BGer U 289/1998 |
BGer U 289/1998 vom 25.01.2000 |
«AZA»
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U 289/98 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard
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Urteil vom 25. Januar 2000
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in Sachen
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U.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin S.________,
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gegen
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"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, Rechtsdienst, Talackerstrasse 1, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin K.________,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Die 1966 geborene U.________ war seit Februar 1994 als Aussendienst-Mitarbeiterin bei der Genossenschaft X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Mai 1994 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall in Los Angeles eine distale Tibiafraktur links zu. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und sprach U.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 2. Mai 1994 mit Verfügung vom 17. Oktober 1996 eine Integritätsentschädigung von 20 % zu, verneinte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 1997 fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. August 1998 ab.
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C.- U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei bezüglich des Rentenanspruches aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. September 1996 eine Teilrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festlegung der Invalidenrente an die Zürich zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
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Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der kantonale Gerichtsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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2.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Aufgaben des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2; siehe auch BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiterin aufgrund der Beschwerden am linken Fuss nicht mehr ausüben kann. Uneinigkeit herrscht hingegen über das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
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a) Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen des Dr. med.
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H.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, davon ausgehen, eine kaufmännische Arbeit, bei der die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzend tätig sein könne, aber doch Gelegenheit habe, sich gelegentlich etwas zu bewegen, und die keine längeren Gehstrecken sowie repetitives Heben und Tragen von Lasten beinhalte, sei uneingeschränkt zumutbar, erachtet sich die Versicherte auch bei diesen Tätigkeiten als zu 20 % arbeitsunfähig.
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b) Es fällt auf, dass Dr. med. H.________ im Gutachten vom 6. September 1996 zunächst keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit annahm, sondern - unter ausdrücklichem Verweis auf gleichlautende Stellungnahmen anderer Ärzte - von einer solchen von mindestens 80 % ausging. Erst anlässlich einer telefonischen Nachfrage, deren Inhalt in der Aktennotiz vom 17. Oktober 1996 festgehalten wurde, verdeutlichte der Gutachter seine Aussage dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Diese telefonisch eingeholte Meinungsäusserung des Dr. med. H.________ war für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen sowohl der Vorinstanz als auch der Versicherung ausschlaggebend.
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c) Nach der Rechtsprechung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber - wie hier - Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist den Betroffenen zudem Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c, 1994 Nr. U 200 S. 269 f. Erw. 2b).
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d) Dem Einsprache- und dem vorinstanzlichen Entscheid liegt somit eine Sachverhaltsfeststellung in einem wesentlichen Punkt zugrunde, die mittels einer unzulässigen Beweisabnahme erfolgt ist. Indem die Beschwerdegegnerin der Versicherten überdies nicht die Möglichkeit einräumte, zur fraglichen Aktennotiz, in welchem das Beweisergebnis festgehalten ist, Stellung zu nehmen, hat sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Einsprache- und der kantonale Entscheid sind deshalb aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren und nach Anhörung der Beschwerdeführerin anders entschieden würde (BGE 118 V 314 Erw. 3c und 117 V 286 Erw. 5b).
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4.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versi-
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cherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. August 1998
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und der Einspracheentscheid vom 5. Februar 1997, so-
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weit sie die Invalidenrente zum Gegenstand haben, auf-
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gehoben werden und die Sache an die "Zürich" Versiche-
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rungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie im
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Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenan-
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spruch neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Be-
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schwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
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schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
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zahlen.
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IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
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eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
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zesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
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gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 25. Januar 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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