BGer 1P.410/1999 |
BGer 1P.410/1999 vom 04.04.2000 |
[AZA 0]
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1P.410/1999/sch
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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4. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Neugasse 35, St. Gallen,
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gegen
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Kantonsgericht S t. G a l l e n, Strafkammer,
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weiter beteiligt:
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Bank X.________,
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Immobilien AG Y.________,
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Betreibungsamt Grabs,
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Konkursamt des Kantons St. Gallen,
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Staat St. Gallen, vertreten durch Staatsanwalt Heinrich Gründler, Spisergasse 41, St. Gallen,
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betreffend
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Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 aBV
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(Willkürliche Beweiswürdigung; in dubio pro reo), hat sich ergeben:
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A.- A.________ wurde gemäss Überweisungsverfügung des Bezirksamts Werdenberg vom 21. Mai 1997 vorgeworfen, verschiedene Vermögensdelikte begangen zu haben. Die Untersuchung war u.a. gestützt auf Strafanzeigen der Z.________ GmbH, der Bank X.________, (zum fraglichen Zeitpunkt unter dem Namen Bank W.________ bekannt), der Y.________ Immobilien AG, des Betreibungsamts Grabs und des Konkursamts St. Gallen eingeleitet worden. Am 1. Juli 1997 wurde A.________ von der Gerichtskommission Werdenberg des Betrugs, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung, des Pfändungsbetrugs sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen und mit einem Jahr Gefängnis bestraft. Im Zivilpunkt wurde er verpflichtet, der Bank X.________ Fr. 17'142. -- nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 1994 zu bezahlen. Am 14. Oktober 1997 ersuchte A.________ die Gerichtskommission Werdenberg um Neubeurteilung der Strafsache. Diese bestätigte am 5. März 1998 im Wesentlichen das Urteil vom 1. Juli 1997, sprach A.________ indessen vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs frei. Aus prozessökonomischen Gründen beurteilte sie gleichzeitig einen ihr nachträglich mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 vom Bezirksamt Werdenberg überwiesenen zusätzlichen Betrugsverdacht, hinsichtlich dessen sie ebenfalls zu einem Schuldspruch gelangte. Auf Berufung hin wurde A.________ von der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 19. April 1999 des Betrugs im Falle der Konkurszweigstelle Kaltbrunn sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen; im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht sowohl den Schuldspruch betreffend Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung als auch die der Bank X.________ zugesprochene Zivilforderung. Die Gefängnisstrafe reduzierte es auf neun Monate.
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B.- Gegen das kantonsgerichtliche Urteil ist A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt und hat die Aufhebung der ihn beschwerenden Dispositivziffern beantragt. In prozessualer Hinsicht hat er das Bundesgericht ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; insbesondere habe es die Beweise willkürlich gewürdigt.
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Das Kantonsgericht St. Gallen und die Bank X.________ haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Die Y.________ Immobilien AG, das Betreibungsamt Grabs, das Konkursamt des Kantons St. Gallen sowie Staatsanwalt Heinrich Gründler haben sich nicht vernehmen lassen.
