BGer 4C.120/2000
 
BGer 4C.120/2000 vom 20.07.2000
[AZA 3]
4C.120/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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20. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiberin Senn.
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In Sachen
WIR Bank, Auberg 1, 4002 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Riggenbach, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel,
gegen
1. Peter Grill, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich,
2. Gabriele G a s s e r, Zollstrasse 26, 8212 Neuhausen am
Rheinfall,
3. Stefan Gasser, Zollstrasse 26, 8212 Neuhausen am
Rheinfall,
4. Herbert Gasser, Zollstrasse 30, 8212 Neuhausen am
Rheinfall, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel,
betreffend
Markenrecht; unlauterer Wettbewerb, hat sich ergeben:
A.- Die WIR Bank (nachfolgend: Klägerin), eine Genossenschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Basel, bezweckt die wirtschaftliche Förderung der ihr angeschlossenen klein- und mittelständischen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe durch Schaffung gegenseitiger Aufträge. Sie führt unter ihren Mitgliedern einen Verrechnungsverkehr mittels Guthaben von sogenannten WIR-Franken. Diesem System können sich Unternehmen als Genossenschafter oder als offizielle oder stille Teilnehmer anschliessen. Gemäss den für alle Mitglieder geltenden AGB der Klägerin ist ihnen der Handel mit WIR-Guthaben untereinander verboten und wird mit einer Konventionalstrafe sanktioniert.
Die Klägerin hat die Wortbildmarke WIR für ihre Dienstleistungen markenrechtlich eintragen lassen.
Peter Grill und Gabriele, Stefan und Herbert Gasser (im Folgenden: die Beklagten) inserieren seit geraumer Zeit unter dem Titel "WIR-Börse" regelmässig in der Schweizer Tages- und Wochenpresse (u.a. in "Cash", "Tagesanzeiger" und "Neue Zürcher Zeitung"). Sie bieten an, WIR-Guthaben zu kaufen oder zu verkaufen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Insertionstätigkeit und den Handel mit WIR-Guthaben zu unterlassen; diese Aufforderung blieb erfolglos.
B.- Mit Klage vom 6. Oktober 1997 stellte die Klägerin dem Zivilgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei den Beklagten gerichtlich zu verbieten,
a) unter Verwendung des Zeichens "WIR" Dienstleistungen,
insbesondere den Kauf und Verkauf bargeldloser
Zahlungseinheiten (WIR-Guthaben), gegen Bargeld
sowie die Zusammenführung von Angebot und Nachfrage
in Bezug auf die bargeldlosen Zahlungseinheiten
anzubieten, zu vermitteln oder zu erbringen.
b) Das Zeichen "WIR" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere
auf Geschäftspapieren, auf Drucksachen, in
der Werbung, insbesondere in Zeitungsinseraten, oder
sonstwie zu gebrauchen.
c) Unter dem Zeichen "WIR" Zahlungsbelege (Buchungsaufträge)
zu gebrauchen, zu vermitteln oder sonstwie an
Dritte weiterzugeben.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagten
durch das öffentliche Angebot des Kaufes und Verkaufes
von bargeldlosen Zahlungseinheiten (WIR- Guthaben) in Zeitungsinseraten unter Verwendung der
Ausdrücke "WIR-Börse" und "WIR-Guthaben" die Rechte
der Klägerin an ihrer schweizerischen Marke "WIR",
Nr. 412581, gemäss Bundesgesetz über den Schutz von
Marken und Herkunftsangaben widerrechtlich verletzen.
3. Es sei den Beklagten aufgrund wettbewerbsrechtlicher
Unlauterkeit gerichtlich zu verbieten,
a) den An- und Verkauf von WIR-Guthaben im Geschäftsverkehr,
auf Drucksachen, insbesondere Zeitungen und
Zeitschriften, und auf Anschriften anzupreisen
und/oder anzubieten,
b) die Vermittlung von WIR-Guthaben im Geschäftsverkehr,
auf Drucksachen, insbesondere Zeitungen und
Zeitschriften, auf Anschriften anzupreisen und/oder
anzubieten.
