BGer 1P.54/2000 |
BGer 1P.54/2000 vom 24.02.2000 |
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1P.54/2000/err
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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24. Februar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Alte Bahnhofstrasse 7, Wohlen AG,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
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betreffend
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Strafverfahren
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(Willkürliche Beweiswürdigung), hat sich ergeben:
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A.- Das Bezirksgericht Baden sprach am 21. April 1999 S.________ des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit 10 Wochen Gefängnis, unbedingt, sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 10. Dezember 1999 eine von S.________ erhobene Berufung ab.
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B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Januar 2000 stellt S.________ den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und damit auch gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen.
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b) Den kantonalen Gerichten steht bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung des Beweisergebnisses ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 115 Ib 446 E. 3a S. 450; 112 Ia 369 E. 3). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen.
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Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn sie sich in entscheidende Widersprüche verwickeln, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden (BGE 118 Ia 28 E. 1d; 116 Ia 85 E. 2b; 113 Ia 19 E. 3a, je mit Hinweisen).
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Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 30 E. 1b, mit Hinweis).
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Auch der Grundsatz "in dubio pro reo" bedeutet bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise nicht mehr als das verfassungsrechtliche Willkürverbot, zumal Art. 6 Ziff. 2 EMRK in diesem Bereich nicht weiter geht als Art. 4 aBV (BGE 106 IV 88 f., mit Hinweisen). Der Grundsatz besagt nur, dass der Richter einen Angeklagten nicht verurteilen darf, wenn bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen bleiben (BGE 120 Ia 31 E. 2, mit Hinweisen; siehe auch BGE 124 I 327 E. 3b S. 331).
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c) Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 1998 um 23.40 Uhr als Lenker eines Personenwagens in Baden von der Polizei angehalten. Der Alcotest fiel positiv aus. Die Blutprobe ergab am 25. Mai 1998 um 00.32 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 bis 1,04 o/oo. Die Rückrechnung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 bis 1,37 o/oo für die Zeit um 23.40 Uhr.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe um ca.
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23.55 Uhr in dem ihm gehörenden Restaurant einen Gin-Tonic mit 4 cl Gin getrunken. Seine als Zeugin diesen Sachverhalt bestätigende ehemalige Freundin sei ebenso glaubwürdig wie der Polizeibeamte, der bestreite, dass er um jene Zeit Alkohol zu sich genommen habe. Deshalb bleibe seine Schuld zweifelhaft.
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d) Das Obergericht beurteilte die Aussagen der ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers als weniger glaubwürdig als diejenigen des Polizeibeamten, weil sie in entscheidenden Punkten widersprüchlich seien, während die Aussagen des Polizeibeamten keine Widersprüche enthielten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Polizeibeamten nicht auf seinen angeblichen Nachtrunk aufmerksam gemacht. Dieser Umstand wiege gewichtiger als allfällige Ungenauigkeiten in der Beschreibung der Räumlichkeiten, wie sie vom Polizeibeamten gegeben wurde.
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Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den Ausführungen des Obergerichts seine eigene Auffassung gegenüberzustellen.
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Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil nicht nur in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus es als geradezu willkürlich zu widerlegen. Vielmehr begründen die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel an seiner Schuld. Dass das Obergericht die Aussagen des Polizeibeamten für glaubwürdig hielt, beruht auf sachgerechten Gründen; von Willkür kann keine Rede sein. Ergänzend kann auf die überzeugende Begründung des Obergerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.- Soweit die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.
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Sie ist im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art 36a Abs. 1 lit. a und b OG).
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Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
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3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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