BGer 5P.44/2000 |
BGer 5P.44/2000 vom 30.03.2000 |
[AZA 0]
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5P.44/2000/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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30. März 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli und
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Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,
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gegen
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B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Lechmann, Via Tuma Platta 1, Postfach 32, 7013 Domat/Ems, Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden,
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betreffend
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Art. 4 aBV (Ehescheidung),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Die Ehe der Parteien, aus der zwei Töchter hervorgegangen waren, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 30. Juni 1999 in Gutheissung von Klage und Widerklage geschieden.
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Den Antrag von A.________ auf Zusprechung einer Unterhaltsrente wies das Bezirksgericht ab. Aus Güterrecht erhielt A.________ die eheliche Liegenschaft zugeteilt und wurde verpflichtet, B.________ Fr. 142'489. 05 als Ausgleich zu bezahlen. Ihre dagegen eingelegte Berufung hiess das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden einzig im Kostenpunkt gut. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. November 1999 hat A.________ eidgenössische Berufung eingereicht und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV erhoben. Mit dieser beantragt sie dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.- Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (BGE 120 Ia 126 E. 3b S. 130 und 286 E. 2c/bb S. 291), kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Tatsachen abgestellt werden, die vor dem Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids eingetreten sind, und nur auf Rechtsnormen, die in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft waren (zuletzt:
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BGE 121 I 279 E. 3a S. 283 und 367 E. 1b S. 370). Da das Kantonsgericht in der Sache vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 entschieden hat, sind die erhobenen Verfassungsrügen gestützt auf Art. 4 aBV zu prüfen.
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3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder das Bezirks- noch das Kantonsgericht hätten die Parteien zum Eheverlauf allgemein und besonders zu groben Äusserungen des Beschwerdegegners ihr gegenüber ("Land auf dem Friedhof") persönlich befragt. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch sich überhaupt und zwingend auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren aus aArt. 158 Ziffer 1 ZGB ergibt (vgl.
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Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 7 zu aArt. 158 ZGB mit weiteren Nachweisen), dessen Verletzung im Rahmen der fraglos zulässigen Berufung geprüft werden könnte (Art. 84 Abs. 2 OG; z.B. Urteil vom 5. März 1996, E. 2a, in: SJ 1996 S. 451, betreffend Zulässigkeit eines Scheidungsurteils nach Säumnis einer Partei im Termin). Denn der Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess gebietet den Parteien, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen (zuletzt: BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 1999, E. 2d, in: Pra 88/1999 Nr. 126 S. 681; 121 I 30 E. 5f S. 38; 120 Ia 19 2c/aa S. 24 und 48 E. 2e/bb S. 55, je mit Hinweisen). Falls bereits das Bezirksgericht eine persönliche Befragung der Parteien im Scheidungspunkt unterlassen haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin diesen Verfahrensmangel vor Kantonsgericht vortragen oder wenigstens in dieser Instanz darauf beharren müssen, dass die persönliche Befragung sich nicht erneut auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beschränke. Nichts dergleichen hat die Beschwerdeführerin vorgekehrt. Die in der Berufungserklärung behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sich auf die "vorstehenden Positionen" bezogen, d.h. die Frage der Invalidität der einen Tochter, die Vorlegung der Fragen an den Zeugen Pfarrer E.________ und die Gültigkeit der neuen Schätzung der ehelichen Liegenschaft (S. 3). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, den Verfahrensmangel im kantonalen Verfahren aufgegriffen zu haben. Heute ist es dazu zu spät (vgl. Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 225 ff., S. 239 f.).