4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagten
durch die öffentliche Benützung des Ausdruckes "WIR- Börse" und "WIR-Guthaben" in der Werbung und in
Zeitungsinseraten widerrechtlich handeln und unlauteren
Wettbewerb begehen.
5.a) Es sei die Klägerin gerichtlich zu ermächtigen, das
Urteil auf Kosten der Beklagten in all jenen Druckerzeugnissen
veröffentlichen zu lassen, in denen die
Inserate der Beklagten mit dem Titel "WIR-Börse"
erschienen sind.
b) Die Art und der Umfang der Veröffentlichung sei vom
Gericht zu bestimmen.
..."
Das Zivilgericht verbot den Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, für ihre Leistungen den Begriff "WIR-Börse" zu verwenden. Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.- Gegen das Urteil des Zivilgerichts führt die Klägerin eidgenössische Berufung mit dem Antrag, dieses aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. Gegen Endentscheide unterer Gerichte ist sie aber u.a. zulässig, wenn diese als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz entschieden haben (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b OG).
Gemäss Art. 58 Abs. 3 MSchG bezeichnen die Kantone für zivilrechtliche markenrechtliche Streitigkeiten eine einzige kantonale Instanz. Dasselbe gilt nach Art. 14 Abs. 1 UWG für zivilrechtliche lauterkeitsrechtliche Prozesse. Im Kanton Basel-Stadt ist das Zivilgericht zuständig (vgl. Ziff.
I des Gesetzes betreffend Änderung des GOG [SG 216. 200]); auf die vorliegende Berufung ist demnach einzutreten.
2.- Die Vorinstanz erwog, das in sich geschlossene Verrechnungssystem der Klägerin setze voraus, dass Guthaben unter den WIR-Mitgliedern nicht gegen Bargeld gekauft oder verkauft würden. Dadurch komme einem "WIR-Franken" ein geringerer Wert zu als sein Nominalwert, was den An- und Verkauf von WIR-Guthaben zu nominell reduzierten Kaufpreisen begünstige. Die von den Beklagten betriebene An- und Verkaufstätigkeit, der in der Regel fingierte Grundgeschäfte zugrunde gelegt würden, bewirke nicht die mit dem WIR-System bezweckte Verbesserung der Auftragslage unter den Mitgliedern, sondern bloss ein Zurückdrängen des Barzahlungsanteils, indem Mitgliedern, die eine Zahlung u.a. in WIR-Währung erbringen wollten, auf entsprechende Guthaben zugreifen könnten, ohne dass effektiv ein entsprechendes Geschäft unter Mitgliedern abgeschlossen worden sei. Solche Geschäfte seien also dem System der Klägerin abträglich und würden von dieser seit langem bekämpft. Wer sich wie die Beklagten bereit erkläre, "WIR-Guthaben" zu kaufen, weise mit diesem Begriff nicht auf die eigene Dienstleistung hin, genauso wenig wie derjenige, der sich bereit erkläre, einen Teil des Kaufpreises "in WIR" entgegenzunehmen. Die Marke werde hier ausschliesslich zu Kommunikationszwecken verwendet, was markenrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dem Markeninhaber sei es nicht erlaubt, Vorschriften über die Verwendung seiner mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erlassen oder das Weiterangebot zu einem fixierten Preis zu bestimmen. Der Weiterverkauf von WIR-Guthaben durch die Beklagten verstosse also nicht gegen das Markenschutzrecht, so lange die Beklagten die Marke "WIR" nicht als ihre eigene Dienstleistung anpriesen. Wenn aber die Beklagten ihre Tätigkeit als "WIR-Börse" inserierten, weise die Marke auf den Handel und damit die Tätigkeit der Beklagten, nicht der Klägerin, hin; sie werde also den Dienstleistungen der Beklagten zugeordnet. Diese Verwendung der Bezeichnung "WIR-Börse" durch die Beklagten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sie schaffe eine Verwechslungsgefahr und verstosse damit klar gegen den markenrechtlichen Schutzanspruch der Klägerin, was diese nicht zu dulden brauche. Somit sei den Beklagten die Verwendung des Begriffs "WIR-Börse" für ihre Dienstleistungen zu untersagen, während die Bezeichnungen "WIR" oder "WIR-Guthaben" zur blossen Umschreibung der Tätigkeit der Beklagten nicht zu beanstanden seien.
3.- Die Klägerin macht geltend, vorliegend gehe es um eine reine Dienstleistungsmarke. Beziehe sich eine Marke auf eine bestimmte Dienstleistung, so könne sie nicht darauf angebracht werden, wie dies bei einer Warenmarke geschehen könne. Dienstleistungsmarken träten deshalb in der Regel im Vorfeld der Dienstleistung in Erscheinung, z.B. in der Werbung, auf dem Geschäftspapier oder als Anschrift auf einem Gebäude. Eine derartige Verwendung der Marke sei nur zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung einer Dienstleistung des Markeninhabers oder eines seiner Lizenznehmer benutzt werde.
Es treffe nicht zu, dass der Markeninhaber kein Recht habe, Vorschriften über die Verwendung seiner unter der Marke erbrachten Dienstleistungen zu erlassen; eine solche Auffassung basiere auf der unzutreffenden Annahme, die erbrachten Dienstleistungen könnten sich verselbständigen und Dritte, die mit "Dienstleistungsprodukten" Handel trieben oder diese vermittelten, dürften bei ihrer Tätigkeit auf die Marke Bezug nehmen. Dienstleistungen könnten aber nicht mit Waren gleichgestellt werden; dasselbe gelte für unkörperliche Erscheinungen wie Guthaben. Unter Abstützung auf die Lehre zum deutschen Recht sei anzunehmen, dass der Grundsatz der Erschöpfung bei Dienstleistungsmarken nicht gelte. Auch in Art. 7 der Richtlinie des EG-Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, wo die Erschöpfung des Rechts aus der Marke behandelt werde, sei ausschliesslich von Waren, aber nicht von Dienstleistungen die Rede. Mit Dienstleistungen sei damit mangels Erschöpfung weder ein Handel noch ein Parallelhandel möglich. Die Vorinstanz verkenne zudem die Rechtslage, wenn sie auf die gegebene Situation die Regeln über die Verwendung einer Drittmarke bloss als Blickfang oder Lockvogel anwenden wolle. Richtigerweise sei ein Anwendungsfall von Art. 13 Abs. 2 lit. c und e MSchG anzunehmen.
a) Art. 13 Abs. 1 MSchG räumt dem Inhaber einer Marke das ausschliessliche Recht ein, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Er kann anderen verbieten lassen, dasselbe Zeichen zu gebrauchen, namentlich unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen oder dieses auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (Art. 13 Abs. 2 lit. c und e MSchG).
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Kennzeichnung von Waren mit einem bestimmten Zeichen körperlich erfolgen kann, dass aber die Frage, ob unter dem streitigen Zeichen eine Dienstleistung erbracht werde, nach anderen Kriterien beantwortet werden muss. Üblicherweise erfolgt die Kennzeichnung einer Dienstleistung etwa durch Verwendung der Marke in der Werbung und im Geschäftsverkehr, durch Anschrift auf Gebäuden und Fahrzeugen etc. (vgl. KasparLandolt, Die Dienstleistungsmarke, Diss. Zürich 1993, S. 106 und 109 f.). Nicht jegliche Verwendung einer fremden Marke in irgend einem Zusammenhang mit einer Dienstleistung kann im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG als Anbieten der Dienstleistung unter dieser Marke gelten. Vorausgesetzt ist, dass die interessierten Verkehrskreise die Marke als Hinweis auf die von einem bestimmten Unternehmen erbrachte Leistung auffassen (Kaspar Landolt, a.a.O., S. 105). Allerdings ist das Verbot der Verwendung einer fremden Marke in der Werbung und im Geschäftsverkehr (Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG) weit zu verstehen: Zum verletzenden Gebrauch im geschäftlichen Verkehr kann auch eine Verwendung gehören, die nicht im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die Verwendung im mündlichen Verkehr, als Vorspann, in der Erinnerungswerbung, im Export etc. (Lucas David, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 13 MSchG).
b) Die Vorinstanz nahm zu Recht an, das Angebot der beklagtischen Dienstleistungen unter dem Titel "WIR-Börse" falle unter den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG; dies ist vorliegend nicht mehr umstritten. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, den Begriff "WIR-Börse" zu gebrauchen, betrifft selbstverständlich auch die Verwendung auf Geschäftspapieren der Beklagten; dies braucht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht separat statuiert zu werden. Anderes gilt aber in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "WIR-Guthaben", "WIR-Kauf" etc. in den Inseraten und in der Geschäftskorrespondenz der Beklagten. Mit der Marke "WIR" kennzeichnen die Beklagten nicht ihre eigene Dienstleistung - eine An- und Verkaufstätigkeit -, sondern sie umschreiben deren Gegenstand. Angaben zur Beschreibung seiner Waren oder Dienstleistungen darf jedermann verwenden, auch wenn dadurch Marken Dritter tangiert werden (LucasDavid, a.a.O., N. 35 der Vorbemerkungen zum 3. Titel des MSchG). Vorliegend ist die Verwendung des Begriffs "WIR" unerlässlich, um die von den Beklagten angebotene Tätigkeit zu umschreiben. Zumal den Beklagten mangels Bindung an die AGB der Klägerin die umschriebene Tätigkeit nicht untersagt ist (vgl. auch E. 4), muss ihr die Möglichkeit der Benutzung des Begriffs "WIR-Guthaben" sowie der Abkürzungen "WIR-Kauf" (für den Kauf von WIR-Guthaben) etc. zugestanden werden. Es handelt sich zwar dabei nicht um gemeinfreie Bezeichnungen (vgl. Lucas David, a.a.O.), sondern um Begriffe, die überhaupt nur aufgrund der klägerischen Dienstleistungen entstehen konnten und daher mit der entsprechenden Marke umschrieben werden. Der Klägerin ist daher die Duldung der Begriffsbezeichnung nicht deshalb zuzumuten, weil sie ihre Marke in Anlehnung oder Annäherung an einen gemeinfreien Begriff gebildet hat, sondern weil eine Umschreibung der beklagtischen Dienstleistungen anders kaum möglich ist. Zudem wird die Assoziation des Begriffs "WIR" nicht mit den beklagtischen, sondern mit den klägerischen Dienstleistungen gemacht (vgl.
Lucas David, a.a.O., N. 35a der Vorbemerkungen zum 3. Titel des MSchG). Beim Publikum entsteht nämlich beim Lesen der streitigen Texte weder der Eindruck, die Beklagten hätten selbst ein Verrechnungssystem nach der Art des Klägerischen errichtet, noch, die Beklagten wollten ihre eigene Tätigkeit mit "WIR" kennzeichnen. Der Adressatenkreis wird also die Bezeichnung "WIR" nicht als Kennzeichnung der beklagtischen, sondern der ihm bekannten klägerischen Dienstleistungen auffassen; dies gilt umso mehr, wo direkt auf diese hingewiesen wird ("WIR-Konto", "WIR-Buchungsaufträge", "WIR-Teilnehmer" etc.). Entgegen den Befürchtungen der Klägerin besteht angesichts der weiten Verbreitung von WIR-Guthaben und dem Verrechnungshandel mit diesen unter den WIR-Teilnehmern aufgrund der blossen Erwähnung von WIR-Guthaben etc. im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten auch keine Gefahr, beim Publikum könnte der Eindruck entstehen, die Beklagten betrieben eine von der Klägerin autorisierte Verkaufsstelle.
Dem stünde auch entgegen, dass die Klägerin - was dem am WIR-Handel interessierten Publikum bekannt ist - diesen zu unterdrücken sucht. Mithin stellt die Verwendung der Begriffe "WIR-Guthaben", "WIR-Kauf" etc. keine Verletzung des markenrechtlichen Schutzanspruchs der Klägerin dar.
4.- Die Klägerin beruft sich auch auf lauterkeitsrechtliche Schutzansprüche. Die Vorinstanz prüfte, ob das Verhalten der Beklagten dem in Art. 4 lit. a UWG statuierten Unlauterkeitstatbestand der Verleitung von Abnehmern zum Vertragsbruch entspreche. Sie erwog, ein "Verleiten" setze eine ernst zu nehmende Beeinflussung des Vertragspartners voraus; blosse Kontaktnahmen genügten nicht. Es müsse eine Verletzung von Treu und Glauben vorliegen, die sich nicht bereits daraus ergebe, dass aus dem vertragswidrigen Verhalten des anderen Vorteile gezogen würden, sei doch die blosse Ausnützung fremden Vertragsbruches nach der Bundesgerichtspraxis zulässig. Als qualifizierende Umstände kämen etwa eine Schädigungsabsicht aus Rachsucht, Täuschungshandlungen etc. in Frage. Parallelimporte seien grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, auch wenn mit ihnen - wie hier - eine geschlossene Marktordnung durchbrochen werde. Zumal die Beklagten nicht zum Kauf oder Verkauf von WIR-Guthaben aufriefen, sondern lediglich eine Plattform für WIR-Teilnehmer böten, die hierzu bereit seien und somit nicht mehr verleitet zu werden bräuchten, sei ihnen kein unlauteres Verhalten vorzuwerfen.
a) Die Klägerin macht zunächst geltend, eine Wettbewerbsverletzung hätte im Lichte von Art. 2 UWG bejaht werden müssen, sei doch die Verwendung der Worte "WIR-Börse" als Blickfang in den Inseraten der Beklagten als Rufausbeutung in schmarotzerischer Manier zu betrachten. Da die Vorinstanz den Beklagten die Verwendung dieses Begriffes untersagt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in dieser Hinsicht noch beschwert wäre. In Bezug auf die anderen streitigen Begriffe ("WIR-Guthaben" etc.) wäre eine Rufausbeutung zu verneinen. Wurde die Verletzung markenrechtlicher Bestimmungen, welche eine Rufausbeutung verhindern sollen, verneint, weil der Begriff "WIR" nicht für die Dienstleistungen der Beklagten, sondern als Hinweis auf diejenigen der Klägerin verwendet wird, kann man unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu keinem anderen Ergebnis kommen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 lit. d UWG: Mit der blossen Verwendung der Begriffe "WIR-Guthaben" etc. zur Umschreibung der von den Beklagten angebotenen Leistungen entsteht keine Gefahr einer Verwechslung der Parteien, da das massgebende Publikum weder annehmen wird, die Beklagten erbrächten die selben Dienstleistungen wie die Klägerin, noch angesichts der Verpönung des Handels mit WIR-Guthaben seitens der Klägerin der Verdacht aufkommen kann, die Beklagten seien mit ihr geschäftlich verbunden.
b) Nach Ansicht der Klägerin ist das beklagtische Verhalten sodann unter Art. 3 lit. b UWG zu subsumieren, da die Inserate bei allfälligen WIR-Interessenten den Fehlschluss provozierten, sie könnten bei den Beklagten rechtmässig in den Besitz von WIR-Guthaben kommen. Diese Annahme bricht sich an der Tatsache, dass WIR-Teilnehmer von den AGB der Klägerin und damit vom vereinbarten Verbot, WIR-Guthaben in der von den Beklagten angebotenen Weise zu handeln, Kenntnis haben; inwiefern die beklagtischen Inserate darüber hinwegtäuschen könnten, ist nicht nachvollziehbar.
c) Schliesslich vertritt die Klägerin die Ansicht, das Verhalten der Beklagten stelle sehr wohl ein Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne von Art. 4 lit. a UWG dar, da den Interessenten im Falle des Vertragsbruches zusätzliche Vorteile in der Form von Geld angeboten würden. Der Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie sich auf falsche Sachverhaltsvoraussetzungen stütze, habe sie doch andernorts ausdrücklich festgehalten, die Beklagten böten den Kauf oder Verkauf von WIR-Guthaben an.
In der Berufungsschrift sind Sachverhaltsrügen grundsätzlich fehl am Platz (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen ist unbestritten und wird von der Vorinstanz nicht verkannt, dass die Beklagten den Kauf und Verkauf von WIR-Guthaben anbieten; sie würdigte dieses Verhalten aber rechtlich nicht als Verleitung zum Vertragsbruch im Sinne von Art. 4 lit. a UWG. In der Sache macht also die Klägerin eine Rechtsverletzung geltend. Dass es zu Vertragsbrüchen ohnehin nur kommt, wenn der unloyalen Vertragspartei daraus ein Vorteil erwächst, ist selbstverständlich; weshalb die Klägerin in diesem Zusammenhang von einem "zusätzlichen" Vorteil des Vertragsbruches spricht, ist unverständlich, stellt doch der Vertragsbruch an sich in der Regel noch keinen Vorteil dar.
Die Ausnützung einer Vertragsverletzung durch einen Dritten ist nach der Rechtsprechung nur dann unlauter im Sinne von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, welche sie als gegen Treu und Glauben verstossend erscheinen lassen (BGE 122 III 469 E. 7 S. 482). Das Zurverfügungstellen von Vorteilen in Form von Geld für den Fall der Vertragsbrüchigkeit stellt kein Qualifikationsmerkmal von der Tragweite einer Schädigungsabsicht aus Rachsucht oder einer Täuschung dar; worin hier der Treuebruch liegen soll, ist nicht ersichtlich.
Zumal die WIR-Teilnehmer ihre Guthaben auch durch die bestimmungsgemässe, d.h. vertragskonforme Verwendung nutzbar machen können, wiegt die Verlockung eines Angebots von Geld nicht derart schwer, dass auch nicht zum Vertragsbruch gewillte WIR-Teilnehmer dadurch verleitet würden. Die Vorinstanz hat mithin die Anwendbarkeit von Art. 4 lit. a UWG auf den vorliegenden Fall zu Recht verneint.
5.- Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz ihr Begehren um Ermächtigung zur Publikation auf Kosten der Beklagten abwies.
a) Ob eine Publikation erfolgen soll, entscheidet sich nach richterlichem Ermessen, wobei das Gericht die Umstände, welche dafür und dagegen sprechen, sorgfältig abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren hat (Lucas David, a.a.O., N. 2 zu Art. 60 MSchG). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 123 III 10 E. 4c/aa S. 13; 122 III 262 E. 2a/bb S. 267; 119 II 157 E. 2a S. 160; 118 II 50 E. 4 S. 55 mit Hinweisen).
b) Soweit die Klägerin rügt, dem Publikationsbegehren hätte schon deshalb stattgegeben werden müssen, weil die Klage teilweise gutgeheissen worden sei, verkennt sie, dass die Publikationsermächtigung ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraussetzt, das mit der Fundiertheit der Hauptbegehren nicht gleichzusetzen ist. Die Vorinstanz verneinte ein schützenswertes Interesse an der beantragten Publikation, weil ein Informationsinteresse der Klägerin nur gegenüber WIR-Mitgliedern bestehe, dieser Adressatenkreis aber begrenzt und der Klägerin bekannt sei, so dass sie sich auf geeignete Weise direkt an die Betroffenen wenden könne.
Eine öffentliche Urteilspublikation sei unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Klägerin macht sinngemäss geltend, mit der Publikation hätte ihr nach dem erlittenen Unrecht eine Genugtuung verschafft werden können. Auch unter diesem Gesichtswinkel ist aber nicht ersichtlich, weshalb eine über die WIR-Teilnehmerschaft hinausreichende Publikation angezeigt wäre. Der Kreis von Personen, welche am beklagtischen Angebot interessiert, der Klägerin aber noch nicht angeschlossen war, dürfte zu unbedeutend sein, als dass sich eine öffentliche Publikation dadurch aufdrängte; jedenfalls rechtfertigt sich dadurch kein Eingriff in die vorinstanzliche Ermessensausübung. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin rügt, es sei stossend, wenn sie selbst die Kosten für die Mitteilung an ihre Mitglieder tragen müsse, wenn doch nach Art. 60 MSchG die Möglichkeit bestehe, die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Der angefochtene Entscheid hat demnach auch in dieser Hinsicht Bestand.
6.- Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Die Kostenverteilung des kantonalen Verfahrens bleibt damit unveränderlich (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 157 OG e contrario).
Die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Klägerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2000 bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 20. Juli 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: