BGer 1P.42/2000
 
BGer 1P.42/2000 vom 15.02.2000
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1P.42/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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15. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
S.W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel,
gegen
Bezirksstatthalteramt Liestal, Verfahrensgericht in Strafsachen des KantonsB a s e l - L a n d s c h a f t,
betreffend
persönliche Freiheit (Haftentlassung),
hat sich ergeben:
A.- Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen S.W.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB). Gestützt auf die Aussagen, die R.W.________ am 22. Dezember 1999 bei der Kantonspolizei Zürich gemacht hat, wirft es ihm vor, seine heute 10-jährige Tochter R.W.________ seit 1994 mehrmals an den Geschlechtsteilen ausgegriffen und versucht zu haben, mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen. Einmal soll er sie gezwungen haben, an seinem Penis zu reiben. Seit Ende 1998 oder anfangs 1999 soll er öfters versucht haben, mit dem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm einmal auch gelungen sei.
Das Bezirksstatthalteramt Liestal liess S.W.________ am 7. Januar 2000 wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr verhaften.
Am 10. Januar 2000 erhob S.W.________ Haftbeschwerde mit dem Antrag, ihn sofort auf freien Fuss zu setzen. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2000 beantragte das Bezirksstatthalteramt Liestal dem Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft, die Haftbeschwerde abzuweisen.
Am 20. Januar 2000 wies die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichtes die Haftbeschwerde ab. Sie kam zum Schluss, dass S.W.________ der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig sei und dass Kollusionsgefahr bestehe.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Januar 2000 wegen Verletzung der von Art. 10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit beantragt S.W.________, den Entscheid des Verfahrensgerichtes aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Verfahrensgericht wie Bezirksstatthalteramt beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
S.W.________ hält in der Replik an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer wirft der Vizepräsidentin des Verfahrensgerichtes eine Verletzung des bisher ungeschriebenen, neu in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundrechtes der persönlichen Freiheit vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
2.- a) Untersuchungshaft kann im Kanton Basel-Landschaft (u.a.) angeordnet werden, wenn die angeschuldigte Person eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und "aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen:
a. ..
b. zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c. .." (§ 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit grundsätzlich nichts entgegen.
b) Vorliegend nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Belastungen seiner Tochter dringend verdächtig ist, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, dass Kollusionsgefahr bestehe. Weder habe er subjektiv die Absicht, die Untersuchung zu erschweren, noch objektiv die Möglichkeit dazu.
c) Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Diese Gefahr kann auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen, besonders dann, wenn wie im Strafverfahren des Kantons Basel-Landschaft im Hauptverfahren grundsätzlich das Unmittelbarkeitsprinzip gilt (§ 165 StPO) und auch im Appellationsverfahren noch neue Beweise erhoben werden können (§§ 188 f. StPO; zum Ganzen: BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b,c; vgl. auch EuGRZ 1998 676 E. 2c).
3.- a) Nach den Aussagen von R.W.________ hat ihr der Beschwerdeführer für den Fall, dass sie jemandem von seinen sexuellen Übergriffen erzähle, schwerwiegende Konsequenzen angedroht: ihre Mutter komme ins Gefängnis oder die Welt gehe unter. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, das seien keine konkreten Drohungen, und diese Aussage lasse sich auch nicht in diese Richtung interpretieren. R.W.________ habe nämlich "sehr nüchtern analysierende Antworten" gegeben, so etwa, dass ihr Vater vor Gericht alles abstreiten werde und dass sie sich vielleicht einer ärztlichen Untersuchung unterziehen lassen müsse, was sie aber ablehne. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass R.W.________ mit derartigen Drohungen nicht einzuschüchtern wäre (Beschwerde S. 4 f.
Ziff. 10).
Der Einwand geht fehl. Nach den Aussagen von R.W.________, die, was auch der Beschwerdeführer zugesteht, nicht von vornherein als unzutreffend abgetan werden können, hat er sie zwischen ihrem 5. und 10. Altersjahr sexuell missbraucht und mit den erwähnten Drohungen zum Schweigen angehalten. Diese waren durchaus geeignet, ein Kind in diesem Alter einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen.