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4.- Das Kantonsgericht hat auf eine erneute Befragung des angerufenen Zeugen Pfarrer E.________ verzichtet, weil auf Grund der allgemeinen Antworten auf die Fragen des Beschwerdegegners auch auf diejenigen der Beschwerdeführerin keine aufschlussreichen Antworten zu erwarten seien (E. 2b S. 9 f.). Sodann hat das Kantonsgericht den Beweisantrag auf Edition der neuen Schätzung oder der Anordnung einer Expertise über den Anrechnungswert der ehelichen Liegenschaft für hinfällig erklärt, weil auf das Rechtsbegehren bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht eingetreten werden könne (E. 5d S. 20). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweismittel liegt in der kantonsgerichtlichen Vorgehensweise nicht; er schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus und betrifft nur rechtserhebliche Tatsachen (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268/269; zuletzt: BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211).
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5.- Willkürliche Beweiswürdigung erblickt die Beschwerdeführerin in der Gutheissung der beschwerdegegnerischen Widerklage.
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Soweit sie über die Feststellung der Zerrüttungsursachen hinaus auch und zur Hauptsache die Verschuldensanalyse und ganz allgemein die Anwendung der aArt. 142 Abs. 2 und aArt. 151 f. ZGB anficht, kann auf ihre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden; auf Berufung hin (Art. 84 Abs. 2 OG) kann das Bundesgericht die Rechtsfragen prüfen, ob und in welchem Masse die als kausal festgestellten Zerrüttungsfaktoren der einen oder andern Partei zum Verschulden angerechnet werden müssen und welche scheidungsrechtlichen Ansprüche infolgedessen den Ehegatten zustehen (BGE 92 II 137 E. 2 S. 140 und BGE 108 II 364 E. 2b S. 367).
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Aus den Aussagen ihrer beiden Töchter leitet die Beschwerdeführerin ab, dass der Beschwerdegegner nach 1972 zwar keine physische Gewalt mehr gegen sie ausgeübt habe, wohl aber psychische im Sinne eines regelrechten und andauernden Psychoterrors. Bereits das Bezirksgericht hatte festgehalten, dass es sich um Aussagen der "klar gegen ihn eingestellten Töchter" gehandelt habe (E. 4 S. 9). Im Ergebnis ist es deshalb nicht willkürlich (vgl. zum Begriff und zur zulässigen Motivsubstitution: BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen), dass auch das Kantonsgericht auf jene Aussagen nicht entscheidend abgestellt hat: Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sind unter anderem emotionale Affekte und psychische Einstellungen zu beachten (BGE 118 Ia 28 E. 1c S. 31); ihre offenbar unbestrittene Motivationslage kann insoweit gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Töchter angeführt werden (vgl. etwa Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 117 ff. Ziffer 3.3.3; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985 S. 53 ff., S. 55 f. Ziffer II/2).
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Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass die wahre Ursache der Ehezerrüttung die geistig gewaltsame Einstellung des Beschwerdegegners gewesen sei, sieht die Beschwerdeführerin in dessen Bemerkung bezüglich umstrittenen Landes ihr gegenüber: "Wenn sie so scharf auf Boden sei, solle sie sich ein Stücklein auf dem Friedhof besorgen". Die angebliche Äusserung ist unbewiesen geblieben, da der hierfür offerierte Zeugenbeweis (Ziffer 7 S. 4 der Widerklageantwort) offenbar kein Ergebnis gezeitigt hatte und das Kantonsgericht eine erneute Befragung des angerufenen Zeugen auf Grund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat (E. 2b S. 9), mit der die Beschwerdeführerin sich nicht befasst (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweis).
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Der Beweiswürdigung unbewiesene Parteibehauptungen nicht zugrunde zu legen, hält vor dem Willkürverbot stand.
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Die Beschwerdeführerin geht mit dem Kantonsgericht darin einig, dass frühen Eheproblemen, die 1972 in einer ersten, in der Folge zurückgezogenen Scheidungsklage ihrerseits mündeten, weitere Spannungen folgten; unbestritten ist etwa, dass der Beschwerdegegner 1985 eine Tochter geschlagen hatte und die Beschwerdeführerin im Jahre 1988 zu einer Eheberatung gegangen war. Ursächlich für diese Spannungen in der Ehe der Parteien, die im Jahre 1997 schliesslich zur Auflösung des ehelichen Haushalts und zum Abbruch der sexuellen Beziehungen geführt hatten, sind nach Ansicht des Kantonsgerichts die Schicksalsschläge gewesen, die der Beschwerdegegner in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht erlitten hatte (grosse finanzielle Schwierigkeiten, Konkurs des eigenen Geschäfts im Jahre 1992, verschiedene Stellenwechsel mit Kündigung, Herzinfarkt, zeitweilige Arbeitslosigkeit, u.a.m.), und die von ihm nicht bewältigte Krankheit und damit verbundene Heimkehr der einen Tochter. Demgegenüber sieht die Beschwerdeführerin die Ursachen der Ehezerrüttung in Alkoholexzessen und Gewalttätigkeiten des Beschwerdegegners. Indem sie der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung mit pauschalen Vorbringen einfach widerspricht und nicht im Einzelnen aufzeigt, inwiefern die Schlüsse aus dem Beweisverfahren willkürlich sein sollen, vermag sie den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen), und dass ihre tatbeständlichen Folgerungen schlicht von jenen des Sachrichters abweichen, belegt Willkür in der Beweiswürdigung nicht (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88 mit Hinweisen), und zwar selbst dann nicht, wenn ihre Beweiswürdigung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erschiene (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinweisen).
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Gegen einen zermürbenden Eheverlauf wegen andauernder Gewalttätigkeit des Beschwerdegegners physischer und psychischer Natur spricht die heute unangefochtene Stellungnahme des Ehetherapeuten, wonach trotz unerfreulicher Eigenschaften des Beschwerdegegners (Gelegenheitstrinker und Aggressionen gegenüber ihren Töchtern) die Beschwerdeführerin selber der Auffassung gewesen sei, er liebe sie irgendwie noch, und wonach es ihr in einem zweiten Beratungsgespräch ausserordentlich gut gegangen sei, habe der Beschwerdegegner sich in seinem Verhalten doch komplett geändert und die Aufmerksamkeit wieder vermehrt ihr zukommen lassen. Darauf hat das Kantonsgericht hingewiesen (E. 2c S. 10/11), so dass zumindest willkürfrei geschlossen werden durfte, aus Sicht der Beschwerdeführerin sei der gemeinsame Ehewille im Jahre 1988 noch nicht unwiederbringlich zerstört gewesen. Die Ursachen für die eigentliche Ehezerrüttung sind offenbar erst danach eingetreten, und damit hätte die Beschwerdeführerin sich heute auseinandersetzen müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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6.- Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die Zusprechung der ehelichen Liegenschaft bei einem Verkehrswert von Fr. 670'000.-- gefordert, während sie im Berufungsverfahren die Übernahme zu einem Anrechnungswert von Fr. 595'000.-- verlangte. Das Kantonsgericht hat dieses Vorgehen prozessual als unzulässige Klageerweiterung gewertet, zumal sich dadurch die Ausgleichszahlung an den Beschwerdegegner von Fr. 142'489. 05 auf Fr. 105'000.-- reduziere. Soweit es um eine Klageänderung geht, wird deren Zulässigkeit - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - durch das kantonale Recht bestimmt (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 13 ff. zu aArt. 143 ZGB, vorab N. 21; Deschenaux/Tercier/ Werro, Le mariage et le divorce, 4.A. Bern 1995, N. 867 S. 175). Dass das Verbot der Klageänderung der Anwendung von Bundesrecht zuwiderlaufe (z.B. BGE 111 II 463 E. 3 S. 467), ist mit Berufung vorzutragen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410; 122 I 81 E. 1 S. 83 und 351 E. 1c S. 353, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt, soweit kantonalrechtliche Bezifferungspflicht und Eventualmaxime in Frage stehen (Bühler/Spühler, N. 113 zu aArt. 154 ZGB; allgemein: BGE 116 II 215 E. 4a S. 219; 121 III 249 E. 2b S. 251)
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7.- Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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