BGer I 25/1999 |
BGer I 25/1999 vom 14.02.2000 |
«AZA»
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I 25/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard
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Urteil vom 14. Februar 2000
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in Sachen
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A.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Die 1956 geborene A.________ meldete sich am 30. November 1995 unter Hinweis auf seit März 1992 überall bestehende Schmerzen und Fibromyalgien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IVStelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. Februar 1997 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Oktober 1998 ab.
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C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass das kantonale Gericht das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist erledigt habe. Die Sache sei zur Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, es sei festzustellen, dass das kantonale Gericht das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist erledigt habe.
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Da die Vorinstanz über die Beschwerde materiell entschieden hat, ist auf dieses Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa). Ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung besteht nach Wegfall des aktuellen Interesses auch konventionsrechtlich kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat (BGE 123 II 287 Erw. 4a mit Hinweis). Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 2. Juni 1997 den Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, sie werde nun das Urteil fällen, wobei bis zur Behandlung des Rekurses "noch einige Zeit verstreichen wird". Diese Wendung liess erwarten, dass die Behandlung noch ein halbes Jahr oder länger dauern würde. Spätestens nach Jahresfrist wäre es der Rechtsvertreterin zuzumuten gewesen, die Erledigung zu mahnen und nicht zuzuwarten, um dann die säumige Erledigung nach Vorliegen des Entscheides bei der oberen Instanz zu rügen. Sie wäre aufgrund der aus der prozessualen Sorgfaltspflicht und dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Prinzipien vielmehr verpflichtet gewesen, die festgestellten Verfahrensmängel rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen (BGE 125 V 375 f. Erw. 2b).
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2.- Das kantonale Gericht hat mit überaus ausführlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit 75 % betrage und anhand eines Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiere. Die Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, zu denen ergänzend Stellung zu nehmen ist, werden zwar gehäuft erhoben, erweisen sich aber allesamt als unbegründet.
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a) Es ist nicht einzusehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, in welcher Weise die angeblich unterbliebenen Abklärungen durch die IV-Stelle einen Einfluss auf den materiellen Entscheid über die beruflichen Massnahmen und die Rentenzusprechung gehabt haben sollen. Der Sachverhalt war genügend abgeklärt, um über die Begehren der Versicherten zu befinden.
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b) Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Auftragserteilung an das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im noch nicht veröffentlichten Urteil D. vom 19. November 1999, I 204/98, erkannt hat, dass die kantonalen IV-Stellen keine Bundesverwaltungsbehörden sind, weshalb im Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen die Bestimmungen des VwVG und des BZP keine Anwendung finden; das Verfahren richtet sich nach den Art. 69-77 IVV und den kantonalen Vorschriften. Die in Art. 73bis Abs. 1 IVV vorgesehene Anhörung des Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor der beabsichtigten Erledigung geht über den in der Verfassung garantierten Mindestanspruch hinaus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daher von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein, wenn ihr die IV-Stelle keine Möglichkeit eingeräumt hat, im Abklärungsverfahren vorgängig zur Person des vorgesehenen Experten und zu den beabsichtigten Fragen Stellung zu nehmen.
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c) Es trifft wohl zu, dass die IV-Stelle, welche im Begutachtungsauftrag an das ZMB eine besondere Frage stellte und diesbezüglich auf ein beigelegtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 1998 verwies, neben dem Doppel dieses Auftrages auch gleich ein Exemplar dieses Urteils in die Akten hätte aufnehmen sollen. Es trifft aber umgekehrt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung im Vorverfahren zutreffend entgegnete, auch zu, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich nach diesem Urteil zu erkundigen. Das Anhörungsverfahren gemäss Art. 73bis IVV ist dazu durchaus geeignet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Vorbescheid der IV-Stelle am 30. Januar 1997 geschrieben, zum ZMB-Gutachten Stellung genommen und weitere Abklärungen verlangt hat. Bezüglich des erwähnten Urteils hat sie indessen kein Wort gesagt.
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Die von der IV-Stelle an den Gutachter gestellte Frage
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war weder suggestiv noch verschleierte sie, welche Tatsachen als erstellt und welche vom Gutachter abzuklären waren, noch machte sie den Gutachter zum Rechtsanwender. Das beigelegte Urteil diente lediglich dazu, die dem Experten gestellte Frage verständlich zu machen. Andernfalls hätte die IV-Stelle ausführlich darlegen müssen, wie sie diese Frage versteht. Die Beschwerdegegnerin hat diese im Übrigen zu Recht gestellt, nachdem sowohl Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 9. Dezember 1995 als auch der Arbeitgeber in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 20. Januar 1995 (recte 1996) auf die Doppelbelastung hingewiesen hatten.
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Die Doppelbelastung durch Beruf und fünfköpfige Familie war kein vom Gutachter zu erhebender Sachverhalt. Die Doppelbelastung als solche war erstellt. Die vom Gutachter zu beantwortende Frage ging vielmehr dahin, ob die Beschwerdeführerin der Belastung gewachsen sei. Diese Möglichkeiten abzuklären und dabei die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wie sie diese Doppelbelastung empfindet, zu berücksichtigen, war der Gutachter durchaus berufen. Dies hat er denn auch in seinem Gutachten getan.
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d) Der Gutachter hat klar festgestellt, dass Reinemacherin die für die Beschwerdeführerin geeignetste Erwerbsmöglichkeit ist und dass keine berufliche Massnahmen angezeigt sind.
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e) Aus dem Gutachten des ZMB erhellt, dass die Arbeitsfähigkeit als Reinemacherin von 75 % allein in Berücksichtigung der Beschwerden erhoben wurde (gewisse Rückenbeschwerden, Beschwerden an der rechten Schulter) und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht unter der Annahme, dass die Doppelbelastung aufgegeben werde.
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f) Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der Betroffenen ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Es bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
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Indem die Vorinstanz von einer vollen Erwerbstätigkeit (neben der Haushaltarbeit) ausgegangen ist, hat sie die Rüge, die Verwaltung sei zu Unrecht von je hälftigen Anteilen Erwerbstätigkeit und Haushaltführung ausgegangen, vollumfänglich berücksichtigt. Inwiefern unter diesen Umständen die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Welche weiteren entscheidrelevanten Einwände nicht beurteilt worden sein sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
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weit darauf einzutreten ist.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
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gericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse
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des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozial-
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versicherung zugestellt.
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Luzern, 14. Februar 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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