Einerseits sind die in Aussicht gestellten Konsequenzen - der Verlust der engsten Bezugsperson bzw. der Weltuntergang - für das Kind äusserst bedrohlich. Anderseits war es noch kaum in der Lage, zu durchschauen, dass es leere Drohungen waren, weil ihr Vater weder die Welt untergehen noch seine geschiedene Frau verhaften lassen kann. Dass R.W.________ an ihrer polizeilichen Befragung in verschiedener Hinsicht durchaus "verständige" Antworten gegeben hat, ändert nichts daran, dass sie diese zum Teil bis in ihr
5. Altersjahr zurückgehenden Drohungen ernstgenommen und dementsprechend auch jahrelang geschwiegen hat. Die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichtes ging somit aufgrund der Aussage von R.W.________ zu Recht davon aus, dass sie von ihrem Vater - was in Fällen von Kindsmissbrauch durch Verwandte geradezu typisch ist - mit "kindgerechten" Drohungen zum Schweigen angehalten wurde.
Dieses (mutmassliche) Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Verhaftung konnte die Präsidentin des Verfahrensgerichtes daher ohne Verfassungsverletzung als konkretes Indiz dafür auffassen, dass er in Freiheit versuchen könnte, seine Tochter erneut unter Druck zu setzen, um sie zum Schweigen bzw. zum Rückzug ihrer Belastungen zu veranlassen.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte objektiv gar keine Möglichkeit, auf das Beweisverfahren einzuwirken.
Seine Tochter habe bereits ausgesagt. Diese Aussage sei auf Video aufgenommen worden, womit deren Beweiswert bereits im jetzigen Zeitpunkt sichergestellt sei. Ziehe seine Tochter später von sich aus oder auf Druck einer Drittperson ihre Aussagen zurück, so müsste auch diese zweite Aussage auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden.
Dadurch werde das Verfahren keineswegs erschwert oder vereitelt.
Eine Kollusion sei im Übrigen auch deswegen ausgeschlossen, weil ein unmittelbarer Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter in der jetzigen Situation gar nicht vorstellbar sei. Falls die Untersuchungsbehörden trotzdem eine gewisse Erschwerung des Verfahrens durch seine Entlassung befürchteten, könnten sie ihm als Ersatzmassnahme im Sinne von § 79 StPO generell die Weisung erteilen, auf jeden Kontakt mit seiner Tochter zu verzichten.
c) Der Beschwerdeführer wird im jetzigen Stadium des Verfahrens einzig durch die Aussage seiner Tochter belastet, welche auf Video festgehalten ist und über die zur Zeit ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt wird. Nach der Auffassung der Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts kann der Beweiswert dieses Beweismittels erst als gesichert gelten, wenn das Gutachten vorliegt und, falls sich das als notwendig herausstellen sollte, R.W.________ ein zweites Mal zur Sache einvernommen worden ist. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass R.W.________ den Beweiswert ihrer ersten Aussage selber in Frage stellen könnte, indem sie sie zurücknimmt und erklärt, wieso sie ihren Vater zu Unrecht belastet habe.
Solange die Aussage von R.W.________ noch nicht als gesichert gelten kann, besteht auch objektiv die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sie in Freiheit unter Druck zu setzen. Auch wenn es für den Beschwerdeführer, wie er geltend macht, schwierig sein dürfte, sich unbemerkt mit seiner Tochter in Verbindung zu setzen, so lässt sich diese Möglichkeit nur durch seine Inhaftierung zuverlässig ausschliessen. Und R.W.________, für die das auf ihren Aussagen beruhende Strafverfahren gegen ihren Vater naturgemäss sehr belastend ist, käme durch die Haftentlassung des Beschwerdeführers zusätzlich unter Druck, selbst wenn sie von diesem gut abgeschirmt würde. Es erscheint daher in dieser noch frühen Phase des Verfahrens nicht verfassungswidrig, ihrem Schutz vor allfälligen Druckversuchen des Beschwerdeführers Priorität einzuräumen und solche durch dessen Inhaftierung auszuschliessen. Die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts konnte daher ohne Verfassungsverletzung annehmen, es bestehe Kollusionsgefahr. Die Rüge ist unbegründet.
d) Die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts stellt indessen mit Recht fest, dass das "in Kürze" erwartete Glaubwürdigkeitsgutachten des IRM für die weitere Beurteilung der Kollusionsgefahr entscheidend sein werde: bringt die Untersuchung nicht völlig neue, unerwartete Gesichtspunkte zu Tage, lässt sich Kollusionsgefahr nach dem Eintreffen des Gutachtens höchstens noch bis zu einer möglicherweise notwendigen zweiten Befragung von R.W.________ aufrechterhalten.
4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: