BGer 5P.46/2000
 
BGer 5P.46/2000 vom 06.04.2000
[AZA 0]
5P.46/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
6. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Ersatzrichter Hasenböhler
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.
Hans Gebhart, Bahnhofplatz 6, 5400 Baden,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury, Weite Gasse 14, Postfach 2086, 5402 Baden, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,
betreffend Art. 4 aBV
(Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung), hat sich ergeben:
A.- Z.________ und Y.________ heirateten am 20. November 1964. Am 30. September 1998 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage des Ehemannes sowie der Widerklage der Ehefrau. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde der Kläger unter anderem verpflichtet, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 156'086. 75 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5).
Diesen Betrag erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau am 1. Dezember 1999 auf Fr. 216'243. 40 (Dispositiv-Ziff. 1).
B.- Hiergegen hat Z.________ beim Bundesgericht sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Mit der Beschwerde beantragt er, Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Es besteht kein Anlass, von der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG abzuweichen, wonach die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu behandeln ist.
2.-In Bezug auf die Berechnung des Wertes der Liegenschaft hat das Obergericht dafürgehalten, angesichts eines Gutachtens neuesten Datums, worin der Verkehrswert mit Fr. 743'000.-- angegeben werde, gehe die Annahme fehl, der im Kaufvertrag verurkundete, tiefere Preis entspreche dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft; der Kläger habe nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass er die Liegenschaft nicht zu einem höheren Preis habe veräussern können.
Daher liege der Schluss nahe, der vereinbarte Kaufpreis liege unter dem effektiven Verkehrswert mit der Folge, dass der im übrigen unbestrittene Schätzungswert von Fr. 743'000.-- für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend sei.
3.-Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht mehrfach willkürliche Beweiswürdigung vor. In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift.
Willkürlich ist die Beweiswürdigung etwa, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 112 Ia 371 E. 3 mit Hinweisen) oder aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127, E. 6 S. 130; 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 315 E. 3b S. 317).
a) Willkür in der Beweiswürdigung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht einen bestimmten Passus im Gutachten des Hauseigentümerverbandes ebenso übergangen habe wie dessen Schreiben vom 18. Juni 1998 und den Ergänzungsbericht des Kreisschätzers.
aa) Der strittige, im Gutachten des Hauseigentümerverbandes enthaltene Passus lautet wie folgt: "Nach freiem Ermessen des Schätzers und unter Berücksichtigung der rezessiven Wirtschaftslage liegt der Verkehrswert im Rahmen des ermittelten Realwertes. Dieser Verkehrswert ist ein objektiver Schatzungswert. Ein im freien Handel erzielbarer Verkaufspreis richtet sich jedoch nach Angebot und Nachfrage, zum Teil aber auch nach subjektiven Gesichtspunkten. Er kann deshalb den geschätzten Verkehrswert sowohl über- als auch unterschreiten". Das Obergericht hat diese Textstelle keineswegs übergangen, sondern sie vielmehr im angefochtenen Urteil wiedergegeben und sich damit auch auseinandergesetzt. Dabei wurde eingehend dargelegt, weshalb es ihm gerechtfertigt erschien, den Verkaufserlös nicht mit dem Verkehrswert der Liegenschaft gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer habe die Verkehrswertschätzung im Gutachten des Hauseigentümerverbandes nicht angefochten, so dass diese als anerkannt gelte. Dem hält der Beschwerdeführer zwar entgegen, der Umstand, dass er innert Frist zum Gutachten nicht Stellung genommen habe, dürfe nicht als Zustimmung zum darin genannten Schätzungswert gewertet werden.
Indessen ist ihm das Gutachten mit einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme zugestellt worden. Hätte er tatsächlich Zweifel an der Richtigkeit des Schätzungswertes gehabt, so hätte er zweifellos dem Gericht fristgerecht unter Angabe von Gründen mitgeteilt, dass er den Wert als unmassgeblich erachte. Angesichts des Stillschweigens seitens des Beschwerdeführers hat das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer sei mit dem Schätzungswert von Fr. 743'000.-- einverstanden.
bb) Das Obergericht hat sodann darauf hingewiesen, nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die Liegenschaft weit unter dem geschätzten Verkehrswert veräussert worden; der Beschwerdeführer habe ungeachtet des neuesten Gutachtens über den Verkehrswert keine näheren Ausführungen darüber gemacht und schon gar nicht nachgewiesen, dass es ihm trotz entsprechender Anstrengungen nicht möglich gewesen sei, das Haus zu einem höheren Preis zu verkaufen. Auch angesichts dessen entspreche der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft.
Wenn das Obergericht gestützt auf die erwähnten Überlegungen nicht auf den erzielten Verkaufspreis, sondern auf den im neuesten Gutachten ermittelten Schätzungswert abgestellt hat, so ist dies nicht unhaltbar, konnte es doch seine Auffassung mit sachlich vertretbaren Argumenten untermauern.
cc) Sachliche Gründe vermag das Obergericht auch dafür anzuführen, dass es nicht auf das Schreiben des Hauseigentümerverbandes vom 18. Juni 1998 abgestellt hat. Zum einen erachtete es schon das Zustandekommen dieses Schreibens als ungeeignet, den im Gutachten genannten Schätzungswert aus den Angeln zu heben; als gerichtlich bestellter Experte, der das Gutachten des Hauseigentümerverbandes ausgefertigt habe, sei X.________ unter Strafdrohung gestanden, was bei der Abfassung des Schreibens nicht der Fall gewesen sei. Hinzu komme, dass das Schreiben vom 18. Juni 1998 nicht etwa eine Ergänzung des Gutachtens bilde, sondern davon erheblich abweiche, ohne dass dafür eine schlüssige Begründung gegeben werde. Zu dieser Abweichung habe der Kläger weder eine Befragung des Experten beantragt, noch ein Ergänzungsgutachten verlangt. Es sei denn auch nicht ersichtlich, wie der Gutachter den augenfälligen Widerspruch zwischen der Expertise und dem späteren Schreiben auflösen könnte.
Dass das Obergericht unter diesen Umständen das Schreiben vom 18. Juni 1998 nicht als massgeblich zur Bestimmung des entscheidenden Wertes der Liegenschaft erachtet hat, erweist sich als haltbar und somit als nicht willkürlich.
dd) In Bezug auf die weitere Rüge, das Obergericht habe auch den Ergänzungsbericht des Kreisschätzers W.________ übergangen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 22. April 1998 den Antrag gestellt hat, eine Neuschätzung der Liegenschaft durch den Hauseigentümerverband vornehmen zu lassen, weil er mit dem Ergebnis des Ergänzungsberichtes des Kreisschätzers nicht einverstanden war. Der Beschwerdeführer gerät somit mit sich selbst in Widerspruch, wenn er nunmehr dem Obergericht vorwirft, einen Schätzungsbericht nicht berücksichtigt zu haben, den er selber als nicht massgeblich erachtete und durch ein neues Gutachten korrigieren lassen wollte.
b) Zusammenfassend erweist sich der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung als unbegründet; das Obergericht hat in Bezug auf den für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Liegenschaftswert keine voreiligen Schlüsse gezogen, vielmehr die verschiedenen relevanten Elemente sorgfältig gegeneinander abgewogen und seine Schlussfolgerungen auf sachlich haltbare Argumente abgestützt.
4.-Keine eigene Bedeutung hat die Rüge, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es nicht auf den effektiven Verkaufserlös, sondern auf den im Gutachten des Hauseigentümerverbandes genannten Schätzungswert abgestellt und den Beschwerdeführer damit zur Teilung eines Betrages von über Fr. 50'000.-- mit seiner geschiedenen Ehefrau gezwungen habe, der ihm nie überwiesen worden sei; denn sie erschöpft sich im Ergebnis in jener der willkürlichen Beweiswürdigung, die bereits ausführlich behandelt worden ist; insoweit kann somit auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
5.- Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Hingegen hat er die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird demBeschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: