BGE 148 V 84 |
8. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_773/2020 vom 9. November 2021 |
Regeste |
Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. |
Sachverhalt |
A. A., geboren 1980, mit Berufslehrabschluss als Zimmermann, absolvierte seit Oktober 2004 ein Ingenieurstudium an der Technikerschule B. Vom 11. September 2006 bis 6. Oktober 2006 war er befristet bei der C. AG angestellt und deswegen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 26. September 2006 stürzte er bei dieser Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei nebst anderem eine Schädelbasisfraktur mit schwerem Schädelhirntrauma zu. In der Folge kam es zu einer posttraumatischen Epilepsie. Die Suva erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen (Einarbeitungszuschüsse) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2011 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. November 2011) eine Integritätsentschädigung bei einer entsprechenden Einbusse von 50 % zu. |
Nach weiteren Abklärungen und erbrachten Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung verfügte die Suva am 10. Januar 2020 über den Rentenanspruch: Bei einem Invaliditätsgrad von 49 % sprach sie A. ab August 2019 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 196.90 zu, dies basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 6'027.-. Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 erhöhte die Anstalt den Invaliditätsgrad auf 51 %, was bei einem unveränderten versicherten Verdienst ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 204.90 ergab.
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B. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. November 2020 ab.
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C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Urteils eine Invalidenrente, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 108'160.-, im Betrag von monatlich Fr. 3'677.45 zuzusprechen.
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Das Versicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids. Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer verweist in einer weiteren Eingabe auf Rechtsliteratur und statistische Daten. Auf Aufforderung hin erstattet auch die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme. Ohne einen konkreten Antrag zu stellen schliesst das Bundesamt für Gesundheit (BAG) darin auf Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 3 |
3.2 Gemäss der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 UVV (SR 832.202) unter dem Titel "Im Allgemeinen" ergänzende Vorschriften zum versicherten Verdienst erlassen. So hat er zunächst den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes pro Jahr und Tag festgelegt (Abs. 1). Weiter schreibt er vor, dass als versicherter Verdienst der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, dies mit verschiedenen Abweichungen (vgl. Abs. 2 lit. a bis d). In Abs. 4 wird alsdann das Konzept des Vorunfallverdienstes bekräftigt und zusätzlich in verschiedener Hinsicht konkretisiert. Danach gilt in der hier massgebenden Fassung vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151; in Kraft bis 31. Dezember 2016) als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt. Diesfalls erfolgt mithin keine Umrechnung auf ein Jahr, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer. Auch dies steht in engem Bezug zum Äquivalenzprinzip (BGE 136 V 182 E. 2.2 a.E. sowie E. 2.3 mit Hinweisen). |
Nebst weiteren Sonderfällen nennt Art. 15 Abs. 3 UVG in lit. c denjenigen der Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten. Die bundesrätliche Botschaft spricht in diesem Zusammenhang in aller Kürze von "Versicherten ohne ortsübliche Entlöhnung" und nennt, ohne weitere Erörterungen, als Beispiel die Lehrlinge (BBl 1976 III 190 oben Ziff. 403.21).
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In Ausübung der entsprechenden Delegationsbefugnis hat der Verordnungsgeber Art. 24 Abs. 3 UVV geschaffen, der wörtlich wie folgt lautet:
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"Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte."
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In Französisch: "Si l'assuré suivait des cours de formation le jour de l'accident et touchait de ce fait un salaire inférieur au plein salaire de la même catégorie professionnelle, le gain assuré est déterminé, à partir du moment où il aurait terminé sa formation, d'après le plein salaire qu'il aurait reçu pendant l'année qui précède l'accident."
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Und in Italienisch: "Se l'infortunato, poiché seguiva una formazione professionale, non riceveva il salario di un assicurato completamente formato nello stesso tipo di professione, il guadagno assicurato è determinato, dall'epoca in cui avrebbe concluso la formazione, in base al salario completo che avrebbe ricevuto nell'anno precedente l'infortunio."
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3.4 Verwaltung und Vorinstanz haben den hier strittigen versicherten Verdienst gerade nicht nach Art. 24 Abs. 3 UVV bemessen, sondern nach der Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG bzw. dem 3. Satz von Art. 22 Abs. 4 UVV: Da der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall ausschliesslich im Rahmen des zum Voraus auf vier Wochen (11. September bis 6. Oktober 2006) befristeten Arbeitsverhältnisses bei der C. AG erwerbstätig gewesen war, fand zudem auch nicht eine Umrechnung des dort erzielten Verdienstes auf ein ganzes Jahr statt, sondern diese blieb beschränkt auf die vorgesehene Dauer von vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen (vgl. E. 3.2 oben sowie FRÉSARD/MOSER-SZELESS, Unfallversicherungsrecht, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 957 f. Rz. 182). Bei einem täglichen Arbeitspensum von neun Stunden und einem diesbezüglichen Ansatz von Fr. 30.- resultierten dabei Fr. 5'400.-. Da der Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach dem Unfall begann, passte die Beschwerdegegnerin diesen Verdienst gemäss der Sonderregel des Art. 24 Abs. 2 UVV an (E. 3.3 oben), indem sie ihn mithilfe des Nominallohnindexes auf das Jahr vor dem Rentenbeginn (2018) aufrechnete. Daraus resultierten schliesslich ein versicherter Verdienst von Fr. 6'027.- und (bei einem Invaliditätsgrad von 51 %) ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 204.90. |
Erwägung 4 |
4.2 Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht inhaltlich und redaktionell weitgehend der Vorgängernorm des Art. 78 Abs. 4 KUVG, was die Fortgeltung der altrechtlichen Rechtsprechung zur Folge hatte (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122, U 19/90 E. 5b; vgl. auch Urteil 8C_530/ 2009 und 8C_533/2009 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 265 E. 2a). Zur KUVG-Bestimmung hatte ALFRED MAURER in seinem früheren Werk (Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. 1963, S. 235) wörtlich ausgeführt: "Um nicht den sicheren Boden zu verlassen, wurde diese Bestimmung von den Gerichten eher eng ausgelegt. Als voll leistungsfähig gilt danach ein Versicherter schon dann, wenn er sein primäres Ausbildungsziel erreicht, wenn er die eigentliche Lehre abgeschlossen hat, so dass er seinen Beruf als frisch Ausgelernter an sich normal ausüben kann (mit Hinweis u.a. auf EVGE 1939 S. 97 ff.; 1942 S. 130 ff.). Spätere und höhere Ausbildungsstufen, so die Spezialisierung in einem Fach, fallen nicht mehr unter Art. 78 Abs. 4 (EVGE 1939 S. 99)." |
Dieser Hinweis auf das primäre Ausbildungsziel fand sich, wie bereits in vielen Fällen zuvor, mit praktisch identischer Formulierung wiederum in E. 5.3 des eingangs genannten Urteils 8C_530/2009 und 8C_533/2009 (vgl. auch BGE 108 V 265 E. 2a; BGE 106 V 228 E. 2; BGE 102 V 145 E. 2; RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117 ff., U 19/90 E. 5b; 1995 Nr. U 233 S. 210, U 96/95 E. 3b/aa; Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3.1). Die Verordnungsbestimmung bezwecke einzig - so das Bundesgericht an gleicher Stelle weiter -, die Versicherten von dem Moment an, da sie ihr volles Leistungsvermögen erreicht hätten, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre, wobei die volle Leistungsfähigkeit in derselben - primären - Berufsart gemeint sei, weil die berufliche Ausbildung selbst "ursächlich kausal" für den kleineren, berufsunüblichen Lohn sein müsse (so schon RKUV 1995 Nr. U 233 S. 210, U 96/95 E. 3a/aa; 1992 Nr. U 148 S. 117, U 19/90). Mit der Sonderregel solle verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen beziehe, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekäme. Diesfalls müssten der versicherte Verdienst und damit auch die Rente so angehoben werden, wie wenn der Versicherte die berufliche Grundausbildung abgeschlossen hätte und ein "voll Leistungsfähiger" wäre. Sei das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und könne die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, müsse der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden. Die Grundregel gelte auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen wolle. Die berufliche Weiterbildung könne nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (mit Hinweis auf MAURER, Unfallversicherungsrecht, a.a.O., S. 332 f.; Urteile U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3 und U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb). Damit verhalte es sich ähnlich wie in der Invalidenversicherung, wo nach Art. 26 Abs. 2 IVV (SR 831.201) bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspreche, für den die Ausbildung begonnen wurde. Auch in diesem Fall habe das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmung auf den Abbruch der beruflichen Grundausbildung, nicht aber auf denjenigen der entsprechenden Weiterbildung, beschränkt (Urteil I 104/96 vom 10. März 1997 E. 2a; vgl. auch U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3.2). |
