BGer 5C.4/2000
 
BGer 5C.4/2000 vom 07.07.2000
[AZA 0]
5C.4/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
7. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Franz C. Fischer, Dufourstrasse 90, 8008 Zürich,
gegen
1. Verlag Ringier AG,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. Gesellschaft Zürcher Tierärzte,
6. G.________,
7. TA-Media AG,
8. I._________,
1., 2. und 8. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias
Schwaibold, Dufourstrasse 29, Postfach 1372, 8032 Zürich,
3.-6. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weber,
Rämistrasse 18, 8001 Zürich, dieser substituiert durch
Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, c/o Isler Steffen Wyss
Deplazes, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa,
7. vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Badenerstrasse
129, 8004 Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend
Persönlichkeitsverletzung, hat sich ergeben:
A.- Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 (nachfolgend:
Schreiben 1) und vom 11. März 1993 (Schreiben 2) berichteten Dr. D.________ und Dr. E.________ Dr. G.________, damals Präsident der Gesellschaft Zürcher Tierärzte, von verschiedenen schwerwiegenden Mängeln der tierärztlichen Tätigkeit von Dr. A.________. Die Schreibenden hatten beide während einiger Zeit in dessen Praxis gearbeitet. Im Mai 1993 beschloss die Generalversammlung der Gesellschaft Zürcher Tierärzte den Ausschluss von Dr. A.________ aus der Standesorganisation, der mit bundesgerichtlichem Urteil vom 22. November 1996 rechtskräftig wurde. Im Juni und Oktober 1993 wurden gegen Dr. A.________ Strafanzeigen eingereicht und Untersuchungen wegen Tierquälerei, Wuchers, Betrugs und Sachbeschädigung eingeleitet. Diese und weitere Strafverfahren wurden schliesslich eingestellt oder endeten mit Freisprüchen.
Am 8. Oktober 1993 berichtete der "Blick" unter der Schlagzeile "Skandal um Zürcher Tierarzt" von den laufenden Strafverfahren, dem Ausschluss aus der Standesorganisation und von drei Fällen "krassen Fehlverhaltens mit Bereicherungsabsicht" (Untersuchung und Behandlung zweier Katzen für mehr als Fr. 6'600.-- innerhalb von 13 Monaten, Wegoperieren des Auges eines Zwerghasen für Fr. 928.-- statt Ziehen dessen vereiterten Zahnes, Einschläfern von sieben Katzen wegen ansteckender Bauch- und Brustfellentzündung, obwohl das Veterinär-Medizinische Institut der Universität Zürich später zwei Katzen untersucht und keine Krankheit festgestellt habe).
Nähere Angaben zur Person des Tierarztes wurden in diesem Bericht (nachfolgend: Beitrag I) nicht gemacht, da Dr.
A.________ eine entsprechende einstweilige richterliche Verfügung erwirkt hatte. Am 14. Oktober 1993 veröffentlichte der "Anzeiger von U.________" mit dem Titel "Für über 6600 Franken ein Büsi operiert" einen Artikel (Beitrag IV), in dem er die Informationen des "Blick" im Wesentlichen wiederholte und anfügte, er sei im Besitz von Unterlagen, welche die Vorwürfe zu erhärten schienen. Insbesondere wisse er von einer neunmonatigen Berner Sennenhündin, die der Tierarzt für mehr als Fr. 3'000.-- operiert und mit Spritzen weiterbehandelt habe, obgleich später eine leichte Nahrungsumstellung genügt habe, um die Hündin zu kurieren. Die Zeitung präzisierte, es handle sich um "einen 51jährigen Tierarzt aus der Region U.________".
Daraufhin gelangte Dr. A.________ seinerseits an die Öffentlichkeit. In einem am 21. Oktober 1993 in den "U.________ Nachrichten" publizierten Interview mit Bild wehrte er sich gegen die erhobenen Vorwürfe. In der gleichen Ausgabe wurde auch ein Interview mit Dr. G.________ veröffentlicht, in dem sich dieser von der Art, wie Dr. A.________ praktiziere, distanzierte und den Ausschluss aus der Gesellschaft Zürcher Tierärzte erläuterte. Am 23. Oktober 1993 berichtete der "Blick" erneut über die Vorkommnisse unter dem Titel "Büsi-Skandal/Zürcher Tierarzt schlägt zurück", wobei er nach einer Zusammenfassung der drei Fallbeispiele aus dem Beitrag I Ausschnitte aus dem Rechtfertigungsinterview von Dr. A.________ und einen Ausriss mit dessen Namen abdruckte (Beitrag II). In einem weiteren Beitrag (Beitrag III) publizierte der "Blick" sodann am 29. Oktober 1993 mit dem Titel "Büsi-Skandal/Neue Vorwürfe gegen Tierarzt!" zahlreiche weitere Fallbeispiele, vorab aus den Schreiben 1 und 2, die Dr.
A.________ in ungünstigem Licht erscheinen liessen, zitierte Dr. D.________ unter Namensangabe sowie Dr. E.________ und eine ehemalige Arztgehilfin. Zu Wort kamen aber auch der Tierarzt Dr. J.________ und eine Lehrerin, die sich positiv über die Arbeit von Dr. A.________ äusserten. Zudem wurde ein Brief mit 11 Unterzeichnern erwähnt, die Dr. A.________ auf diese Weise beistehen wollten.
B.- Mit Klage vom 8. März 1995 an das Bezirksgericht U.________ stellte Dr. A.________ gegen die Verlagshäuser des "Blick" und des "Anzeiger von U.________", nämlich den Verlag Ringer AG (Beklagter 1) und die TA-Media AG (Beklagte 7), die beiden Journalisten, die die Beiträge I-IV verfasst hatten, d.h. C.________ (Beklagter 2) und I.________ (Beklagter 8), sowie gegen Dr. D._________ (Beklagter 3), Dr. E.________ (Beklagte 4), die Gesellschaft Zürcher Tierärzte; Beklagte 5) und Dr. G.________ (Beklagter 6) Begehren auf Unterlassung des Berichtens, Vernichtung noch vorhandener Zeitungsexemplare, Herausgabe von Unterlagen sowie Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und des unlauteren Wettbewerbs durch die Beiträge I-IV und die Schreiben 1 und
2. Im Weiteren beantragte der Kläger, die Beklagten seien zu Schadenersatzleistungen im Betrag von Fr. 1'779'521.-- nebst Zins und zu einer Genugtuung von Fr. 15'000.-, ebenfalls nebst Zins, zu verurteilen.
Das Bezirksgericht trat mit Urteil vom 24. Februar 1998 auf die Unterlassungsbegehren nicht ein und wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr und die Parteikosten der Beklagten überband es dem Kläger.
C.- Hiergegen erhob der Kläger Berufung und Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei er das Schadenersatzbegehren neu mit Fr. 2'177'521.-- bezifferte. Das Obergericht vereinigte das Rekurs- und das Berufungsverfahren. Mit Beschluss und Urteil vom 11. November 1999 trat es auf die Unterlassungsklagen, auf die Feststellungsklagen betreffend die Äusserungen der Beklagten 3 und 4 sowie auf die Schadenersatzklage im Betrag von Fr. 398'000.-- nicht ein. Soweit es auf die Klage eintrat, wies es sie ab. Die Kosten auferlegte das Obergericht vollumfänglich dem Kläger.
D.- Mit Berufung vom 17. Dezember 1999 (Poststempel vom 18. Dezember) gelangt der Kläger an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagten durch ihre öffentlich publizierten und privat gegenüber Dritten gemachten Äusserungen in den Beiträgen I-IV und den Schreiben 1 und 2 seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen hätten. Weiter seien die Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, Restexemplare der Zeitungen mit den Beiträgen I-IV zu vernichten und Dritten keine Kopien davon herauszugeben oder zugänglich zu machen sowie die Schreiben 1 und 2 herauszugeben und sämtliche Kopien davon zu vernichten. Die Beklagten seien ausserdem zu Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'177'521.-- und zu einer Genugtuung von Fr. 15'000.--, beides nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung, zu verurteilen. Sodann sei das Urteilsdispositiv mindestens zweimal im "Blick" und einmal im "Anzeiger von U.________" zu veröffentlichen. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 hat der Präsident der II. Zivilabteilung den Kläger aufgefordert, die Rechtzeitigkeit der Berufung mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.
Der Kläger hat sich mit Eingaben vom 25. Januar und - nach Nachforschungen bei der Post - vom 18. Februar 2000 über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Postaufgabe geäussert und einen Computerauszug über die Bearbeitung seiner Dateien betreffend den Kläger sowie eine Stellungnahme des Briefzentrums Sihlpost eingereicht. Eventualiter hat er um Behandlung dieser Eingaben als Wiederherstellungsgesuch ersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Kläger macht die Verletzung von Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit und gegen den unlauteren Wettbewerb geltend. Ein Streit über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten und entsprechende Wettbewerbsverstösse fällt unter die nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten gemäss Art. 44 OG und ist berufungsfähig (BGE 110 II 411 E. 1; 123 III 354 E. 1 S. 356). Berufungsfähig sind in den Schranken von Art. 46 OG auch die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung. Die Berufung ist daher grundsätzlich zulässig.
b) Das angefochtene Urteil ist auf der Kanzlei des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts am 17. November 1999 eingegangen. Die Berufungsfrist ist demnach am 17. Dezember 1999 abgelaufen. Der Briefumschlag mit der Berufungsschrift des Klägers trägt aber den Poststempel des folgenden Tages (18. Dezember 1999). Der Rechtsanwalt des Klägers hat dazu ausgeführt, er habe am letzten Tag der Frist um ca. 20.45 Uhr eine grosse Computerpanne gehabt und die Berufungsschrift nur noch in Eile und notdürftig fertig stellen und um 23.11 Uhr ausdrucken können. Anschliessend habe er die Eingabe selber zur Post gebracht und um ca. 23.45 Uhr in den Briefkasten der Sihlpost eingeworfen. Der Leiter "Sortierung" des Briefzentrums Sihlpost hat mit Schreiben vom 3. Februar 2000 erläutert, der zuständige Bedienstete habe den Auftrag, auf dem sonst automatischen Förderweg um Mitternacht ein "Zwangsabziehen" einzuleiten, damit auch die letzten vor Mitternacht eingeworfenen Briefe gefördert würden und den "Gleichentagsstempel" erhielten. Seit Einführung dieser Regelung träfen nur noch vereinzelt Reklamationen wegen verspäteter Stempelung ein.
Der Rechtsanwalt des Klägers hat seine ursprünglichen und unter dem Druck der unvorhergesehenen Ereignisse geänderten Pläne für die Abendgestaltung glaubwürdig geschildert und eine Liste über die Bearbeitung der Dateien beigebracht, worin verzeichnet ist, dass die Berufungsschrift tatsächlich am 17. Dezember 1999 um 23.11 Uhr ausgedruckt wurde.
Die verbleibende Zeit reichte nach der Lebenserfahrung zur Postaufgabe aus. Hinzu kommt, dass die Rechtsschrift typische Mängel eines in aller Eile fertig gestellten Schriftstückes aufweist (Rechtschreibfehler, Unstimmigkeiten beim Seitenumbruch, sehr kurze, zum Teil kaum begründete Rügen gegen Schluss der Eingabe), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Angaben zutreffen. Ausserdem geht aus dem erwähnten Schreiben des zuständigen Leiters der Post hervor, dass vereinzelte Reklamationen wegen verspäteter Stempelung zu verzeichnen sind und demnach offenbar keine absolute Gewähr für korrekte Stempelung kurz vor dem Datumswechsel besteht. Unter diesen Umständen kann die Berufung als rechtzeitig eingereicht gelten.
2.- a) Die Berufung bezieht sich gemäss Ingress zu den detaillierten Begehren nur auf die Ziff. 1 bis 5 des angefochtenen Urteils vom 11. November 1999. Die Ziff. 1 bis 5 des im gleichen Erkenntnis gefällten Beschlusses sind nicht ausdrücklich mitangefochten. Aus den Rechtsbegehren 3 und 4 (Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und des unlauteren Wettbewerbs durch Äusserungen der Beklagten 3 und 4 in den Schreiben 1 und 2) und aus der zugehörigen Begründung in Ziff. 47 der Berufung ergibt sich aber klar, dass der Kläger auch Ziff. 2 des Beschlusses angreift. Insofern ist deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - auf die den Formerfordernissen genügende Berufung einzutreten.
Anders verhält es sich freilich hinsichtlich eines Teilbetrages von Fr. 398'000.-- der Schadenersatzklage (Rechtsbegehren 7). Insofern hat das Obergericht die Klage wegen unzulässiger Erhöhung der Schadenersatzforderung vor oberer Instanz nicht an die Hand genommen, was es in Ziff. 3 des Beschlusses festgehalten hat. Der Kläger verlangt im Rechtsbegehren 7 auch diesen Teilbetrag, ohne in der Begründung anzugeben, weshalb der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts Bundesrecht verletzen soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Auf die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
b) Auf die Berufung kann auch insofern nicht eingetreten werden, als sich die Anträge auf den Beitrag IV beziehen. Insofern genügt die Berufungsschrift den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ebenfalls nicht. Mit dem blossen Verweis auf früher, zu anderen Beiträgen Gesagtes in Ziff. 48 der Berufung ist nicht rechtsgenüglich substanziiert, inwiefern die Schlüsse des Obergerichts bezüglich dieses Presseartikels im "Anzeiger von U.________" bundesrechtswidrig sein sollen. Das gilt umso mehr, als in diesem Artikel erstmals nähere Angaben zur Person des Klägers verbreitet wurden ("51jähriger Tierarzt aus der Region U.________") und ein Schwerpunkt der Berichterstattung (mit Bild als Blickfang) auf der Behandlung einer Sennenhündin lag, von der in den übrigen Beiträgen nirgends die Rede ist.
Mit einem Hinweis auf Ausführungen zu anderen Themen ist daher den Begründungsobliegenheiten nicht Genüge getan.
3.- a) Mit Bezug auf den Beitrag I hat das Obergericht festgestellt, der Kläger sei bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Durchschnittslesers nicht identifizierbar gewesen.
An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Das Obergericht hat daraus abgeleitet, dass der Kläger mangels Erkennbarkeit durch den Beitrag I nicht in seiner Persönlichkeit verletzt worden oder Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden sein könne. Anders hätte- so das Obergericht - nur entschieden werden können, wenn der Beitrag I Teil einer eigentlichen Pressekampagne gewesen wäre, was der Kläger zwar behauptet, aber in keiner Weise substanziiert habe. Für eine solche Annahme lägen keine Anhaltspunkte vor, und die Absicht späterer identifizierender Berichterstattung durch die Beklagten 1 und 2 sei nicht bewiesen.
Auch diese tatsächlichen Feststellungen (betreffend Anhaltspunkte und Absichten) sind für das Bundesgericht verbindlich.
b) Es liegt auf der Hand und bedarf somit keiner weiteren Begründung, dass ein Presseartikel über tierärztliche Praktiken eines "Zürcher Tierarztes", die von der Leserschaft nicht auf den Kläger bezogen werden konnten, diesen im Ansehen der Leser nicht herabsetzen und auf diese Weise in der Persönlichkeit verletzen konnte (vgl. auch Meili, Basler Kommentar, N. 39 zu Art 28 ZGB). Eine solche Verletzung hätte nur aus dem Zusammenspiel mit anderen Handlungen resultieren können, die einen Eingriff bewirkt hätten und dem Presseorgan bzw. seinen Hilfspersonen zuzurechnen gewesen wären. Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken der beiden betroffenen Verlagshäuser, allenfalls auch mit weiteren Beklagten, bezüglich des Beitrags I bestehen indessen nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts nicht. Haben jedoch erst Umstände, für die die Beklagten 1 und 2 nicht einzustehen haben - insbesondere der Gang des Klägers an die Öffentlichkeit -, dafür gesorgt, dass der Beitrag I nachträglich auf den Kläger bezogen werden konnte, so kann den Beklagten 1 und 2 aus der Publikation dieses Beitrags gegenüber Dritten keine widerrechtliche Persönlichkeits- oder Wettbewerbsverletzung vorgeworfen werden. Es fehlt an der erforderlichen Handlungseinheit (allenfalls unter Mitwirkung von Hilfspersonen) bzw. am adäquaten Kausalzusammenhang. Diese Voraussetzung hätte zwar möglicherweise auch aus der Rückschau als erfüllt gelten müssen, wenn die Beklagten 1 und 2 eine eigentliche Pressekampagne beschlossen gehabt hätten. Indessen hat das Obergericht verbindlich festgestellt, dass keine solche Absicht bestand. Im "Blick" sind denn in der fraglichen Periode auch bloss drei Beiträge zur Tierarzttätigkeit des Klägers erschienen, der nicht individualisierbare Beitrag I, der Beitrag II mit den Entgegnungen des Klägers, nachdem dieser an die Öffentlichkeit getreten war, und der Beitrag III mit weiteren Vorhaltungen, die der Zeitung seither bekannt geworden waren. Eine solche eher zufällige Publikationsabfolge mit mehreren, sich ergänzenden Beiträgen zum gleichen Thema kann nicht als Pressekampagne bezeichnet werden. Dazu bedürfte es eines planmässigen und systematischen Vorgehens, das nach den Feststellungen des Obergerichts in keiner Weise erstellt ist.
c) Die Beklagten machen zum Teil geltend, dass ein Interesse an der Beurteilung der Feststellungsklage überhaupt dahingefallen sei, zumal der Kläger seine Tierarztpraxis jüngst verkauft habe. Auf dieses letzte Vorbringen und das dazu eingereichte Beweismittel kann indessen nicht eingegangen werden, weil über die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse der kantonale Richter für das Bundesgericht verbindlich befindet (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG).
aa) Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger dem Richter beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Nach der Rechtsprechung ist ein Feststellungsinteresse nicht bereits dann gegeben, wenn der Fortbestand der verletzenden Äusserung einen eigenen Störungszustand darstellt, der geeignet ist, weiterhin störende Wirkungen hervorzurufen; vielmehr muss sich die Persönlichkeitsverletzung noch oder erneut störend auswirken (BGE 120 II 371 E. 3; 122 III 449 E. 2b). Dem Kläger wird der Nachweis der Störungswirkung bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit dadurch abgenommen, dass die anhaltend störende Auswirkung der Verletzung vermutet und insofern die Beweislast umgekehrt wird (BGE 123 III 385 E. 4a). Bei der Beurteilung der Schwere kann die Begriffsbestimmung von Art. 49 Abs. 1 OR dienen und darf auf die einschlägige Praxis zurückgegriffen werden (BGE 122 III 449 E. 2b).
bb) Mit Bezug auf die Beiträge II und III hat das Obergericht die Herabsetzung des Klägers in Ehre und beruflichem Ansehen und damit die Verletzung seiner Persönlichkeit "ohne weiteres" bejaht. Mit seinen Formulierungen hat das Obergericht zum Ausdruck gebracht, was offenkundig ist, nämlich dass es sich um schwere Eingriffe in die Persönlichkeit des Klägers handelt. Hinsichtlich des Beitrags II hat sich das Obergericht zudem ausdrücklich der bezirksgerichtlichen Beurteilung angeschlossen, wonach das vom Kläger vermittelte Bild in den Augen des Durchschnittslesers ein äusserst nachteiliges sei. Vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 OR wiegt ein Eingriff zudem umso schwerer, je grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist (Brehm, Berner Kommentar, N. 20 und 57 ff. zu Art. 49 OR). Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen des Klägers kann dieser die Vermutung andauernder Störungswirkung in Anspruch nehmen.
Da er zudem den Tierarztberuf nach den Feststellungen der kantonalen Behörden nicht aufgegeben hat und bei seinen Berufskollegen sowie möglichen Klienten nach wie vor in einem ungünstigen Licht steht, und weil seine berufliche Tätigkeit selbst Jahre nach der Veröffentlichung der interessierenden Beiträge Gegenstand von Publikationen gewesen ist, vermögen die Beklagten die Vermutung des weiterbestehenden Feststellungsinteresses nicht zu beseitigen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beiträge II und III den Kläger widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt haben.
cc) Soweit es um die Schreiben 1 und 2 geht, die ebenfalls offenkundig in schwerer Weise in die Persönlichkeit des Klägers eingreifen, hat das Obergericht ein Feststellungsinteresse verneint. Es hat seinen Standpunkt damit begründet, dass diese Schreiben nur im Ausschlussverfahren der Beklagten 5 gegen den Kläger von Bedeutung gewesen seien und die Störungswirkung mit dem definitiven Ausschluss des Klägers aus der Berufsorganisation dahingefallen sei. Der Kläger bezeichnet diese Auffassung zu Recht als bundesrechtswidrig.
Nachdem die Vorhaltungen in den beiden Schreiben den Weg in die Presse gefunden haben und namentlich im Beitrag III auf sie Bezug genommen worden ist, kann nicht argumentiert werden, der Kläger habe mit dem Abschluss des standesrechtlichen Verfahrens das Feststellungsinteresse verloren. Vielmehr ist wie bei den übrigen persönlichkeitsverletzenden Publikationen ein fortbestehendes Feststellungsinteresse anzunehmen.
4.-Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen.
Das Obergericht ist - wie erwähnt - davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Beiträge II und III in seinem beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen empfindlich herabgesetzt worden ist. Damit hat das Obergericht das verletzte Persönlichkeitsgut bezeichnet.
a) Die Verletzung fremder Persönlichkeitsrechte wie der Ehre ist grundsätzlich stets widerrechtlich (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Einer Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) darf jedoch dann nicht entsprochen werden, wenn es dem Urheber gelingt, nachzuweisen, dass Rechtfertigungsgründe bestehen, welche die an sich gegebene Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen.
Die drei in Art. 28 Abs. 2 ZGB aufgezählten Gründe haben generellen Charakter, sind nicht endgültig im Gesetz definiert und überschneiden sich teilweise (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz:
Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 660). Rechtmässig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter (BGE 122 III 449 E. 3b und c S. 456 f.; 120 II 225 E. 3 S. 227; Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz,
3. Aufl. , Basel 1999, N. 534; Deschenaux/Stein-auer, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl. , Bern 1995, N. 589). Dieser hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 449 E. 3c; 95 II 481 E. 7 S. 494).
In diesen Ermessensentscheid greift das Bundesgericht nur ein, wenn den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen grundlos nicht Rechnung getragen worden ist, wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 123 III 10 E. 4c/aa S. 13; 119 II 157 E. 2a S. 160).
b) Die Presse kann auf zwei Arten in die Persönlichkeit eingreifen, einerseits durch die Mitteilung von Tatsachen und andererseits durch deren Würdigung (BGE 71 II 191 S. 193; 95 II 481 E. 8 S. 494).
aa) Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 122 III 449 E. 3a S. 456). Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31 E. 5b S. 42). Massgebend ist stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 111 II 209 E. 2 S. 211). Ist eine sog. Person der Zeitgeschichte betroffen, d.h. eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können, so kann sich je nach der konkreten Interessenlage auch eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen (Bucher, a.a.O., N 545; Meili, a.a.O., N. 52 u. 54 zu Art. 28 ZGB).
Dies selbst dann, wenn es bloss um den Verdacht einer Straftat geht, wobei - wie erwähnt - mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall gilt aber der Grundsatz der Verhältnismässigkeit:
Auch die in der Öffentlichkeit stehende Person braucht sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist nach Möglichkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (vgl. BGE 97 II 97 E. 4b S. 105 f.). Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte.
Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (vgl. zur Publikation bestimmter Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Februar 2000 i.S. Kraska). Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 105 II 161 E. 3b; 107 II 1 E. 4b; vgl. auch 111 II 209 E. 4e S. 222; 119 II 97 E. 4a/bb S. 101; 123 III 354 E. 2a S. 363).
Problematisch ist die Publikation von Unwahrheiten mit dem Hinweis, diese seien dem Presseorgan zugetragen worden.
Das Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen, dass es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten originalgetreu wiedergegeben; denn Schutzansprüche des Verletzten richten sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; 126 III 161 E. 5a). Eine Unwahrheit wird durch das Dazwischenschalten eines Dritten deshalb nicht zur Wahrheit, nur weil der Dritte die Unwahrheit tatsächlich verbreitet hat (vgl. Geiser, Persönlichkeitsschutz:
Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, in SJZ 92/1996 S. 73 ff., S. 77). Es gelten daher auch in solchen Fällen die oben dargelegten Grundsätze.
bb) Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B.
in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf wahrer Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten (BGE 106 II 92 E. 2c S. 99; Tercier, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, N. 483 f. u. 730; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl. , Bern 1993, S. 138).
Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt (BGE 71 II 191 S. 194; Tercier, a.a.O., N. 742) oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig machen.
5.- a) Hinsichtlich des Beitrags II hat das Obergericht erwogen, die Namensnennung des Klägers sei ohne weiteres zulässig gewesen, da er zuvor selber an die Öffentlichkeit getreten sei. Die Überschriften des Presseartikels seien zwar gross und auffällig, für das fragliche Presseorgan jedoch keineswegs unüblich gewesen, so dass der Kläger daraus nichts ableiten könne. Sowohl in der Überschrift als auch im Text sei deutlich gemacht worden, dass die erhobenen Vorwürfe kontrovers und damit nicht erwiesen seien. Es sei auch augenscheinlich im Wesentlichen darum gegangen, die Position des Klägers zu den im Beitrag I publizierten Vorwürfen darzustellen.