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C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 27. August 1999 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Endurteil in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung legitimiert (Art. 86 f. OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
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2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet, sich des Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der Bank X.________ sowie der Veruntreuung zu Lasten der Z.________ GmbH schuldig gemacht zu haben. Die in Frage stehenden Vorfälle sind in der Überweisungsverfügung des Bezirksamts Werdenberg vom 21. Mai 1997 wie folgt dargestellt:
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- Betreffend Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Bank X.________:
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"Am 15.04.1994 wurde im Namen der Firma H.________ Trade AG bei der Niederlassung der Bank W.________ in Spreitenbach ein Gesuch für die Finanzierung eines Autokaufes (Mercedes Benz 500 SE) in der Höhe von Fr. 22'000. -- eingereicht [A/3]. Das Gesuch wurde von der Bank bewilligt und ein Kaufvertrag ausgestellt. Am 25.04.1994 unterzeichnete der 'Verkäufer' des Autos, B.________ (Baregg-Garage, Baden) den von A.________ vorgelegten Kaufvertrag [A/4]. Gleichzeitig trat B.________ den Kaufvertrag an die Bank W.________ ab [A/6]. Daraufhin wurde die Kaufsumme von Fr. 22'000. -- von der Bank W.________ an B.________ überwiesen; das Geld wurde von diesem an A.________ übergeben [A/14]. Wie sich nun nachträglich herausstellte, war der Mercedes zu keinem Zeitpunkt Eigentum der Baregg-Garage, sondern war bereits vor dem angeblichen 'Verkauf' im Besitze A.________ [D/4, S. 3]. Im Zusammenhang mit dem mit der Bank W.________ durchgeführten 'Geschäft' fälschte A.________ die auf dem Vertrag vom 25.04.94 vorhandene Unterschrift von C.________, der rechtmässigen Vertreterin der H.________ Trading AG. Mit diesem Vorgehen schädigte er die mehrfach genannte Bank, zumal es ihm entgegen seinen Behauptungen vor der Untersuchungsbehörde nicht möglich war, seine diesbezüglichen Schulden vollumfänglich zu begleichen. Gemäss Kläger hat der Angeschuldigte im Mai bzw. August 1994 insgesamt Fr. 7'350. -- an die Bank zurückbezahlt [A/1]. "
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- Betreffend Veruntreuung:
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"Aufgrund der durchgeführten Untersuchung gilt als erstellt, dass A.________ zumindest im Jahre 1993 mit der in Österreich domizilierten Firma Z.________ GmbH geschäftlich tätig war. Für die durch ein Übernahmebegehren der österreichischen Behörden zuständig gewordene Untersuchungsbehörde des Bezirkes Werdenberg bleibt nach Durchführung der diesbezüglichen Untersuchung einzig der Vorwurf der Veruntreuung von $ 22'800 z.N. der Z.________ GmbH bestehen, konnten doch die Betrugsvorwürfe nicht rechtsgenüglich untermauert werden, zumal in Anbetracht des beträchtlichen Bestellvolumens bzw. des bereits in der Anfangsphase der Vertragsbeziehungen zwischen der GmbH und der S.________ Consults Ltd. fehlgeschlagenen Kaufes von 6 Ladas (Februar 1993) von einem fahrlässigen - Arglist ausschliessenden - Verhalten der Verantwortlichen der GmbH auszugehen ist. Mithin ist davon auszugehen, A.________ habe im Februar 1993 im 'Auftrage' der Z.________ GmbH einen 'Probekauf' von 6 Personenwagen der Marke Lada tätigen sollen. Zur Durchführung dieses Geschäftes bzw. zur Tätigung des Kaufes der Fahrzeuge hat er von der Z.________ GmbH eine Summe von US$ 22'800 verlangt und auch erhalten; die GmbH gelangte aber weder in den Besitz der 6 Personenwagen noch erhielt sie das Geld zurück. Somit ist davon auszugehen, dass der genannte Geldbetrag von A.________ zweckentfremdet und demzufolge nicht für den Kauf der 6 PW's verwendet wurde. "
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b) Das Kantonsgericht ist in seinen Urteilserwägungen zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die Bank X.________ betrogen, indem er mit Hilfe einer im Namen der Firma H.________ Trade AG abgegebenen gefälschten Unterschrift einen Kaufvertrag zwischen dieser und dem vermeintlichen Verkäufer B.________ fingiert habe, wobei als Kaufgegenstand der im Eigentum der T.________ AG, einer Einmann- AG des Beschwerdeführers, stehende Personenwagen der Marke Mercedes 500 SE gedient habe. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Geschäft letztlich den Erhalt von Fr. 21'000. -- erwirkt, da er - nach erfolgter Kreditgewährung der Bank an die vermeintliche Käuferin - dafür gesorgt habe, dass B.________ den Kaufvertrag an die Bank abtrat und dafür Fr. 22'000. -- bezog, die dieser ihm nach Abzug einer Provision von Fr. 1'000. -- direkt ausbezahlte. Das Kantonsgericht stützte sich dabei insbesondere auf die vor dem Untersuchungsrichter gemachten Geständnisse des Beschwerdeführers sowie auf ein vom 10. Mai 1994 datiertes Schreiben an die Bank X.________, in dem jener erklärte, den Kaufvertrag und die Unterschrift von C.________, der Geschäftsführerin der H.________ Trade AG, gefälscht zu haben.
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Hinsichtlich der umstrittenen Geschäftstätigkeit mit der Z.________ GmbH in Wien stellte das Kantonsgericht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer im Namen und als einziges Verwaltungsratsmitglied der Firma S.________ Consults Ltd. mit Sitz im thurgauischen Sulgen handelte, die im Mai 1993 aufgelöst worden war. Das Kantonsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Z.________ GmbH, die sich auf den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Lada spezialisiert hatte, als Autovermittler auftrat und in diesem Zusammenhang US$ 22'800 als Vorauszahlung für die Lieferung von 6 Fahrzeugen der Marke Lada entgegennahm, es in der Folge jedoch entgegen der Vereinbarung und ohne Rückerstattung des Geldes unterliess, diese Fahrzeuge in Russland zu organisieren. Den Straftatbestand der Veruntreuung bejahte das Kantonsgericht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Erhalt des ihm von der Z.________ GmbH zwecks Besorgung der Fahrzeuge anvertrauten Geldes zugegeben und nicht nachweisen können, dass er den vereinbarten Kauf getätigt bzw. das Geld vereinbarungsgemäss eingesetzt habe.
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c) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, die von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen und damit gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen zu haben. Zudem soll das Kantonsgericht die vorhandenen Beweise willkürlich gewürdigt und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen haben. Indem es festgestellt habe, dass er zur Frage des Verbleibs des von der Z.________ GmbH erhaltenen Geldes insgesamt drei sich völlig widersprechende Erklärungen abgegeben und damit noch den "letzten Kredit an Glaubwürdigkeit" eingebüsst habe, sei es auch hinsichtlich der übrigen Deliktsvorwürfe ohne weitere Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale von seiner Schuld ausgegangen. Der Umstand, dass er sich bezüglich der mit der Z.________ GmbH im Jahr 1993 getätigten Geschäfte nicht mehr an alle Details habe erinnern können, sei darauf zurückzuführen, dass die Befragungen erst ab Ende 1994 begonnen hätten und dürfe nicht zur Annahme verleiten, seine Angaben seien generell unglaubwürdig. Um korrekte Antworten geben zu können, hätte er in den Besitz der Unterlagen kommen müssen, welche die Firma S.________ Consults Ltd. besessen habe. Seitdem diese in Konkurs geraten sei, könnten die Unterlagen jedoch nicht mehr aufgefunden werden. Nun lägen aber weitere entlastende Belege vor, die sich bei der Zentralbank R.________ in Wien befänden. Obwohl er deren Erhebung dem Kantonsgericht beantragt habe, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Bank ihm selbst keine Auskünfte über die Bankvorgänge erteilen wolle, seien keine entsprechenden Abklärungen getroffen worden. Unverständlich sei auch, dass das Kantonsgericht dem Antrag auf Befragung von D.________ von der Z.________ GmbH in Wien nicht Folge geleistet habe, obwohl dieser den - vom Beschwerdeführer nicht aufgefundenen - Lieferanten E.________ kenne und mit diesem im vorliegenden Zusammenhang zu tun gehabt habe. Insgesamt sei es willkürlich, dass das Kantonsgericht die ihn entlastenden und von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen habe.
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3.- a) Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Beweiswürdigung auf Art. 4 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Im Bereich der formellrechtlichen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Beweiswürdigung hat die neue Bundesverfassung an der früheren Rechtslage nichts geändert (vgl. zum rechtlichen Gehör: Art. 29 Abs. 2 BV; zum Verbot willkürlicher Beweiswürdigung im Strafverfahren: Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV).
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b) Der in Art. 4 aBV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Abnahme von rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisen, soweit diese geeignet sind, zur Klärung einer erheblichen Tatsache beizutragen (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383 mit Hinweisen; 118 Ia 17 E. 1c; 115 Ia 8 E. 2b; 111 Ia 101 E. 2b). Auf ein beantragtes Beweismittel kann demnach verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von Vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag, oder wenn das Gericht den Sachverhalt gestützt auf seine eigene Sachkenntnis zu würdigen imstande ist (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 104 V 209 E. a mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 4 aBV hat der Angeklagte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (s. BGE 118 Ia 457 E. 2b; 116 Ia 289 E. 3). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK und des Bundesgerichts besteht kein unbedingter Anspruch des Angeklagten auf Befragung von Entlastungszeugen (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285). Auf deren Ladung und Vernehmung kann der Strafrichter vielmehr verzichten, wenn er, ohne in Willkür zu verfallen, zur Auffassung gelangen durfte, die Vernehmung weiterer Zeugen werde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 112 Ia 198 E. 2b S. 202; vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, N. 138 zu Art. 6 EMRK).
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c) Das Kantonsgericht hat entgegen den Beweisanträgen des Beschwerdeführers darauf verzichtet, D.________ zu befragen und bei der Zentralbank R.________ in Wien Auskünfte einzuholen. Es hat dazu ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Z.________ GmbH US$ 22'800 auf das bei der Zentralbank R.________ eingerichtete Konto des Beschwerdeführers bzw. der S.________ Consults Ltd. überwiesen habe. Als einziges und verfügungsberechtigtes Organ dieser Kontoinhaberin wäre es dem Beschwerdeführer selber möglich gewesen, die ihn angeblich entlastenden Kontenbewegungen offen zu legen. Was die beantragte Befragung von D.________ betreffe, so habe dieser bereits übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer ausgesagt, zu welchem Zweck das übergebene Geld bestimmt gewesen sei. Dass D.________ die hier interessierenden Angaben zum Verbleib des Geldes machen könne, sei hingegen nicht zu erwarten; diesbezüglich wären ohnehin Belege erforderlich, um den Beschwerdeführer vom Deliktsvorwurf zu entlasten.
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Das Kantonsgericht hat die Ablehnung der Beweisergänzungsanträge sorgfältig und überzeugend begründet. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände erweisen sich demgegenüber nicht als stichhaltig. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht nicht näher dargelegt hat, welche Sachverhaltsklärungen er sich von den beantragten Beweiserhebungen verspricht. Das vor Bundesgericht vorgebrachte Argument, dass die Zentralbank R.________ ihm keine Auskünfte über seine Kontenbewegungen erteile, erscheint nicht glaubwürdig und wurde vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht nachgewiesen. Folglich wurde sein Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, nicht verletzt.
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4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe seine Aussagen zum Vorwurf der Veruntreuung zu Unrecht als Schutzbehauptungen betrachtet und aus diesem Grund ohne weiteres angenommen, er habe auch die Straftatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung in subjektiver Hinsichterfüllt.
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b) In der Funktion als Beweiswürdigungsregel geht der Schutz der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 aBV) abgeleiteten Rechtsregel "in dubio pro reo" nicht über das Willkürverbot hinaus. Gemäss dem Prinzip "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Entscheidend ist, ob die Zweifel erheblich und nicht zu unterdrücken sind, d.h. sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
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Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134 und 10 E. 3a mit Hinweisen). Demnach kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). Der Sachrichter verfällt nicht in Willkür, wenn seine Schlussfolgerungen nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b) und jedenfalls im Ergebnis haltbar sind. Eine einseitige Berücksichtigung der Beweismittel verstösst indessen gegen das Willkürverbot.
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c) Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Kantonsgericht vorgenommene Beweiswürdigung einzig hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Er bringt sinngemäss vor, das Kantonsgericht habe gestützt auf den sachfremden - und darüber hinaus nur den Veruntreuungstatbestand betreffenden - Umstand, dass er über den Verbleib des von der Z.________ GmbH erhaltenen Geldes widersprüchliche Angaben gemacht habe, seine Glaubwürdigkeit schon im Grundsatz verneint und generell eine deliktische Einstellung bei ihm vermutet.
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aa) In Bezug auf die Urkundenfälschung hat das Kantonsgericht dargelegt, dass es den erst vor der Gerichtskommission Werdenberg vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er das vor dem Untersuchungsrichter und der Bank X.________ abgegebene Eingeständnis der Unterschriftenfälschung nur unter dem Druck von Herrn F.________, dem Geschäfts- und Lebenspartner von C.________, sowie der Bank X.________ abgegeben habe, keinen Glauben schenken könne; dies gelte auch für den Einwand des Beschwerdeführers, dass er diese Aussage bereits vor dem Untersuchungsrichter gemacht habe, wo sie anscheinend jedoch nicht protokolliert worden sei.
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Es ist unter Verweis auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen tatsächlich nicht einzusehen, weshalb C.________ als Geschäftsführerin der H.________ Trade AG den Kaufvertrag für einen Personenwagen unterzeichnen sollte, ohne daraus einen praktischen Nutzen zu ziehen. Ebenfalls haltbar ist die Ausführung des Kantonsgerichts, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrenheit kaum ein Protokoll unterschrieben hätte, das nicht seine Aussagen wiedergab.
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bb) Zum Betrugsvorwurf machte der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht geltend, er habe als Vertreter der T.________ AG das in deren Eigentum stehende Fahrzeug an B.________ verkauft und ihm den Auftrag gegeben, den Wagen an die H.________ Trade AG weiter zu verkaufen. Damit sei er gleichzeitig auch als Vertreter der Käuferin aufgetreten; mithin lägen zwei verschiedene Kaufverträge vor. Das Vorgehen könne als "sale and lease back" mit gewissen Besonderheiten bezeichnet werden und sei rechtmässig. Probleme hätten sich erst nachträglich ergeben, nachdem das Fahrzeug habe repariert werden müssen und nicht mehr zum ursprünglich vereinbarten Preis habe verkauft werden können; die Organe der H.________ Trade AG seien mit dem Vorgehen des Beschwerdeführers nicht mehr einverstanden gewesen.
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Das Kantonsgericht lud auf entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers hin B.________ als Zeugen zur Hauptverhandlung vor. Dieser erklärte, er habe auf Wunsch des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ nach Vorweisen des Kaufvertrags und Abtretung desselben an die Bank von dieser Fr. 22'000. -- erhalten und das Geld dem Beschwerdeführer übergeben, worauf er mit Fr. 1'000. -- von diesem entschädigt worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Vertragskonstruktion des "sale and lease back" war B.________ nicht bekannt. Das Kantonsgericht hält dem Beschwerdeführer in seinen Erwägungen entgegen, er habe sich die wirtschaftliche Identität mit der T.________ AG, seiner Einmann-AG, entgegenhalten zu lassen, soweit er diese für deliktische Zwecke einsetze. Dass er den Betrug vorsätzlich begangen habe, ergebe sich aus der verwinkelten und umständlichen Tatplanung und -durchführung sowie aus gewissen Eingeständnissen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Untersuchungsrichter noch ausgesagt, er habe den Kaufvertrag in der Befürchtung nicht mit seinem Namen unterschrieben, dass die Bank ihm den Kredit nicht gewähren würde. Mit dem Geld habe er die Reparatur seines Fahrzeugs Mercedes 500 SE bezahlen wollen, es aber dann in der Hauptsache für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Indem das Kantonsgericht dieser früheren, natürlicher erscheinenden Aussage mehr Glauben schenkte als den eingangs erwähnten, erst im Gerichtsstadium vorgebrachten Erklärungen, hat es nicht gegen das Willkürverbot verstossen.
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cc) Gegen den Schuldspruch im Anklagepunkt der Veruntreuung bringt der Beschwerdeführer ebenfalls keine entlastenden Gesichtspunkte vor. Dass das Kantonsgericht angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zum Verbleib der ihm von der Z.________ GmbH anvertrauten Geldsumme sowie seiner im Tatzeitpunkt schwierigen finanziellen Situation davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit der entsprechenden deliktischen Einstellung gehandelt hat, ist haltbar.
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d) Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils, dass das Kantonsgericht anhand des massgeblichen Beweismaterials hinsichtlich jedes Tatverdachts gesondert und eingehend prüfte, ob die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen gegeben sind. Die betreffenden Ausführungen erscheinen sachgerecht und folgerichtig. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich damit als unbegründet.
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5.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bank X.________, der Y.________ Immobilien AG, dem Betreibungsamt Grabs, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen sowie dem Staat St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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