4.4 Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang sodann BGE 124 V 301, den Fall eines Schnupperlehrlings betreffend: In Bezug auf dessen versicherten Verdienst erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, dass kein Fall von Art. 24 Abs. 3 UVV vorliege, da sich der Schnupperlehrling nicht im Sinne dieser Bestimmung in beruflicher Ausbildung befinde. Unter Hinweis auf die Verordnungsmaterialien erkannte das Gericht, dass die anfänglich vorgesehene explizite Gleichstellung der Schnuppernden mit den Lehrlingen aus unbekannten Gründen unterblieben sei (vgl. nunmehr Art. 1 UVV), ohne dass eine Sonderregel bezüglich des versicherten Verdienstes geschaffen worden wäre. Anders als in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117, wo das Gericht im Fall einer befristeten Erwerbstätigkeit eines Studenten hinsichtlich des versicherten Verdienstes eine Verordnungslücke implizit verneint hatte, bejahte es eine solche für den Fall des Schnupperlehrlings. Diese Lücke schloss es nicht mittels sinngemässer Anwendung des Art. 24 Abs. 3 UVV, zumal der für die Schnupperlehre gewählte Beruf häufig nicht mit dem später erlernten identisch zu sein hat, sondern in Anlehnung an Art. 26 IVV. Dies tat es ungeachtet des als unerheblich erachteten Umstands, dass die dergestalt ermittelten Beträge in der Invalidenversicherung als Valideneinkommen herangezogen werden. |
4.5 Im Anschluss an das so zwecks Lückenfüllung geschaffene Richterrecht bot sich dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im bereits oben zitierten RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 (SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65, U 30/01) die Gelegenheit, den Fall des nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV fallenden Werkstudenten aus verfassungsrechtlicher Sicht zu erörtern. Dass Schnupperlehrlinge nach BGE 124 V 301 unfallversicherungsrechtlich besser abgesichert sind als Werkstudenten widerspreche weder dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) noch dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Von einem Verstoss gegen Letzteres könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil Studierende zu den Nichterwerbstätigen zählten, die nach Art. 1 UVG (nunmehr Art. 1a UVG) in Verbindung mit Art. 1 und 1a UVV nicht obligatorisch unfallversichert seien. Und dafür finde sich schon in Art. 117 Abs. 2 BV die entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage. Anderseits führte eine Gleichstellung der teilerwerbstätigen Studenten hinsichtlich des versicherten Verdienstes mit Arbeitnehmern (z.B. Lehrlingen oder Praktikanten), die das die Versicherung begründende Ausbildungsverhältnis im Hinblick auf die zu erlernende praktische Tätigkeit durchliefen, zu einer nach den geltenden Rechtsgrundlagen nicht zu rechtfertigenden Privilegierung; dies nämlich gegenüber anderen nicht ausbildungsbedingt teilzeitlich erwerbstätigen Personen. Sodann sei es nicht willkürlich, sondern sachgerecht und entspreche dem in der Unfallversicherung grundsätzlich geltenden Versicherungsprinzip, dass das Mass der Versicherungsleistung zunächst von der konkret ausgeübten versicherten Tätigkeit abhänge (vgl. Art. 15 Abs. 1 UVG). |
Erwägung 4.6 |
4.6.2 Im Anschluss an diesen Richterspruch gab es - auch aus parlamentarischen Kreisen (Postulat Ursula Hafner [92.3191] vom 3. Juni 1992) - Bestrebungen, die auf eine Änderung der UVV hinwirkten. Ein schliesslich auch im Verordnungsentwurf des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. Februar 1995 enthaltener Vorschlag, den letzten Satz von Art. 22 Abs. 4 UVV zu streichen, blieb jedoch in der vorbereitenden Kommission erfolglos, derweil sich der Formulierungsvorschlag der Suva durchsetzte; und dabei blieb es auch nach der im Zuge der Vernehmlassung geäusserten Kritik (Nachweis bei ANDRÉ OTTIGER, Der prekäre Schutz der Frühinvaliden [junge Arbeitskräfte, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge und Studenten] in der sozialen Unfallversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung St. Gallen, 2002, S. 79 f. mit Hinweisen auf die Materialien). |
5.2 Andere nehmen vorab die Rechtsprechung selbst in den Blick, wobei insbesondere die Benachteiligung der Werkstudenten im Vergleich zu nicht erwerbstätigen Studenten, zu Lehrlingen und insbesondere Schnupperlehrlingen angesprochen wird. Diese durch das Verordnungsrecht geschaffene Benachteiligung liesse sich über die Annahme einer unechten Lücke durch Richterrecht beheben (HARDY LANDOLT, Sozialrechtliche Stellung von Kindern und Jugendlichen, SZS 2004 S. 253 ff.). Auf Diskrepanzen, die entstehen, wenn ein Werkstudent oder aber eine das Anwaltspraktikum absolvierende Jurastudentin von unfallbedingter Invalidität betroffen sind, wird bei einer weiteren Autorin verwiesen (DELLA BATLINER-CHENNANPARAMBIL, Valideneinkommen versus versicherter Verdienst, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2014 S. 173 ff.). Sie erachtet eine Gleichstellung der Werkstudenten mit den Schnupperlehrlingen als wünschenswert. Denn da Lehrlinge, Praktikanten sowie Volontäre entgegen dem Äquivalenzprinzip versichert seien (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG), bleibe unverständlich, weshalb das als Korrektiv gerade auch in Art. 24 UVV angesprochene Solidaritätsprinzip vor dem Werkstudenten Halt mache, diesem mithin eine angemessene Entschädigung versagt bleibe, während eine solche selbst dem Schnupperlehrling zuteil werde (a.a.O., S. 184 f.). |
6.1 Zunächst bemängelt er die in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stehende Beschränkung der Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 3 UVV auf die primäre Ausbildung, die vom Bestimmungswortlaut nicht zwingend vorgegeben werde. Danach brauche es zwar einen Konnex zwischen "beruflicher Ausbildung" und der "nicht vollen Leistungsfähigkeit", doch erfülle er diesen. Denn ausbildungsbedingt habe er einerseits noch kein Einkommen als voll leistungsfähiger Holzbauingenieur erzielen können, und aus demselben Grund sei er anderseits als Zimmermann "nicht voll leistungsfähig", sondern bloss als Werkstudent zeitlich beschränkt tätig gewesen. Die bundesgerichtliche Auslegung widerspreche auch Sinn und Zweck der Delegation an den Bundesrat, wonach es zu verhindern gelte, dass die Studenten, die sich im Unfallzeitpunkt in Ausbildung befänden, mit einem tiefen versicherten Verdienst bestraft würden. Daher rechtfertige es sich - so der Beschwerdeführer -, ihm mindestens den versicherten Verdienst eines "Berufsabsolventen" anzurechnen. Die konsequente Anwendung des Äquivalenzprinzips auf die Gruppe frühinvalider erwerbstätiger Schüler und Studenten gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV führe zu untragbaren Härten, zumal auch mit Blick auf die Rechtslage betreffend Schnupperlehrlinge, Lehrlinge und Praktikanten. |
6.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK in Verbindung mit deren Art. 8. Entgegen der Vorinstanz würden die in der UVV unzulänglich erfassten Werkstudenten eine Gruppe bilden, die es nach den genannten Bestimmungen vor Diskriminierung zu schützen gelte. |
Erwägung 7 |
Erwägung 7.1 |
7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf eine echte Lücke, wie sie im Fall der Schnupperlehrlinge bejaht wurde (vgl. E. 4.4 oben), sondern auf eine unechte. Tatsächlich zeigt sein Fall exemplarisch, dass die bestehende Rechtslage auf Verordnungsebene jedenfalls "vom Ergebnis her" nicht befriedigt: Ein jüngerer Versicherter, der über einen Berufsabschluss als Zimmermann verfügt, verunfallt bei Ausübung eben dieser beruflichen Tätigkeit und erleidet dabei einen Gesundheitsschaden, der ihn dauerhaft, ja zeitlebens in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich einschränken wird, was - trotz eines Invaliditätsgrades von immerhin 51 % - mit einer monatlichen Rente von rund Fr. 200.- abgegolten werden soll. Dies ist Ausdruck des Äquivalenzprinzips und folgt zwangsläufig aus der zeitlich beschränkten Dauer des Arbeitseinsatzes und der insofern limitierten Beitragsleistung. Aus dem Blickwinkel des für die soziale Unfallversicherung ebenfalls prägenden Solidaritätsgedankens (vgl. BGE 139 V 28 E. 4.3.3) wirft ein solches Ergebnis Fragen auf. Wie oben gezeigt (vgl. E. 4.6.1) und beschwerdeweise richtig vorgebracht, wurde vom Bundesgericht bzw. vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits 1992 und dann 2002 ein weiteres Mal auf die unbefriedigende Rechtslage verwiesen, ohne dass sich der Verordnungsgeber dadurch zu einer ergänzenden Rechtsetzung veranlasst gesehen hätte. Diese Untätigkeit wird in der Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde nicht weiter erläutert. Insofern fehlt es an konkreten Hinweisen dafür, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handeln könnte. |