Seine Ausführungen hätten mehr Raum beansprucht als die lediglich verkürzt wiedergegebenen Vorwürfe. Sodann sei im Text wiederholt deutlich gemacht worden, dass das Strafverfahren nicht entschieden sei und es sich bei den Vorwürfen um nicht erwiesene Tatsachen handle. Form und Aufmachung des Beitrages seien damit nicht einseitig gewesen. Zwar habe der Beitrag manifeste Ungenauigkeiten enthalten. Im Fall der für ca. Fr. 6'600.-- behandelten Katzen sei nicht erstellt, dass die Katzen bei Behandlungsbeginn vollständig gesund gewesen seien, und bei den beiden anderen Beispielen sei die Berichterstattung so verkürzt, dass sich der Eindruck des Durchschnittslesers teilweise zu Ungunsten des Klägers verändere.
Wesentlich sei aber, dass die drei genannten Fallbeispiele Gegenstand einer Strafuntersuchung gewesen seien und deshalb über sie habe berichtet werden dürfen, wobei sich die Berichterstattung nach dem damaligen Kenntnisstand habe richten müssen. Das Strafverfahren sei sodann auf die Anzeige eines Rechtsanwalts zurückgegangen, die den Beklagten nicht als unseriös oder schikanös habe erscheinen lassen. Da sich der Bericht mindestens nicht genau an den Inhalt der Strafanzeige gehalten habe, sei zu prüfen, welcher Grad an Übereinstimmung mit den dem Bericht zugrunde liegenden Dokumenten bei einer ausgewogenen, den Sorgfaltspflichten gerecht werdenden Berichterstattung habe erwartet werden müssen und dürfen. Massgebend sei dabei, ob das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten von den Straftaten, die ihm im Strafverfahren vorgeworfen worden seien, abgedeckt gewesen sei. Das sei mit Bezug auf alle drei Beispiele der Fall gewesen. Die Berichterstattung könne deshalb noch als zulässig gelten, und die Widerechtlichkeit sei unter diesem ergänzenden Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verneinen.
b) Der Kläger wendet dagegen allgemein ein, die Presseäusserungen stünden in einem grotesken Missverhältnis zu den im Strafverfahren untersuchten Tatbeständen. Es sei im Wesentlichen lediglich um einige wenige Fehldiagnosen und bezüglich der Vermögensdelikte um lächerlich geringe Summen gegangen. Auch wenn der sensible Bereich des Tierschutzes betroffen gewesen sei, könne von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Berichterstattung über das Strafverfahren keine Rede sein, da seine berufliche Existenz auf dem Spiel gestanden habe. Zudem sei die Berichterstattung nicht sachbezogen und zurückhaltend, sondern absolut "schreierisch aufgemacht" gewesen. Im Beitrag II stünden sich sodann zwei völlig verschiedene Aussagen gegenüber, die verschiedene Themen anschnitten und sich somit gar nicht aufheben bzw.
relativieren könnten. Die Stossrichtung der Berichterstattung sei im Weiteren nicht die gleiche wie im Strafverfahren gewesen.
Es sei um die Enthüllung eines Skandals gegangen, mithin ein Werturteil gefällt worden, das mit dem Strafverfahren in keinem Zusammenhang gestanden habe. Über dieses sei nur kurz berichtet worden. Mit Bezug auf das Strafverfahren könne die journalistische Sorgfaltspflicht nicht als eingehalten gelten, und der Bericht decke sich in wesentlichen Teilen nicht mit der Strafanzeige. Die Verwechslung zwischen einer begutachteten und einer tatsächlich behandelten Katze und die unzutreffende Information betreffend den Gesundheitszustand der beiden im Fallbeispiel genannten Katzen seien einfach hingenommen worden. Indem das Obergericht die Berechtigung falscher Berichterstattung auf offensichtliche Ungenauigkeiten ausgedehnt und die übertriebene Publizitätswirkung des Berichts II verkannt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
c) aa) Es ist mit den kantonalen Behörden davon auszugehen, dass der Kläger als selbstständig praktizierender Tierarzt und Leiter einer Kleintierklinik eine bewilligungspflichtige berufliche Tätigkeit ausübte. Über die Art der Ausübung dieser Tätigkeit konnte daher ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen, das von der Presse wahrgenommen werden durfte. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Berufstätigkeit des Klägers insoweit der Gemeinsphäre zuzuordnen war (BGE 118 IV 41 E. 4 S. 45; Bucher, a.a.O., N. 477 ff.; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 138 f.; Meili, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 28 ZGB). Richtig ist auch die Überlegung der Vorinstanz, dass dieses Informationsinteresse nicht nur aus gesundheitspolizeilichen und sozialethischen Gründen, sondern auch mit Rücksicht auf die Interessen des Tierschutzes erhöht war. Zutreffend - und auch nicht bestritten - ist weiter, dass die Presse über die Sachverhalte, die Gegenstand von Strafverfahren waren, berichten durfte, und zwar unter Namensnennung, zumal der Kläger selber vor der Publikation des Beitrages II an die Öffentlichkeit getreten war.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers bestand freilich nicht nur mit Bezug auf die Strafuntersuchungen ein berechtigtes Interesse an der Information der Öffentlichkeit.
Mit den drei Fallbeispielen hatte der "Blick" dem Kläger ein Geschäftsgebaren vorgeworfen, das über den strafrechtlich relevanten Bereich hinaus verpönt war. Angesprochen waren insbesondere Fehldiagnosen, Überbehandlungen und überrissene Honorare. An der Berichterstattung über diese Sachverhalte können die Beklagten ebenfalls beträchtliche öffentliche Interessen (des Kundenschutzes, Tierschutzes und der Gesundheitspolizei) in Anspruch nehmen, die selbst empfindliche Eingriffe in die Persönlichkeit des Klägers rechtfertigen können, wenn die Berichterstattung im Rahmen der oben (E. 4) dargelegten Grundsätze liegt. Das Vorbringen des Klägers, der Beitrag II nehme bloss zum Teil Bezug auf das Strafverfahren, mag daher zwar zutreffen, hilft ihm aber für sich allein nicht weiter. Ebenso wenig dringt der Einwand durch, das Gewicht der insgesamt erhobenen Vorwürfe ("einige ... wenige Fehldiagnosen", Vermögensdelikte betreffend "lächerlich geringe Summen") stehe in einem grotesken Missverhältnis zur Persönlichkeitsverletzung. Das dem Kläger insgesamt vorgeworfene Fehlverhalten war durchaus so bedeutsam, dass es bei Beachtung der massgebenden Grundsätze selbst eine Berichterstattung rechtfertigen konnte, die sich auf die berufliche Existenz des Klägers auswirkte.
cc) Der Kläger hält weiter dafür, seine im Beitrag II zitierten Äusserungen aus dem Interview in den "U.________ Nachrichten" beträfen einen völlig anderen Themenkreis als die (wiederholten) Vorwürfe und seien deshalb nicht geeignet, die Berichterstattung als sachbezogen und ausgewogen erscheinen zu lassen. Richtig ist, dass der Kläger im Interview auch - aber nicht nur - zu den Strafuntersuchungen befragt wurde und dass der Beitrag II die Antworten des Klägers in einem ebenso breiten Rahmen abdruckte. Da aber von der Presse wie erwähnt ein umfassenderes Informationsinteresse in Anspruch genommen werden durfte und wurde als ein bloss auf die Strafuntersuchung(en) beschränktes, war der Abdruck der Aussagen des Klägers im Interview grundsätzlich durchaus dazu geeignet, der Leserschaft ein Bild zu vermitteln, das beiden Standpunkten Rechnung trug. Der Kläger muss sich im Zusammenhang mit dem Beitrag II sogar sagen lassen, dass in diesem Artikel seine Sicht der Dinge eindeutig im Vordergrund stand.
Das zeigt sich schon im Titel ("Zürcher Tierarzt schlägt zurück"), mit dem darauf hingewiesen wurde, dass über gewichtige Gegenargumente des Klägers berichtet werde. Alsdann wurde mit dem Hinweis auf die laufende Strafuntersuchung und die bisherigen Geschehnisse an die drei Behandlungen erinnert, die im Beitrag I (ohne Namensnennung) angeprangert worden waren. Die Wiederholung dieser Vorwürfe nahm 11 Zeilen in Anspruch. Anschliessend wurden auf nicht weniger als 56 Zeilen - ca. die Hälfte des gesamten Artikels - ausschliesslich Zitate des Klägers zu den bisher erhobenen Vorwürfen abgedruckt. Von einer einseitigen und unverhältnismässigen Berichterstattung im Beitrag II kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Vielmehr wurde dem klägerischen Standpunkt breiter Raum gewährt und konnten mehrere Aussagen des Klägers auch auf die im Rahmen der Strafuntersuchungen interessierenden Fragen bezogen werden.
dd) Nach Meinung des Klägers war der Beitrag II "schreierisch" aufgemacht und wurden seine moralischen Eigenschaften in einem Werturteil in Zweifel gezogen, das in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stand. Dass ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht erforderlich war, ist bereits ausgeführt worden. Sodann ist zwar richtig, dass in der Überschrift "Büsi-Skandal" ein Werturteil zum Ausdruck kommt. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die Meinung, es handle sich um einen Skandal, durchaus haltbar war, wenn die Vorwürfe im Wesentlichen gerechtfertigt waren (vgl. dazu die Ausführungen unter ee) hiernach). Im Übrigen wurde im fettgedruckten Vorspann klar darauf hingewiesen, es handle sich um einen möglichen Skandal und es laufe (erst) eine Strafuntersuchung.
Der Ausdruck "Büsi-Skandal" hatte ausserdem mehr die Funktion einer Affiche als einer Bewertung der Vorkommnisse, was in der Platzierung und dem Fehlen begleitender Erklärungen zum Ausdruck kommt. Ausserdem schränkte die erwähnte Überschrift die Vorwürfe auch in einem gewissen Sinne ein, nahm sie doch nur auf die Behandlung von Katzen Bezug, obwohl der Kläger Kleintiere überhaupt versorgte und ebenfalls Vorwürfe im Zusammenhang mit der Behandlung anderer Kleintiere erhoben worden waren. Die übrigen Aussagen im Artikel aber beschränkten sich auf Tatsachenbehauptungen; weitere Werturteile sind nicht erkennbar. Hinsichtlich Wortwahl und Aufmachung, insbesondere den plakativen Überschriften, ist der "Blick" schliesslich - wie das Obergericht erkannt hat - nicht gerade für seine Zurückhaltung bekannt.
Indessen hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), die Darstellung sei in keiner Weise unüblich. Selbst wenn einer mit Boulevardniveau begründeten Relativierung von Wortwahl und Aufmachung Grenzen zu setzen sind, ergibt sich aus der Feststellung des Obergerichts doch, dass die Berichterstattung auf den Durchschnittsleser des "Blick" nicht über Gebühr auffällig wirken konnte, und eine unnötig verletzende Ausdrucksweise ist weder dargetan worden noch erkennbar.
ee) Mit Bezug auf den Wahrheitsgehalt der aus dem Beitrag I übernommenen drei Fallbeispiele hat das Obergericht festgehalten, im ersten Fall sei nicht erstellt, dass die behandelten Katzen gesund gewesen seien, und die beiden anderen Fälle seien so verkürzt dargestellt worden, dass sich der Eindruck teilweise zu Ungunsten des Klägers verändert habe. Dem Duchschnittsleser präsentiert sich die Bezugnahme auf die schon früher publik gemachten Fallbeispiele freilich klar als Wiederholung und Einstieg zum Hauptthema des Artikels, der Selbstrechtfertigung des Klägers. Die Verkürzung der Informationen ist daher mit deren Zweck und dem Erfordernis gedrängter Zusammenfassung erklärbar, und die drei Fallbeispiele stehen denn auch nicht im Vordergrund. Dazu kommt, dass alle drei Beispiele im Kern als wahr gelten müssen.
Im ersten Fall stellt der Kläger nicht in Abrede, dass er für die Behandlung von zwei Katzen im einem Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr über Fr. 6'600.-- in Rechnung gestellt hat. Davon ist nach seinen Aussagen im Interview lediglich ein Teilbetrag von Fr. 580.-- auf einen operativen Eingriff entfallen. Auch wenn man nach den Feststellungen des Obergerichts davon auszugehen hat, dass schon nur mit Blick auf diese Operation nicht gesagt werden durfte, die beiden Tiere seien gesund gewesen, und wenn man weiter berücksichtigt, dass gewisse Behandlungen periodisch auch an gesunden Katzen üblich sind (z.B. Impfungen, Entwurmen), handelt es sich doch um einen horrenden Betrag in relativ kurzer Zeit.
