BGer 4C.7/2000 |
BGer 4C.7/2000 vom 05.06.2000 |
[AZA 3]
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4C.7/2000/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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5. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
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und Gerichtsschreiber Huguenin.
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In Sachen
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Adria Fund Inc. , Plaza Bancomer, Calle 50, PA-Panama 5, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin von Planta, Schweizergasse 8, Postfach 6585, 8023 Zürich,
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gegen
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Konkursmasse der Fidenas International Bank Ltd. , (in compulsory liquidation), PO Box N-4816, BS-Nassau, Streitberufene und Nebenintervenientin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler, Utoquai 43, Postfach, 8032 Zürich,
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betreffend
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Abtretung, hat sich ergeben:
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A.- Die Adria Fund Inc. , eine in Panama domizilierte Gesellschaft, eröffnete am 8. Dezember 1992 bei der Fidenas International Bank Ltd. mit Sitz in Nassau auf den Bahamas ein Konto, das am 9. Mai 1994 ein Guthaben von 705'998. 14 kanadischen Dollar (abgekürzt CAD) auswies. Die Bank unterhielt ihrerseits Konten bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich (heute: Credit Suisse First Boston). Diese Konten wurden im Juni 1994 von der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Bankengesetz gesperrt. Nachdem die Adria Fund Inc. davon Kenntnis erhalten hatte, schloss sie am 12. Juli 1994 mit der Fidenas eine Vereinbarung, wonach diese ihre Guthaben gegenüber der Schweizerischen Kreditanstalt bis zur Höhe von CAD 700'000.-- nebst Zins an die Adria Fund Inc. abtrat. Die Abtretung wurde in der Vereinbarung dem schweizerischen Recht unterstellt. Am 3. November 1994 wurde die Abtretung der Schweizerischen Kreditanstalt angezeigt.
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Am 27. Juli 1994 war die Liquidation der Fidenas International Bank Ltd. beschlossen worden, über die später der Konkurs (compulsory liquidation) eröffnet wurde. Am 1. Februar 1996 verfügte der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich, dass das am 4. Oktober 1994 in den Bahamas über die Fidenas ergangene Konkursdekret für das Gebiet der Schweiz anerkannt und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Gemeinschuldnerin in Anwendung von Art. 170 ff.
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IPRG der Vollzug des Konkurses angeordnet werde. Mit Verfügung vom 3. April 1997 übernahm der Konkursrichter den ausländischen Kollokationsplan und wies das Konkursamt Zürich-Altstadt an, den Überschuss aus dem schweizerischen IPRGKonkursverfahren an die Konkursmasse der Fidenas zu überweisen.
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Bereits im Jahre 1996 hatte die Adria Fund Inc.
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erfolglos versucht, die an sie zedierten Guthaben bei der Schweizerischen Kreditanstalt erhältlich zu machen. Diese lehnte mit der Begründung ab, sie habe mit dem Konkursamt Zürich-Altstadt vereinbart, dass eine Zahlung an die Adria Fund Inc. nur mit Zustimmung des Vertreters der Konkursmasse der Fidenas erfolgen könne.
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B.- Im September 1996 erhob die Adria Fund Inc. beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Schweizerische Kreditanstalt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von CAD 700'000.-- nebst 7,5 % Zins seit 1. Juni 1994 zu verpflichten. Nachträglich erweiterte die Klägerin den Antrag, indem sie für die ganze eingeklagte Summe 5 % Verzugszins seit 22. April 1996 verlangte. Die Beklagte verkündete der Konkursmasse der Fidenas International Bank Ltd.
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den Streit, worauf diese dem Verfahren als Nebenintervenientin beitrat. In der Folge trat die Beklagte aus dem Prozess aus und überliess der Nebenintervenientin dessen Fortsetzung.
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Die Klägerin verkündete ihrerseits dem Konkursamt Zürich-Altstadt den Streit, das sich nicht am Verfahren beteiligte.
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Mit Urteil vom 15. November 1999 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, die Abtretung der Forderungen an die Klägerin sei unwirksam, weil die Fidenas im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 14. Juli 1994 wegen der Kontensperre keine Verfügungsmacht über die Forderungen gehabt habe; es sei auch keine spätere Konvaleszenz der Abtretung erfolgt, denn nach Aufhebung der Kontensperre sei der Fidenas die Verfügungsmacht aus konkursrechtlichen Gründen entzogen geblieben.
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C.- Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beklagte Credit Suisse First Boston zur Zahlung von CAD 700'000.-- nebst 7,5 % Zins seit 1. Juni 1994 und die ganze Summe nebst 5 % Verzugszins seit 22. April 1996 zu verpflichten. Die Streitberufene und Nebenintervenientin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Auf Gesuch der Streitberufenen wurde die Klägerin mit Präsidialverfügung vom 16. März 2000 zur Sicherstellung einer der Streitberufenen allfällig geschuldeten Parteientschädigung angehalten. Die Klägerin hat die Sicherstellung in Höhe von Fr. 12'000.-- fristgemäss erbracht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung des Bundesrechts liegen soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
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Soweit die Klägerin diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil ergeht oder die Verletzung kantonalen Prozessrechts durch die Vorinstanz rügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das gilt namentlich für ihre Darlegungen zur Zulässigkeit der Prozessführung durch die Nebenintervenientin.
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2.- Unter den Parteien ist zur Hauptsache die Wirksamkeit der Zession streitig. Die Vorinstanz hat die Frage in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 IPRG gemäss der in der Vereinbarung vom 12. Juli 1994 getroffenen Rechtswahl nach schweizerischem Recht beurteilt. Nach Auffassung der Vorinstanz fallen dagegen Einwendungen konkursrechtlicher Natur unter das entsprechende Recht der Bahamas, soweit sie nicht den in der Schweiz durchgeführten Mini-Konkurs betreffen.
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Die Streitberufene gibt in ihrem Eventualstandpunkt diese Auffassung sinngemäss als bundesrechtswidrig aus, indem sie sich darauf beruft, die Rechtswahl sei nach Art. 19 IPRG unzulässig, weil sie mit zwingendem Konkursrecht der Bahamas kollidiere.
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a) Art. 19 IPRG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen zwingende Bestimmungen eines anderen als des kollisionsrechtlich dem Grundsatz nach ausschliesslich anwendbaren Rechts neben oder an Stelle der lex causae zu berücksichtigen sind (Vischer, in: Heini et al. [Hrsg. ], IPRG Kommentar, Zürich 1993, N. 1 zu Art. 19 IPRG). Dabei handelt es sich um eine generalklauselartige Ermächtigung, die es erlaubt, zwingende Normen eines Drittstaates anzuwenden, wobei deren Zweck und Wirkungen, deren internationaler Anwendungswille, der enge Sachverhaltsbezug und die nach schweizerischer Rechtauffassung schützenswerten Parteiinteressen zu berücksichtigen sind (Mächler-Erne, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 19 IPRG).
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b) Vorliegend ist zwischen dem Rechtsverhältnis als solchem, das der Rechtswahl unterstellt wurde, und der Frage, ob die getroffenen Abreden mit Blick auf die anwendbaren vollstreckungsrechtlichen Vorschriften durchsetzbar sind, klar zu unterscheiden. Weshalb die Parteien mit Bezug auf in der Schweiz gelegenes Vermögen ihre Beziehungen nicht nach der lex rei sitae sollen ausrichten können, legt die Streitberufene nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass aber ein ausländisches Konkursdekret nach den Vorschriften von Art. 166 ff. IPRG in der Schweiz anerkannt werden und Auswirkungen zeitigen kann, hat auch das Handelsgericht erkannt.
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Eine Verletzung von Bundesrecht ist demnach nicht auszumachen.
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3.- Nach den Erwägungen des Handelsgerichts handelte es sich bei der im Juni 1994 durch die Bezirksanwaltschaft angeordneten Kontensperre um eine vorsorgliche Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 58 f. aStGB (bis 31. Juli 1994 gültige Fassung) und § 83 ff. StPO ZH. Die Sperre stellt nach dem Handelsgericht einen einseitigen öffentlichrechtlichen Hoheitsakt dar, mit welchem die betreffenden Vermögenswerte der freien Verfügung der Berechtigten entzogen worden seien.
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Die Amtsstelle sei gegenüber der Bank in die Rechte der Gläubigerin eingetreten. Dieser habe im Zeitpunkt der Zession, am 12. Juli 1994, die Verfügungsmacht über die Forderungen gefehlt, weshalb die Zession unwirksam sei. Eine spätere Konvaleszenz habe nicht stattfinden können, weil mit der Durchführung des schweizerischen Mini-Konkurses ab dem
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1. Februar 1996 die Verfügungmacht aus konkursrechtlichen Gründen entzogen geblieben sei.
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Die Klägerin wendet ein, die Beschlagnahme von Forderungen sei keine Vollstreckungsmassnahme, sondern diene einzig der vorläufigen Sicherung, ohne dass der Staat eigene Rechte beanspruche. Die Beschlagnahme bedeute lediglich eine provisorische Sicherstellung von Vermögenswerten. Sie greife nicht in die Eigentumsverhältnisse ein. Entgegen der Auffassung des Handelsgerichts stehe sie einer Verfügung durch Abtretung nicht entgegen, habe die Zession doch einzig die Sicherung der Zessionarin bezweckt. Diese Sicherungsfunktion werde nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, dass die Bank wegen der Beschlagnahme die zedierten Guthaben nicht an die Zessionarin habe bezahlen dürfen.