7.3 Das Thema des unzulänglichen Unfallversicherungsschutzes von Werkstudenten und erwerbstätigen Schülern ist nicht neu, aber gerade die Quantität hat im Verlauf des letzten Vierteljahrhunderts eine andere Dimension erlangt. Denn als Ausfluss des in der neuen "Bildungsverfassung" verankerten Ziels eines "Bildungsraums Schweiz" (vgl. Art. 61a BV; angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006; AS 2006 3033) wird heute unter dem Titel "Tertiärstufe" im schweizerischen Bildungssystem eine breite Palette von Ausbildungsgängen angeboten, die an einer Hochschule oder im Rahmen höherer Berufsbildung absolviert werden können (vgl. die Website educa, einer Fachagentur von Bund und Kantonen betreffend den Bildungsraum Schweiz, https://bildungssystem.educa. ch/de/tertiaerstufe-1 [besucht am 29. September 2021]). Insbesondere für Absolventen einer Berufslehre besteht heute im Sinne der verfassungsrechtlich angestrebten Aufwertung "berufsbezogener Bildungswege" (vgl. Art. 61a Abs. 3 BV) Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen auf Stufe Hochschule oder höherer Fachschule in einer Weise, wie dies bei der Schaffung des UVG noch nicht absehbar gewesen war, geschweige denn zuvor. Daneben erfreuen sich gymnasiale Maturität und universitäre Ausbildung ebenfalls zunehmender Beliebtheit (vgl. etwa die "Auslegeordnung zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität", Bericht der Steuergruppe im Rahmen des Mandats der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] und des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 6. September 2018, Fassung vom 19. September 2019, www.edudoc.ch/record/203996/files/Weiterentwicklung_Gymnasiale_Maturitaet_Auslegeordnung_d.pdf [besucht am 29. September 2021]). Und flankierend daneben steht zwar kein individualrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bildung, doch immerhin ein verfassungsrechtliches Sozialziel, wonach sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden können (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 BV; Urteil 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 2b; GIOVANNI BIAGGINI, in: Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 41 BV). |
7.4 Nach dem Gesagten kann konstatiert werden, dass sich die Problematik seit 1992, als der erste bundesgerichtliche Hinweis an den Verordnungsgeber ergangen war, mit den soeben dargelegten Impulsen auf die Bildungslandschaft und der damit verbundenen Verdichtung und Ausweitung des Bildungswesens eher noch akzentuiert hat. Ob und inwiefern diese gesellschaftliche Entwicklung Anlass zu einer Anpassung des Verordnungsrechts gäbe, auf das sich - wie oben gezeigt - auch die in der Rechtsliteratur geäusserte Kritik vorab bezieht (vgl. E. 5.1), ist nicht vom Bundesgericht zu entscheiden. Anderseits kann hier offenbleiben, ob sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinn rechtfertigt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV am Berufslehrabschluss als primäres Berufsziel nicht länger festzuhalten ist, wie dies auch in neueren Beiträgen im Schrifttum (vgl. E. 5.3) postuliert wird. Dieses Kernelement der bisherigen Rechtsprechung war zwar bereits Ende der Dreissiger Jahre des letzten Jahrhunderts (auf dem Boden der damaligen "Bildungslandschaft") formuliert worden (vgl. E. 4.2), was die Diskrepanz zu den aktuellen Gegebenheiten noch verdeutlichen mag. Entscheidend ist hingegen, dass sich am gewichtigen Befund nichts geändert hat, wonach es nicht Sache des Gerichts sein kann, hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen (E. 4.6.1). Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausnahmsweise zugestanden werden mag (vgl. E. 7.1.2), würden die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV) im vorliegenden Fall überschritten. Denn mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips (vgl. E. 3.1) und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedarf es einer umfassenden Auslegeordnung, wie sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht zu leisten ist. Dies gründet nicht nur in den vielfältigen Normierungsmöglichkeiten bezüglich Abgrenzung des Regelungsgegenstandes und Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes sowie der insgesamt anzustrebenden rechtsgleichen Ausgestaltung, sondern ist gerade auch der oben geschilderten quantitativen Dimension geschuldet (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 305 E. 2.1.1; BGE 119 V 277 E. 4b; BGE 117 V 318 E. 5b und c). |
7.6.1 Wie bereits gezeigt (E. 4.5 oben), hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV) darin erblickt, dass Schnupperlehrlinge mit Blick auf Art. 24 Abs. 3 UVV besser abgesichert sind als Werkstudenten. Dabei hat es nicht zuletzt auf die Gefahr neuer Ungleichbehandlungen gegenüber anderen teilzeitlich Erwerbstätigen verwiesen (vgl. auch E. 7.4), die mit einer Gleichstellung von Werkstudenten mit Lehrlingen bezüglich des versicherten Verdienstes entstünden. Dass und weshalb dies nunmehr neu und anders zu beurteilen wäre, ist nicht dargetan, und es kann auf die bisherige Rechtsprechung und das bereits dazu Erwogene verwiesen werden. |
7.6.2 Hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes im Besonderen ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie erkannt hat, dass die Werkstudenten keine Gruppe im Sinne des mit Art. 8 Abs. 2 BV verfolgten Schutzziels darstellen. Denn eine Diskriminierung liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 145 I 73 E. 5.1; BGE 143 I 129 E. 2.3.1; BGE 139 I 292 E. 8.2.1; Urteil 1C_503/2018 vom 1. April 2020 E. 6). Dies trifft auf Werkstudenten (und -studentinnen) ganz offensichtlich nicht zu, woran auch der Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 2 BV ausdrücklich genannte Lebensform nichts ändert.
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7.6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer im gleichen Zuge auch auf eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK beruft, legt er nicht hinreichend dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich daraus und namentlich aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein mit positiven leistungsrechtlichen Folgen verbundener weitergehender Schutz ergeben würde. Erst recht vermag er keine Belege für seine Rechtsauffassung darzutun, wonach eine "EMRK-konforme Sozialversicherung" sicherzustellen habe, dass bei einem Berufsunfall mit einem Invaliditätsgrad von 51 % (zusammen mit der Invalidenversicherung) und einem Resterwerbseinkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit mindestens eine Existenzsicherung erfolge. Nur am Rande sei dabei vermerkt, dass der Beschwerdeführer gerade auch mit der von ihm vor dem Unfall - zeitlich befristet - ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gewesen war, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Schliesslich sei auch im vorliegenden Fall nochmals daran erinnert, dass die Schweiz bislang das erste Zusatzprotokoll zur EMRK (wie im Übrigen auch die Europäische Sozialcharta) nicht ratifiziert hat, dessen Schutzbereich sich unter anderem auch auf Sozialversicherungsleistungen bezieht (vgl. Urteil 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.1; MARK E. VILLIGER, Handbuch der EMRK, 3. Aufl. 2020, Rz. 5, 881, 884). |
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass von einer Änderung der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 3 UVV abzusehen und insbesondere die Annahme einer gerichtlich korrigierbaren unechten Lücke des geltenden Rechts zu verwerfen ist. Daran vermag auch die beschwerdeweise Berufung auf übergeordnetes Verfassungs- und EMRK-Recht nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat mit dem erlangten Lehrabschluss als Zimmermann sein primäres Ausbildungsziel erreicht und fällt darum nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnungsbestimmung. Sein Unfall mit Invaliditätsfolge hat sich nicht während der Ausbildung selbst ereignet, sondern bei Ausübung einer von vornherein zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit. Diese zeitliche Befristung und nicht die Ausbildung selbst (bzw. ein im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsart tieferes Einkommen), ist hier ausschlaggebend für die geringe Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss der Grundregel des Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV. Nachdem gegen die Bemessung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerdegegnerin - von der hiervor behandelten grundsätzlichen Kritik abgesehen - keine weiteren Einwände erhoben werden, bleibt es beim angefochtenen Urteil. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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