BGer 2A.164/2000 |
BGer 2A.164/2000 vom 25.04.2000 |
[AZA 0]
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2A.164/2000/odi
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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25. April 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
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und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
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B.________, geb. 1980, Guinea-Bissau, z.Zt. im Ausschaffungsgefängnis des Kantons Graubünden, Promenade 85, Davos-Platz, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden, Kreispräsident Chur als Haftrichter,
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betreffend
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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wird nach Einsicht:
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- in den Entscheid des Kreispräsidenten Chur als Haftrichter vom 14. März 2000, mit dem die vom Amt für Polizeiwesen Graubünden gegenüber B.________ gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) am 10. März 2000 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 9. Juni 2000 bewilligt wird,
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- in die von B.________ hiegegen am 6. April 2000 erhobene Beschwerde und in seine ergänzende Stellungnahme vom 17. April 2000,
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- in die Vernehmlassung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 17. April 2000,
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in Erwägung gezogen:
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- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen,
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- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
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- dass insbesondere die Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ebenso wenig die Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung,
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- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu befinden ist,
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- dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG),
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und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreispräsidenten Chur sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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