BGer U 237/1998
 
BGer U 237/1998 vom 16.05.2000
«AZA 0»
U 237/98 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom l6. Mai 2000
in Sachen
P.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt T.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- Der 1949 geborene P.________ ist seit Januar 1976 beim Tiefbauamt Y.________, als Automechaniker tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. April 1991 erlitt er bei
einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der HWS sowie Verstauchungen des linken Ellbogens und beider Handgelenke. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und schloss den Fall im Juli 1991 ab. Am 22. April 1997 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall zum genannten Unfall. Die SUVA lehnte mangels Unfallkausalität der geklagten Arm- und Rückenbeschwerden ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 12. Juni 1997 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 1998 festhielt.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 2. Juli 1998 ab.
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 15. (recte 18.) April 1991 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur nochmaligen Abklärung im Rahmen einer neutralen neurologisch/neuropsychologisch/rheumatologischen Begutachtung zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
b) Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 297 Erw. 2d).
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können.
Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweis; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2). Da es sich beim Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhanges um eine anspruchsbegründende Tatfrage handelt, liegt die diesbezügliche Beweislast insofern beim Versicherten, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Lasten ausfällt (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ferner ist zu beachten, dass umso strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Eintritt gesundheitlicher Störungen ist (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c).
2.- a) Es ist zunächst unbestritten, dass zwischen dem Unfall vom 18. April 1991 und den Beschwerden an den Armen kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten hat das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, dass ein solcher ebenfalls für die rund sechs Jahre später als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Der in dieser Hinsicht entscheidende Bericht des Dr. med. U.________, Leitender Arzt der Klinik X.________, vom 30. Juli 1997, worauf sich auch die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 25. August 1997 stützte, hält klar fest, dass ein Zusammenhang lediglich möglich sei, was nach dem in Erw. 1a Dargelegten für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ausreicht.
b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. U.________ vom 17. März 1998, den der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auflegen liess. Einen Zusammenhang zwischen der Bandscheibenproblematik und dem Unfall betrachtet dieser Arzt als "eher wahrscheinlich", was indessen nicht dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht. Im Übrigen weist er ausdrücklich darauf hin, dass zwar derart fortgeschrittene degenerative Veränderungen eher selten seien; gleiches gelte aber auch für eine traumatische Ursache einer Bandscheibenproblematik. In der Tat entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (nicht veröffentlichte Urteile N. vom 8. Februar 2000, U 138/99, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar 2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S. vom 26. August 1996, U 159/95, St. vom 7. April 1995, U 238/94 und J. vom 10. Oktober 1994, U 67/94 [zusammengefasst in ZBJV 1996 S. 489 f.]). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähntes Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Nachdem im vorliegenden Fall die entsprechenden Symptome erst Jahre nach dem Unfall aufgetreten sind, ist ein Kausalzusammenhang von vornherein ausgeschlossen.
c) Aus den nachgereichten Berichten des Dr. med.
C.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroenzephalographie, Elektromyographie, vom 29. Oktober und 3. November 1998 lässt sich auch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Entgegen der Auffassung des Versicherten bejaht auch dieser Facharzt den natürlichen Kausalzusammenhang nicht mit ausreichender Bestimmtheit. Vielmehr hält er fest, er könne sich dazu nicht verlässlich festlegen. Dieser Unsicherheit gibt er denn auch inhaltlich Ausdruck, wenn er bemerkt, die Anamnese des Versicherten lasse darauf schliessen, "dass das Cervicalsyndrom mit rezidivierender Cervicocephalgie, aufgetreten nach oben erwähntem Unfall, damit wohl einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang hat". Mit dieser vagen Stellungnahme zur Kausalität, die im Übrigen der wiederholt verworfenen Formel "post hoc, ergo propter hoc" entspricht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb), lässt sich die in Erw. 2b dargelegte Erfahrungstatsache nicht entkräften.
d) Soweit der Beschwerdeführer ein Gutachten beantragt, ist darauf zu verzichten, da ein solches am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Ein Abklärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht aus dem ebenfalls nachgereichten Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 22. März 1999. Wohl weist dieser auf eine Verschlimmerung der Beschwerden und das Fehlen einer neuropsychologischen Abklärung hin. Wie dem Bericht aber weiter entnommen werden kann, erlitt der Beschwerdeführer am 25. Februar 1999 bei einem Heckauffahrunfall erneut ein Beschleunigungstrauma der HWS. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind indessen nicht die Folgen des Unfalles vom 25. Februar 1999, sondern allein desjenigen vom 18. April 1991.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: