (vgl. Art. 73 BVG) führt eine fehlende Aktivlegitimation denn auch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern zur Abweisung der Klage, mithin zu einem Sachurteil (vgl. BGE 138 III 537 E. 2.2.1 S. 540; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, S. 108 Rz. 105; TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 59 ZPO).

3.5

3.5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; Urteil 9C_153/2007 vom 15. November 2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 V 598).
BGE 141 V 657 S. 662

3.5.2 Im Gegensatz zu normativen Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, welche die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regeln, sind die (allenfalls allgemeinverbindlich erklärten) schuldrechtlichen Bestimmungen gemäss den Grundsätzen über die Auslegung von Verträgen zu interpretieren (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 397 f.; BGE 127 III 318 E. 2a S. 322 mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2013 287, 9C_374/2012 E. 2.7.2.1). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398 mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (E. 2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.5.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Stiftung FAR gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GAV FAR seit 1. September 2006 (E. 3.1) explizit befugt ist, im eigenen Namen Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigung auf Forderungen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden, beschränkt sein soll, sind nicht ersichtlich: Im Zusammenhang mit der Neufassung von Art. 23 Abs. 1 GAV FAR fehlt eine Übergangsregelung, und der Wortlaut der genannten Bestimmung sowie deren Sinngefüge (vgl. E. 3.3) sprechen klar dafür, dass die Vertragsparteien des GAV FAR der Stiftung FAR eine umfassende Klageberechtigung, d.h. auch für ältere (Beitrags-)Forderungen, einräumten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Befugnis der Stiftung FAR zur Erhebung der Klage vom 8. Juni 2011 im Ergebnis zu Recht bejaht.

4.

4.1 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten u.a. des Bereichs Hoch- und Tiefbau (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR). Nach den vertraglichen Bestimmungen gilt der
BGE 141 V 657 S. 663
GAV FAR u.a. ebenfalls für "Betriebe bzw. für deren Betriebsteile" (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR).

4.2 Es steht fest, dass die B. AG bei Gesamtbetrachtung des Unternehmens hauptsächlich in der Haustechnikbranche tätig und sie somit durch Tätigkeiten des Baunebengewerbes, die nicht vom GAV FAR erfasst werden, geprägt war. Unbestritten ist sodann, dass sie die Betriebsteile "Fabrikation" (Herstellung von Kältetechnik-Anlagen), "Steuerungsbau" (Herstellung von Steuerungen und Elektrotableaus), "Montage" (Montage von Wärmepumpenanlagen), "Service" (Wartung und Unterhalt von Kältetechnik-Anlagen) und "Erdsondenbohrungen" (Bohrungen, Verlegen von Erdsonden, Verfüllen des Hohlraums zwischen Sonde und Bohrloch) führte. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" dem Tiefbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen war und daher im Grundsatz unter den betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR fiel (BGE 139 III 165 E. 4.3 S. 171 ff.). Nicht in Frage gestellt werden auch die Höhe der Beiträge und deren Verzinsung.
Entscheidend ist und zu überprüfen bleibt einzig die Frage, ob der Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" vom betrieblichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst wurde.

4.3 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es sich beim Bereich Erdsondenbohrungen der B. AG um einen unselbstständigen Betriebsteil handelte bzw. dass die B. AG mangels eines erkennbaren Auftretens des fraglichen Betriebsteils nach aussen ein "unechter Mischbetrieb" gewesen sei. Derartige Betriebe seien dem GAV FAR unterstellt, wenn die im Betriebsteil ausgeführte Tätigkeit - hier die Erdsondenbohrungen - den (Gesamt-)Betrieb wesentlich prägten. Eine Unterstellung in diesem Sinn hat sie verneint.
Hingegen hat das kantonale Gericht auf die Notwendigkeit verwiesen, dass im Rahmen von Allgemeinverbindlicherklärungen direkte Konkurrenten gleichmässig in ihrer Wirtschaftsfreiheit einzuschränken seien. Es hat festgestellt, der im Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" erzielte Jahresumsatz (2003 bis 2009) habe zwischen Fr. 2'000'000.- und Fr. 4'800'000.- gelegen, weshalb die B. AG in der entsprechenden Branche nicht nur in untergeordnetem Umfang am Wettbewerb teilgenommen habe. Sie stehe in Konkurrenz zu Betrieben, die selber Erdbohrungen ausführen und dem GAV FAR unterstellt sind und zu solchen, welche die Bohrungen an GAV-FAR-unterstellte
BGE 141 V 657 S. 664
Drittbetriebe vergeben. Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass die B. AG, wäre sie dem GAV FAR nicht unterstellt, von einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil profitieren würde, den es zu verhindern gelte. Folglich hat es die B. AG dem Tiefbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet.

4.4 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; Urteil des Bundesgerichts 4C.93/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 3a, in: JAR 1998 S. 282 ff.; je mit Hinweisen). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (SZS 2013 S. 287, 9C_374/2012 E. 2.3; Urteil 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.2).
Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1 S. 310 f.; BGE 140 IV 1 E. 3.1 S. 5; BGE 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11).

4.5

4.5.1 Der Begriff des "Betriebsteils" (vgl. E. 4.1) wird weder in der AVE GAV FAR noch im GAV FAR selber (vgl. SZS 2013 S. 287, 9C_374/2012 E. 2.7.2.1) definiert. Der Ausdruck wird indessen, ebenfalls ohne nähere Umschreibung, auch für die Geltungsbereiche weiterer allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge (etwa des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe oder des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe; vgl. www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html?lang=de) verwendet. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht Folgendes:
BGE 141 V 657 S. 665

4.5.2

4.5.2.1 Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13 mit zahlreichen Hinweisen).

4.5.2.2 Von einem selbstständigen Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (Urteile 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 6.1; 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3d).
Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zum selben Wirtschaftszweig gehören Betriebe, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13 f.). Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. E. 4.4), unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden
BGE 141 V 657 S. 666
GAV grundsätzlich von sämtlichen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen. Sobald ein Betrieb in nicht offensichtlich untergeordnetem Umfang in einem Markt auftritt, für den ein allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt, kommen die allgemeinen Grundsätze für die Unterstellung (vgl. E. 4.5.2.1) zur Anwendung (BGE 134 III 11 E. 2.4 S. 15; Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1).

4.5.3 Es ist sachgerecht, diese Grundsätze auch bei der Auslegung des Begriffs "Betriebsteil" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR anzuwenden.

4.6

4.6.1 Ob ein Betriebsteil im soeben dargelegten Sinn (E. 4.5.2) eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweist, ist eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Insofern kann die Beschwerdeführerin daraus, dass das kantonale Gericht von einem unselbstständigen Betriebsteil bzw. vom Fehlen eines erkennbaren Auftretens des fraglichen Betriebsteils nach aussen ausgegangen ist (E. 4.3 Abs. 1), nichts für sich ableiten.

4.6.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Konkurrenzsituation (E. 4.3 Abs. 2) sind nicht offensichtlich unrichtig; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.1) und sind für die Beantwortung der hier interessierenden Frage von wesentlicher Bedeutung. Es mag zwar sein, dass der Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" nicht selber um Kunden warb und die fraglichen Tätigkeiten immer nur im Zusammenhang mit dem Kerngeschäft der B. AG und in diesem Sinn als "Folgegeschäft" ausgeführt wurden, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Das ändert indessen nichts daran, dass über den fraglichen Betriebsteil - zusätzlich zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen im Bereich der Haustechnik - mit Blick auf andere, dem GAV-FAR-unterstellte Erdsondenbohrbetriebe auf dem gleichen Markt Leistungen von gleicher Art angeboten und in erheblichem Umfang auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. E. 4.5.2.2). Selbst wenn die Erdsondenbohrungen immer eine Zusatzleistung zum Hauptangebot der B. AG darstellten, waren sie damit nicht dermassen eng verbunden wie es beispielsweise Transportleistungen mit Leistungen in den Bereichen Aushub, Kieslieferung, Abbruch und Deponie/Recycling sind (vgl. Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 6.2). Sie hätten denn auch ohne Weiteres unabhängig vom übrigen Tätigkeitsfeld der B. AG erfolgen können, weshalb nicht von einer blossen Hilfstätigkeit gesprochen werden kann.
BGE 141 V 657 S. 667
Ebenso ist für eine Unterstellung unter den GAV FAR nicht notwendig, dass sich der fragliche Betriebsteil eigenständig und direkt um Kunden für seine Leistungen bemüht, wäre es doch andernfalls möglich, sich durch entsprechende Organisation der Kundenakquisition der Beitragspflicht zu entziehen. Schliesslich steht ausser Frage, dass der hier interessierende Betriebsteil eine organisatorische Einheit bildete und ihm die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden konnten (vgl. Selbstdeklaration der B. AG vom 10. Mai 2010 und Lohnsummenmeldungen vom 22. November 2010).

4.7 Bei Betrachtung der konkreten Umstände im Lichte der massgebenden Grundsätze (E. 4.5) war die B. AG mit ihrem Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" durchaus als Anbieterin, die gegenüber den Kunden in Erscheinung trat, aufzufassen. Ebenso wies der fragliche Betriebsteil eine genügende Selbstständigkeit auf, weshalb er in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR fiel. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Beitragspflicht zu Recht bejaht; die Beschwerde ist unbegründet.

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