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4.- a) Zunächst ist festzuhalten, dass auch eine bloss fiduziarische Rechtsübertragung zum vollen Rechtserwerb des Fiduziars führt, sofern sie ernsthaft gewollt und nicht lediglich simuliert ist. Der Fiduziar wird dadurch gegenüber Dritten, die sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhänder nicht zu kümmern brauchen (vgl. BGE 115 II 468 E. 2c S. 471), als Inhaber des Rechts legitimiert und zur Verfügung berechtigt (Girsberger, Basler Kommentar,
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2. Auflage, N. 44 zu Art. 164 OR; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N. 188 ff. zu Art. 18 OR; Kramer, Berner Kommentar, N. 128 zu Art. 18 OR; Wiegand, Fiduziarische Sicherungsgeschäfte, ZBJV 116 /1980, S. 541 f.; Hans Peter Walter, Die Sicherungszession im schweizerischen Recht, in: Wiegand [Hrsg. ], Mobiliarsicherheiten, Bern 1998, S. 44 und 46).
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Entfaltet aber auch eine Sicherungszession volle Wirkung, ist nicht entscheidend, welchem Zweck die Zession nach dem Willen der Zedentin dienen sollte. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Zedentin im Zeitpunkt der Abtretung diese Wirkung zu erzielen in der Lage oder auf Grund der Beschlagnahme daran gehindert war.
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b) Die Beschlagnahme, die im vorliegenden Fall in Form der Kontosperre erfolgte, ist eine provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Verweisen; 124 IV 313 E. 4 S. 316). Die Beschlagnahme greift nicht in die bestehenden Eigentumsverhältnisse ein (BGE 119 Ia 453 E. 3d S. 457). Sie entzieht aber - ihrem Sinn und Zweck entsprechend - den an den Vermögenswerten Berechtigten die Verfügungsmacht zu Gunsten des Staates (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
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3. Auflage, Zürich 1997, S. 229 f. N. 740; speziell zur Kontosperre: Christiane Lentjes Meili, Zur Stellung der Banken in der Zürcher Strafuntersuchung, Insbesondere bei Bankabfragen und Beschlagnahmen, Diss. Zürich 1996, S. 332 ff.).
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c) Nach herrschender und zutreffender Lehrmeinung setzt eine gültige Forderungsabtretung die Verfügungsmacht des Zedenten voraus. Fehlt diese, ist die Abtretung unwirksam bzw. unmöglich (Art. 20 Abs. 1 OR) unter Vorbehalt einer späteren Konvaleszenz (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 63, 67 und 68 zu Art. 164 OR mit Zitaten; Girsberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 164 OR). Da die am 12. Juli 1994 zwischen der Fidenas und der Klägerin vereinbarte Zession unstreitig die Guthaben auf den gesperrten Konten zum Gegenstand hatte, wurde sie von der Vorinstanz zu Recht als unwirksam betrachtet.
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Die weiteren Einwände, welche die Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts vorbringt, beruhen auf der irrtümlichen Annahme, dass die Fidenas am 12. Juli 1994 rechtsgültig über die ihr gegen die Schweizerische Kreditanstalt zustehenden Konto-Guthaben verfügen konnte. Sie geht deshalb in der Berufungsschrift nicht im Einzelnen auf die übrigen Erwägungen des Handelsgerichts ein, womit die eingangs (E. 1) erwähnten Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht erfüllt sind und das angefochtene Urteil insoweit nicht überprüft werden kann. Das gilt namentlich für die Annahme des Handelsgerichts, eine spätere Konvaleszenz nach Aufhebung der Kontensperre habe wegen des Konkurses der Zedentin nicht erfolgen können, aber auch für das insoweit subsidiäre Argument, dass die Zession als Verfügung bedingungsfeindlich sei.
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5.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Da die Beklagte die Prozessführung der Nebenintervenientin überlassen hat, rechtfertigt es sich, im Einklang mit der Regelung im kantonalen Verfahren die von der Klägerin geschuldete Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG) der Nebenintervenientin zuzusprechen (Art. 69 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; Geiser, in Geiser/Münch, [Hrsg. ], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz. 1.26 mit Hinweisen).
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Die Parteientschädigung ist von der Bundesgerichtskasse aus dem durch die Klägerin sichergestellten Betrag auszuzahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 1999 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.- Die Klägerin hat die Nebenintervenientin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird der Klägerin, der Nebenintervenientin und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2000
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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