BGer 2A.164/2000
 
BGer 2A.164/2000 vom 25.04.2000
[AZA 0]
2A.164/2000/odi
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
25. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
B.________, geb. 1980, Guinea-Bissau, z.Zt. im Ausschaffungsgefängnis des Kantons Graubünden, Promenade 85, Davos-Platz, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden, Kreispräsident Chur als Haftrichter,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird nach Einsicht:
- in den Entscheid des Kreispräsidenten Chur als Haftrichter vom 14. März 2000, mit dem die vom Amt für Polizeiwesen Graubünden gegenüber B.________ gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) am 10. März 2000 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 9. Juni 2000 bewilligt wird,
- in die von B.________ hiegegen am 6. April 2000 erhobene Beschwerde und in seine ergänzende Stellungnahme vom 17. April 2000,
- in die Vernehmlassung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 17. April 2000,
in Erwägung gezogen:
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen,
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
- dass insbesondere die Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ebenso wenig die Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung,
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu befinden ist,
- dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG),
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreispräsidenten Chur sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: