BGer H 77/1999
 
BGer H 77/1999 vom 03.03.2000
[AZA]
H 77/99 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 3. März 2000
in Sachen
1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Fürsprecher G.________,
gegen
Ausgleichskasse IMOREK, Murtenstrasse 137a, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit fünf Verfügungen vom 5. Mai 1998 forderte die Ausgleichskasse IMOREK von A.________, B.________ und C.________ sowie D.________ als Verwaltungsräte und von K.________ als Geschäftsführer der am 7. Mai 1997 in Konkurs geratenen Firma H.________ (im Folgenden: Gesellschaft), unter solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von je Fr. 319'730. 30 für nicht abgelieferte bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich Verzugszinsen.
B.- Auf separaten Einspruch der Betroffenen hin machte die Ausgleichskasse ihre Forderung klageweise geltend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bejahte die Haftpflicht der ins Recht gefassten fünf Personen, wies die Sache aber zum Erlass einer betraglich detaillierten, nachvollziehbaren und anfechtbaren Schadenersatzverfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 15. Januar 1999).
C.- A.________, B.________ und C.________ sowie D.________ lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Schadenersatzklage abzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Rechtsvertreter des als Mitinteressierter beigeladenen K.________ enthält sich eines konkreten Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen der Absicht und der groben Fahrlässigkeit (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
b) Was den Haftungsgrund und die Haftungsvoraussetzungen betrifft, ist ergänzend auf BGE 121 V 244 Erw. 4b zu verweisen, wo unmissverständlich festgehalten wird, dass es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung handelt und die Schadenersatzpflicht der Organe ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt. Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge für sich allein nicht haftungsbegründend. Vielmehr bedarf es zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 5).
c) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 82 Abs. 1 AHVV die Schadenersatzforderung "verjährt", wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3, 118 V 195 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3, 118 V 195 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 119 V 92 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.- Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Ausgleichskasse habe bereits im Rahmen der vom 31. Oktober 1996 bis 28. Februar 1997 bewilligten und bis Ende April 1998 verlängerten Nachlassstundung, mithin vor Konkurseröffnung, Kenntnis des Schadens erhalten, lassen sie ausser Acht, dass der von der Gesellschaft angestrebte Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht zu Stande kam, zumal er auf Antrag des Sachwalters widerrufen wurde. Die Ausgleichskasse konnte deshalb erst im Konkursverfahren mit Auflegung des Kollokationsplans ausreichende Kenntnis des Schadens haben (vgl. Erw. 2c). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 5. Mai 1998 wurde die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV offensichtlich rechtzeitig gewahrt.
4.- Im vorinstanzlichen Entscheid fehlt wohl ein Hinweis auf die genannte Rechtsprechung, mit welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht die Bedeutung der bisherigen Praxis zu den Haftungsvoraussetzungen klargestellt hat (Erw. 2b). Aus dem kantonalen Entscheid geht indessen hervor, dass das Verwaltungsgericht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens geprüft hat. Dabei kam es - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - zum Schluss, dass die Nichtbezahlung der Beiträge den Belangten als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden könne, was nicht zu beanstanden ist. Zum einen zeichnet, wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, der Verwaltungsrat bzw. dessen Präsident auch bei einer Grossfirma für eine insgesamt straffe Handhabung des Beitragswesens verantwortlich (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Zum andern steht fest, dass die Gesellschaft die im Pauschalverfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV erhobenen Beiträge über mehrere Monate hinweg nicht ordnungsgemäss geleistet hat. Unter diesen Umständen kann hier nicht von einem leichten Normverstoss ausgegangen werden. Von einer Verletzung von Bundesrecht bzw. des Untersuchungsgrundsatzes kann somit nicht die Rede sein.
5.- Stichhaltige Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Es kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, verwiesen werden. Gleiches gilt in Bezug auf die vorgebrachte faktische Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsrates.
6.- Ferner sind die nach der Rechtsprechung für eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Verwaltung geltenden Voraussetzungen - grobe Pflichtverletzung und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden (BGE 122 V 189 Erw. 3c) - nicht erfüllt. Zwar ist die Ausgleichskasse die Vollstreckung der schuldig gebliebenen Beiträge zögerlich angegangen. Am 3. Juni 1996 bewilligte sie für die Beiträge von November 1995 bis Februar 1996 einen Zahlungsaufschub bis Mitte bzw. Ende Juni 1996. Nachdem die Gesellschaft den vereinbarten Zahlungsplan nicht eingehalten hatte und sich die Mitte Juli 1996 versprochenen wöchentlichen Abschlagszahlungen im Betrage von Fr. 10'000. - im Oktober 1996 erneut verzögert hatten, drohte ihr die Ausgleichskasse aber eine sofortige Einleitung des Betreibungsverfahrens an (Schreiben vom 21. Oktober 1996). Vom 31. Oktober 1996 bis 28. Februar 1997 hatte die Gesellschaft sodann eine richterliche Nachlassstundung erwirkt, welche bis Ende April 1998 verlängert worden war, während welcher Zeit weder eine Betreibung eingeleitet noch fortgesetzt werden konnte (Art. 297 Abs. 1 erster Satz SchKG). Am 7. Mai 1997 erfolgte schliesslich die Konkurseröffnung. Im vorliegenden Fall kann deshalb nicht von einem Verstoss gegen elementare Vorschriften des Beitragsbezugs gesprochen werden. Auch ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Ausgleichskasse mit forscherem Eintreiben der Beiträge den Schaden vermindert hätte.
7.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 12'000. - werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 7000. - verrechnet; der Differenzbetrag von je Fr. 4000. - wird zurückerstattet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und K.________ zugestellt.
Luzern, 3. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.