Darin liegt die wesentliche Aussage im Hinblick auf den geäusserten Verdacht der Bereicherungsabsicht. Dem Gesundheitszustand der Tiere bei Behandlungsbeginn kommt vor diesem Hintergrund bloss sekundäre Bedeutung zu. Keine Rolle spielen kann sodann der Hinweis des Klägers auf die Verwechslung einer begutachteten mit der tatsächlich behandelten Katze, da davon im Beitrag II nirgends die Rede ist. Im zweiten Fall (Entfernung des Auges bei einem Zwerghasen für Fr. 928.-- statt des eiternden Zahnes) sind die wesentlichen Fakten ebenfalls unbestritten, auch wenn eine genaue Berichterstattung auf relativierende Begleitumstände hätte hinweisen müssen.
Ähnliches gilt im dritten Fall (Einschläfern von mehreren gesunden Katzen, weil angeblich krank). Mit Blick auf den bloss einleitenden Zweck der Fallbeispiele und das Hauptgewicht des Artikels aber müssen diese Unwahrheiten und Verkürzungen bei den Fallbeispielen als untergeordnet bezeichnet werden. Sie vermochten den Kläger nicht in einem falschen Licht zu zeigen und - im Vergleich zu der mit vollständig wahrheitsgemässer Berichterstattung verbundenen Beeinträchtigung des Ansehens - zusätzlich empfindlich herabzusetzen (vgl. oben E. 4 b/aa). Der Beitrag II, der vorab den Standpunkt des Klägers darstellte, erscheint daher als durch legitime Informationsinteressen gerechtfertigt und hat den Kläger demnach nicht widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt.
6.- a) Zum Beitrag III hat das Obergericht festgestellt, der Beitrag enthalte keine Anschuldigungen, die Gegenstand einer Strafuntersuchung gewesen seien, was sich auf die Interessenlage auswirke. Die Beklagten 1 und 2 hätten aber nach Treu und Glauben an die Richtigkeit der Vorwürfe von früher beim Kläger angestellten Tierärzten glauben dürfen und ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Dies umso weniger, als die Vorwürfe inhaltlich dem entsprochen hätten, was zu Strafuntersuchungen geführt habe. Die Beklagten 1 und 2 hätten auch nicht gewusst, dass der Kläger Differenzen mit den früher bei ihm angestellten Tierärzten habe. Bezüglich der Interessenabwägung könne auf das im erstinstanzlichen Urteil Erwogene verwiesen werden, womit die Widerrechtlichkeit auch des Beitrages III entfalle.
b) Der Kläger hält diese Beurteilung für bundesrechtswidrig, weil es um schwerste berufsethische Vorwürfe gehe, die überhaupt keinen Zusammenhang mit den Strafuntersuchungen hätten und deshalb mit den Interessen an der Berichterstattung über das laufende Strafverfahren nicht gerechtfertigt werden könnten. Die Vorwürfe stellten ihn in ein falsches Licht, da er dem Durchschnittsleser als ein tierquälendes, geldgieriges "Monster" dargestellt werde, was mit einer durch das öffentliche Interesse gedeckten Berichterstattung nicht das Geringste zu tun habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagten 1 und 2 von zuverlässigen Quellen hätten ausgehen dürfen; denn der Umstand, dass die Angaben von Tierärzten stammten, sei noch kein Grund, auf deren Zuverlässigkeit zu schliessen.
c) Im Beitrag III hat der "Blick" zahlreiche neue Vorwürfe publiziert, die von früheren Mitarbeitern des Klägers erhoben worden waren und grösstenteils aus den Schreiben 1 und 2 stammten. Sie wurden von der Zeitung selber (im Vorspann) als "massive Anschuldigungen" bezeichnet und mit der Umschreibung "Überbehandlungen mit Bereicherungsabsicht" zusammengefasst. Konkret wurde der Beklagte 3 mit den Aussagen zitiert, der Kläger habe auch wenig begüterte Leute gnadenlos ausgenommen und teilweise tierquälerisch gehandelt; so sei beispielsweise eine Katze mit offenem Oberschenkelbruch während einer Woche in der Boxe liegen gelassen, einem Autofahrer, der eine kleine Katze angefahren hatte, die während der anschliessenden Oberschenkelbruchoperation gestorben sei, für Fr. 450.-- Rechnung gestellt, dabei ein sehr schlecht verträgliches und in dieser Gewichtsklasse nicht dosierbares Narkosemittel verwendet worden; in anderen Fällen habe man ein nicht zugelassenes Narkosemittel appliziert, unter dessen Einfluss die Tiere auf dem Operationstisch geschrien und gezappelt hätten. Aus dem Schreiben der Beklagten 4 an die Beklagte 5 wurde zitiert, einige Tiere seien unnötig gestorben, aus jedem Patienten werde das Maximum an Geld herausgeholt, fast jede Operation sei unnötig; wenn an einem Operationsmorgen keine grosse Operation eingeschrieben gewesen sei, sei sie beauftragt worden, "noch etwas aufzutreiben", und einem Kater sei ein angeblich durch Harngriess verstopfter Penis amputiert worden, obwohl das Tier in der Nacht vor der Operation spontan uriniert habe. Im Weiteren wurde mitgeteilt, eine vormals beim Kläger tätige Tierarztgehilfin habe gesagt, der Kläger pflege die Fälle sehr stark zu dramatisieren, obwohl es den Tieren oft gar nicht so schlecht gehe - er wolle später einfach umfangreiche Behandlungskosten verrechnen können. Das Personal werde zur Lüge angestiftet, d.h. angehalten, den Tierhaltern die Unwahrheit zu sagen.
Auch wenn diese Vorhaltungen nicht Gegenstand der Strafuntersuchungen waren, kann entsprechend dem in E. 5c/aa hiervor Ausgeführten nicht zweifelhaft sein, dass an der Information des Publikums über derartige Behandlungspraktiken ein erhebliches Interesse bestand. Die Presse durfte es als Teil ihres Informationsauftrages betrachten, im Interesse des Schutzes von Tieren und der potentiellen Kundschaft sowie der Gesundheitspolizei über solcherart verpöntes Geschäftsgebaren zu berichten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem mit einzubeziehen, dass der "Blick" im gleichen Artikel auch entlastende Stimmen zu Wort kommen liess. Insbesondere zitierte er den Tierarzt Dr. J.________ mit der Aussage, er habe in der Klinik des Klägers eine "deutlich korrektere Arbeitsweise kennengelernt als an allen anderen Arbeitsstellen". Ferner wurde eine von der Behandlung begeisterte Kundin zitiert und ein Unterstützungsbrief mit 11 Unterzeichnern erwähnt. Der Leserschaft wurde damit klar mitgeteilt, dass die Meinungen geteilt waren. Der Auffassung des Klägers, die Beklagten 1 und 2 hätten ihn einseitig und in einem komplett falschen Licht, als "Monster" dargestellt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Derartige Werturteile enthält der Beitrag III nicht.
Ob die Kritik des Klägers an den Überlegungen des Obergerichts zur Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht berechtigt ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden; denn unter dem Gesichtswinkel von Art. 28 Abs. 2 ZGB kommt es im Zusammenhang mit der Beurteilung von persönlichkeitsverletzenden Presseartikeln mit Tatsachenbehauptungen nicht entscheidend auf Einhaltung der branchenüblichen Sorgfalt und Gutgläubigkeit an. Die Argumentation des Obergerichts basiert auf einer Dissertation (Ellen Lüthy, Zivilrechtliche Probleme der identifizierenden Berichterstattung am Beispiel der Presse, Zürich 1981), die insoweit weder auf die heutige Rechtslage Bezug nimmt noch dahin lautet, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht entbinde von der Wahrheitspflicht, wie das Obergericht anzunehmen scheint (vgl. Lüthy, a.a.O., S. 123 f.). Vielmehr ist auch die Autorin dieser Dissertation der Auffassung, die Tatsachenberichterstattung müsse der Wahrheitspflicht genügen und Meinungsäusserungen müssten als solche erkennbar und gestützt auf die Tatsachenbehauptungen vertretbar sein. Massgebend ist deshalb nicht, ob die Beklagten 1 und 2 gutgläubig waren und sorgfältig vorgingen, sondern ob die Berichterstattung hinreichend der Wahrheit verpflichtet war, d.h. den Kläger insgesamt nicht in einem derart falschen Licht zeigte, dass er im Ansehen der Mitmenschen verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt empfindlich herabgesetzt wurde (vgl. oben E. 4b/aa).
Soweit der Beitrag Meinungsäusserungen enthielt, mussten diese haltbar sein und durften nicht auf einen falschen Sachverhalt schliessen lassen (E. 4b/bb hiervor). Zu diesen Aspekten hat sich das Obergericht nicht geäussert. Dies bemängelt der Kläger freilich nicht. Im Gegenteil fällt auf, dass er die Vorwürfe nicht substanziiert bestreitet oder gar aufzuzeigen versucht, dass die zum Teil sehr konkreten Vorhaltungen in wesentlichen Punkten nicht zutreffen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Vorwürfe im Kern der Wahrheit entsprechen und - auch mit Blick auf die gleichzeitige Publikation anderer Meinungen - auf den Kläger nicht ein insgesamt unzutreffendes Bild werfen. Damit aber sind auch die darauf abgestützten Meinungsäusserungen vertretbar. Die Vorinstanz hat daher keine Bundesrechtsverletzung begangen, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Informationsinteressen rechtfertigten den mit dem Beitrag III verbundenen Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers. Dieser erweist sich ebenfalls nicht als widerrechtlich.
7.- Hinsichtlich der Schreiben 1 und 2 hat das Obergericht - wie in E. 3c/cc dargelegt worden ist - das Feststellungsinteresse des Klägers zu Unrecht verneint. Dieser hat indessen nicht vorgebracht und mit entsprechenden Aktenhinweisen belegt, dass er bereits im kantonalen Verfahren eine Ergänzung des Sachverhalts mit Bezug auf Feststellungen über den Wahrheitsgehalt der in den beiden Schreiben erhobenen Vorwürfe verlangt hat (BGE 115 II 484 E. 2a S. 486).
Sein diesbezügliches Ergänzungsbegehren muss daher als neu und damit als unzulässig gelten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Im Übrigen hat der Kläger weder im Zusammenhang mit den Vorbringen zu den Schreiben 1 und 2 noch in Verbindung mit den Rügen betreffend den Beitrag III, in dem die Hauptvorwürfe aus den beiden Schreiben publiziert wurden, geltend gemacht, die Vorwürfe seien in wesentlichen Punkten unwahr (vgl. E. 6c hiervor). Für die Beurteilung ist demnach auch im Zusammenhang mit den Schreiben 1 und 2 davon auszugehen, dass die Vorhaltungen im Kern der Wahrheit entsprechen und zu einer Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen in diesem Punkt kein Anlass besteht. Zur Bekanntgabe selbst schwerer Mängel in der Tierarztpraxis des Klägers gegenüber dem Präsidenten der Beklagten 5 aber waren die Beklagten 3 und 4 berechtigt. Sie zielten damit nur auf die Durchführung einer Untersuchung nach den Satzungen der Standesorganisation ab, denen sich der Kläger mit seinem Beitritt unterworfen hatte. An der Untersuchung und Behebung derartiger Mängel bestand ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. E. 5c hiervor), und auch die standespolitischen Anliegen, denen der Kläger als Mitglied des Berufsverbandes verpflichtet war, sprachen für die Unterrichtung der Verbandsorgane zwecks Einleitung allfälliger Massnahmen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die in den Schreiben 1 und 2 enthaltenen Äusserungen gerechtfertigt waren. Auch insofern liegt somit keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers vor.
8.- a) Zusammenfassend ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Ausführungen unter E. 3c/cc entsprechend ist Dispositiv-Ziff. 2 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben. Soweit sich die Berufung in zulässiger Weise gegen das obergerichtliche Urteil richtet, ist sie hingegen abzuweisen und der angefochtene Urteilsspruch zu bestätigen, zumal weder in den fraglichen Beiträgen noch den beiden Schreiben ein widerrechtlicher Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers erblickt werden kann und es somit an der Grundlage zur Feststellung eines Wettbewerbsverstosses und zur Beanspruchung von Schadenersatz und Genugtuung fehlt.
b) Obwohl der Berufung in einem Punkt (Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses) entsprochen wurde, rechtfertigt es sich nicht, eine andere Kostenverteilung vorzunehmen, ist es doch im Ergebnis bei der Klageabweisung geblieben. Der Kläger hat somit die Gerichtsgebühr zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG) und die Beklagten für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. November 1999 aufgehoben wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. November 1999 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.- Der Kläger hat die Beklagten 1, 2 und 8, die Beklag-ten 3-6 und den Beklagten 7 mit je Fr. 5'000.-- (insgesamt Fr. 15'000.--) zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 7. Juli 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: