BGer 5P.119/2000 |
BGer 5P.119/2000 vom 24.07.2000 |
{T 0/2}
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5P.119/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G
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24. Juli 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
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abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und Gerichts-
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schreiber Schneeberger.
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In Sachen
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B.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Für-
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sprecherin Sybille Käslin, Luisenstrasse 46, 3005 Bern,
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gegen
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Kanton B e r n, handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und
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Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner,
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Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des
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Kantons B e r n,
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betreffend
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Staatshaftung,
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hat sich ergeben:
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A.- B.B.________ ist Eigentümerin des Grundstückes
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GB-Nr. x in C., auf dem sich 14 Garagen und ursprünglich
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zwölf zum Teil inzwischen zu grösseren Einheiten zusam-
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mengelegte Mietwohnungen befinden. Weil die Eigentümerin
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vorübergehend nicht in der Lage war, die Hypothekarzinsen zu
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zahlen, kündigte ihr die Bank die Geschäftsbeziehungen per
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31. Dezember 1995 und stellte am 17. Januar 1996 das Betrei-
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bungsbegehren auf Grundpfandverwertung im Betrag von 1,21
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Mio. Fr. Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betrei-
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bungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle
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C________, die Liegenschaft per 1. April 1996 unter die
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amtliche Verwaltung durch die O.________ SA in Z.________,
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die dieses Amt bis Ende 1996 versah. Anschliessend besorgte
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das Betreibungsamt die Verwaltung selber. Auf die für den
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29. August 1997 anberaumte öffentliche Versteigerung konnte
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verzichtet und das Betreibungsverfahren abgeschlossen werden,
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weil B.B.________ ein anderes Kreditinstitut gefunden hatte,
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das die Hypothek ablöste. Die amtliche Verwaltung endete per
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31. August 1997.
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B.- Das Begehren von B.B.________, mit dem sie vom
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Kanton Bern Schadenersatz in der Höhe von Fr. 109'496.60
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nebst Zins von 5 % seit dem 15. Juli 1997 verlangt hatte und
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das sie vor allem mit mangelhafter Verwaltung vom 1. April
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1996 bis 31. August 1997 begründet hatte, lehnte der Regie-
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rungsrat des Kantons Bern am 28. April 1999 ab.
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Die von B.B.________ gegen den Kanton Bern einge-
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legte Staatshaftungsklage, mit der sie um Zuspruch von
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Fr. 109'326.60 nebst 5 % Zins seit dem 15. Juli 1997 und
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eines gerichtlich zu bestimmenden Anteils von Insertions-
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kosten verlangt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kan-
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tons Bern mit Urteil vom 18. Februar 2000 ab.
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C.- B.B.________ beantragt mit staatsrechtlicher Be-
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schwerde, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzu-
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heben und ihr seien Fr. 109'326.60 nebst 5 % Zins seit dem
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15. Juli 1997 sowie ein gerichtlich zu bestimmender Anteil
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von Insertionskosten zuzusprechen; eventuell seien die Akten
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zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuwei-
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sen.
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Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung ver-
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zichtet und beantragt unter Hinweis auf sein Urteil, die
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Beschwerde sei abzuweisen. Der Kanton Bern schliesst auf
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Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Vor Inkrafttreten des revidierten SchKG konnten
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kantonal letztinstanzliche Entscheide, mit denen über die
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Haftung des Kantons für Handlungen seiner Betreibungsbeamten
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befunden worden war, nur mit staatsrechtlicher Beschwerde an
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das Bundesgericht weitergezogen werden, falls der betreffende
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Kanton über Art. 6 Abs. 1 aSchKG hinaus gehend eine eigene,
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der persönlichen Haftung des Betreibungs- und Konkursbeamten
|
vorgehende Verantwortlichkeit für das Verhalten seiner Beam-
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ten eingeführt hatte (BGE 120 Ia 377 E. 1 und 2, 118 III 1 E.
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2b; so hier Art. 47 und 49 des Gesetzes über das öffentliche
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Dienstrecht des Kantons Bern vom 5. November 1992, BSG
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153.01). Die Schadenersatzforderung gegen den persönlich haf-
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tenden Beamten selbst gemäss Art. 5 Abs. 1 aSchKG galt jedoch
|
als Zivilanspruch und der Entscheid darüber war mit
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Berufung an das Bundesgericht weiterziehbar (BGE 108 III 71
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E. 4 S. 75; P.-R. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale
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sur la poursuite pour dettes et faillite, Bd. I: Art. 1 - 88
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SchKG, N 7 zu Art. 5 SchKG und N 19 zu Art. 7 SchKG; so auch
|
das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 28. März
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1995 i.S. A., E. 3, zu Art. 426 ZGB sowie BGE 121 III 204
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E. 2a S. 208 zu Art. 42 Abs. 1aZGB; vgl. weiter Art. 928 Abs.
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1 OR).
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b) Im seit dem 1. Januar 1997 geltenden Art. 5
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Abs. 1 und 2 SchKG wird primär und gegenüber dem Geschädigten
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exklusiv der Kanton für widerrechtliche Schadenszufügung sei-
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ner Beamten und Angestellten haftpflichtig erklärt. Dieser
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haftpflichtrechtliche Systemwechsel wird damit begründet,
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dass der Gesetzgeber einer allgemeinen Tendenz folgend die
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persönliche Haftung der Beamten durch eine Verantwortlichkeit
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des Gemeinwesens ablösen wollte (BGE 121 III 204 E. 2a
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S. 208; Gilliéron, a.a.O. N 8 f., 11 f. und 14 zu Art. 5
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SchKG; s. zuletzt Art. 46 Abs. 2 ZGB und zuvor schon Art. 429
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aAbs. 2 ZGB). Bei Art. 5 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine
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ausschliesslich auf Bundesrecht beruhende Kausalhaftung
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(Gilliéron, a.a.O. N 14, 17 und 38 zu Art. 5 SchKG; D. Gas-
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ser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
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und Konkurs, Bd. I: Art. 1 - 87 SchKG, N 2 f. und 8 bis 10 zu
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Art. 5 SchKG), wobei den Kantonen freigestellt ist, ob sie
|
den Verwaltungsweg oder den Gerichtsweg vorsehen und ob sie
|
eine oder zwei Instanzen zur Verfügung stellen wollen; das
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Verfahren regeln die Kantone (Gilliéron, a.a.O. N 17 f. zu
|
Art. 7 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs-
|
und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 5 Rz 6 und 19 S. 32 und
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34; Gasser, a.a.O. N 54, 58 f. und 61 zu Art. 5 SchKG).
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2.- Hier ergeben sich übergangsrechtliche Probleme aus
|
den Umständen, dass die Zwangsverwaltung am 1. April 1996,
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mithin vor Inkrafttreten des revidierten Art. 5 SchKG, be-
|
gonnen hatte und am 31. August 1997 endete. Mangels ein-
|
schlägiger Normen (vgl. Art. 2 der Schlussbestimmungen zur
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Änderung des SchKG vom 16. Dezember 1994) muss auf allgemeine
|
Regeln abgestellt werden, wobei zu unterscheiden ist, ob sich
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geltendes Recht in materieller und/oder in verfahrensrecht-
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licher Hinsicht geändert hat. Insoweit folgt die Anwendbar-
|
keit neuen Rechts unterschiedlichen übergangsrechtlichen
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Regeln (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
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rechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz 78 S. 29; F. Gygi,
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Verwaltungsrecht, S. 112 f.; A. Kölz, Intertemporales Verwal-
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tungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 206 ff. und 222 f.).
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a) Intertemporalen Regeln für materielles Recht un-
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tersteht hier zweifellos die Frage, ob das seit dem 1. Januar
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1997 vorliegendenfalls nicht mehr anwendbare kantonale Recht
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über die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners (E. 1a hier-
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vor) oder das neue Recht (E. 1b hiervor) zur Anwendung ge-
|
langt.
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Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes bestimmt
|
sich in materiellrechtlicher Hinsicht nach Massgabe des zur
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Zeit seines Erlasses geltenden Rechts (BGE 125 II 591
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E. 4e/aa S. 598; 122 V 28 E. 1; 120 Ib 317 E. 2b). Hat das
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Recht vor Erlass des (erstinstanzlichen) Verwaltungsaktes und
|
vor Abschluss des die strittigen Rechtsfolgen auslösenden
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Sachverhalts geändert, gilt in analoger Anwendung von Art. 1
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SchlTZGB regelmässig der Grundsatz der Nichtrückwirkung neuen
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Rechts; jedoch wird auch dieses sofort angewendet (vgl.
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Art. 2 Abs. 1 und 2 SchlTZGB), wenn es öffentliche Interessen
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gebieten (BGE 123 II 359 E. 3 mit Hinw.; 112 Ib 39 E. 1c).
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Auf Dauersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen
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Rechts begonnen hatten und nachher abgeschlossen wurden oder
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noch andauern, wird neues Recht angewendet, es sei denn, das
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Übergangsrecht sehe eine andere Regel vor (BGE 124 III 266 E.
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119 II 46 E. 1; Kölz, a.a.O. S. 160 ff.). Daher untersteht
|
der
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eine Einheit bildende Sachverhalt, während dessen Verlauf
|
materielles Recht geändert wird, dem neuen Recht (BGE 123 V
|
28 E. 3a; 121 V 97 E. 1a).
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das
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sich mit dem in E. 1b geschilderten Systemwechsel nicht aus-
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einander setzt, ist vorliegend neues Schuldbetreibungs- und
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Konkursrecht (Art. 5 Abs. 1 SchKG) anzuwenden, weil die Haf-
|
tungsordnung des kantonalen Rechts am 1. Januar 1997, mithin
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während der staatlichen Zwangsverwaltung, vom revidierten
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SchKG abgelöst wurde und das Verwaltungsgericht (als einzige
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kantonale Instanz) erst am 18. Februar 2000 entschieden hat,
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als das neue Recht schon längst galt. Bei diesem Ergebnis
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kann offen bleiben, ob öffentliche Interessen eine sofortige
|
Anwendung des neuen Rechts erforderlich machen. Der ohnehin
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allein anwendbare Art. 5 SchKG verdrängt kantonales Verant-
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wortlichkeitsrecht (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. BBl. 1997 I
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S. 215 f. zu EArt. 40; vgl. zu Art. 2 aUebBestBV BGE 125 II
|
b) Die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfah-
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rensrecht gebieten, geändertes Prozessrecht in analoger An-
|
wendung von Art. 2 SchlTZGB sofort anzuwenden, sofern ein-
|
schlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen
|
und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts da-
|
durch nicht gefährdet wird (Kölz/Häner, a.a.O. Rz 79 S. 29;
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so auch zum Zivilprozessrecht BGE 122 III 324 E. 7, 119 II 46
|
E. 1b S. 49 f., 118 II 508 E. 2, 115 II 97 E. 2c S. 101 f.;
|
O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. 1999,
|
Kap. 1 Rz 93 f. S. 54 f. und Th. Sutter-Somm, Zur intertempo-
|
ralen Anwendung der neuen prozessualen Vorschriften über die
|
aktienrechtliche Verantwortlichkeit [Art. 756 Abs. 2 OR], SJZ
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94/1998 S. 380 f.). Die Frage, mit welchem Rechtsmittel das
|
Bundesgericht angerufen werden kann, richtet sich nach dem
|
zur Zeit des angefochtenen Entscheids geltenden Recht
|
(BGE 125 II 591 E. 4e/aa S. 598 mit Hinweisen). Das ergibt
|
sich sinngemäss aus Art. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen
|
zur Änderung des OG vom 20. Dezember 1968 und aus Art. 3
|
Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des OG vom
|
4. Oktober 1991 (BGE 120 Ia 101 E. 1b S. 103 f.; 120 IV 44
|
E. I/1a/bb S. 47 f.).
|
Hätte das Verwaltungsgericht am 18. Februar 2000 in
|
Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und 2 SchKG entscheiden müssen,
|
ist die Frage des zulässigen Bundesrechtsmittels im vorlie-
|
genden Fall ebenfalls nach neuem Recht zu beurteilen.
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c) Welches Bundesrechtsmittel gegen kantonal letzt-
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instanzliche Verantwortlichkeitsentscheide nach Art. 5 SchKG
|
zur Verfügung steht, beantwortet die Literatur nicht einhel-
|
lig.
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aa) Amonn/Gasser erblicken in der Bestimmung von
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Art. 5 SchKG öffentliches Recht (a.a.O. § 5 Rz 6 S. 32),
|
sind aber dennoch der Meinung, ein letztinstanzlicher Ent-
|
scheid über die Haftung des Kantons sei berufungsfähig
|
(a.a.O. § 5 Rz 19 S. 34). Jaeger/Walder/Kull/Kottmann teilen
|
diese Ansicht und begründen sie damit, dass neben Art. 5
|
SchKG die Bestimmungen des Obligationenrechts angewendet
|
werden (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
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4. Aufl. 1997, Bd. I, N 5 und 7 lit. a zu Art. 5 SchKG).
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Gilliéron verweist auf die Verwandtschaft zwischen
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dem Zwangsvollstreckungsrecht und dem Verwaltungsrecht
|
(a.a.O. N 5 f. vor Art. 1 SchKG), erblickt im Staatshaftungs-
|
anspruch öffentliches Recht im formellen und materiellen Sinn
|
(a.a.O. N 14 zu Art. 5 SchKG) und vertritt dementsprechend
|
die Auffassung, Art. 64 aBV sei nicht die für das SchKG pas-
|
sende Verfassungsgrundlage (a.a.O. N 6 vor Art. 1 SchKG),
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auch wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren insofern mit dem
|
Zivilverfahren verglichen werden kann, als es in verschiede-
|
nen Stadien nur dann weitergeführt wird, nachdem der Gläubi-
|
ger tätig geworden ist. Dennoch scheint Gilliéron der Beru-
|
fung den Vorzug zu geben, zieht aber auch die Verwaltungsge-
|
richtsbeschwerde in Betracht und verweist auf die gegenüber
|
beiden genannten Rechtsmitteln subsidiäre staatsrechtliche
|
Beschwerde (a.a.O. N 19 zu Art. 7 SchKG). Mit ähnlichen Argu-
|
menten zieht auch B. Reeb (Les mesures provisoires dans la
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procédure de poursuite, ZSR 116/1997 II S. 427 und 448) die
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Zulässigkeit der Berufung in Zweifel. Gasser qualifiziert die
|
Zwangsexekution als staatlich hoheitliche Tätigkeit im klas-
|
sischen Sinn, weshalb auch der Anspruch nach Art. 5 SchKG
|
öffentlichrechtlicher Natur sei (a.a.O. N 5 zu Art. 5 SchKG).
|
Daher zieht er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor und be-
|
fürwortet die Berufung nur deswegen (a.a.O. N 56 zu Art. 5
|
SchKG), weil auch für andere auf Art. 64 aBV (vgl. Ingress
|
zum SchKG) gestützte Verantwortlichkeitsansprüche gegen Kan-
|
tone dieses Rechtsmittel zur Verfügung steht (z.B. BGE 119
|
II 216 und 106 II 341 zu Art. 955 ZGB).
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bb) Ob eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 OG)
|
oder eine öffentlichrechtliche Streitsache vorliegt, ist nach
|
den hierfür entwickelten Abgrenzungskriterien zu beurteilen
|
(BGE 122 III 101 E. 2a/cc, 120 II 412 E. 1b, 109 Ib 146
|
E. 1b, 101 II 366 E. 2b; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de
|
la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990,
|
N 2.2 vor dem 2. Titel S. 27 ff.; Häfelin/Müller, Grundriss
|
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. Zürich 1998, Rz
|
202 ff. S. 49 ff.; André Grisel, Traité de droit administra-
|
tif, Bd. 1, Neuchâtel 1984, S. 106 ff.). Gegen eine Zivil-
|
rechtsstreitigkeit spricht hier im Sinne der Subjekts- und
|
der Subordinationstheorie, dass nicht Ansprüche zwischen Trä-
|
gern privater Rechte und zwischen gleichgeordneten Rechtssub-
|
jekten zu regeln sind (BGE 124 III 44 E. 1a S. 46, 124 III
|
463 E. 3a, 118 Ia 118 E. 1b S. 122). Im Vordergrund steht
|
aber, dass auch im Sinne der Funktionstheorie eine verwal-
|
tungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, weil der Staat mit
|
der Anordnung der Zwangsverwaltung in hoheitlicher Funktion
|
in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen hat (vgl.
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BGE 103 Ia 31 E. 2a S. 34). Begründet dabei der Kanton, in-
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dem er den Schuldner in seinen Vermögensrechten widerrecht-
|
lich schädigt, gegen sich einen Haftungsanspruch, ist die
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Forderung des Betroffenen - wie die den Anspruch begründende
|
Verwaltungstätigkeit selbst - öffentlichrechtlicher Natur,
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nicht anders als bei Staatshaftungsansprüchen gegenüber der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 3 und 10 VG,
|
SR 170.32; z. B. BGE 126 II 145 E. 1b, 123 II 577 E. 4 und
|
119 Ib 208). Nicht so eindeutig ist die Abgrenzung auf Grund
|
der Interessentheorie. Da die übrigen Kriterien, insbesondere
|
die Funktionstheorie, aber zu einem klaren Ergebnis führen,
|
ist dieser Umstand nicht entscheidend. Ebenso wenig vermag
|
die Praxis zu Art. 955 ZGB (BGE 119 II 216, 106 II 341) etwas
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am Resultat zu ändern. Einerseits beruhen derartige Ansprüche
|
eindeutig auf einer Vorschrift des ZGB, mithin auf Zivilrecht
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im formellen Sinne, und andererseits wird in den erwähnten
|
Urteilen nicht in allgemeiner und auf den vorliegenden Fall
|
übertragbarer Weise begründet, weshalb die Berufung das zu-
|
treffende Rechtsmittel ist.
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Diesem Ergebnis steht auch Art. 42 OG nicht entge-
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gen, nach welcher Bestimmung gestützt auf Art. 5 SchKG gegen
|
einen Kanton angestrengte Verantwortlichkeitsklagen dem Bun-
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desgericht direkt unterbreitet werden können (Gilliéron,
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a.a.O. N 15 zu Art. 7 SchKG). Denn der in dieser Bestimmung
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verwendete Begriff "zivilrechtliche Streitigkeit" wird sehr
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weit verstanden (BGE 122 III 237 E. 1a, 118 II 206 E. 2 f.;
|
Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O. N 2.1 und 2.1.1 zu Art. 42 OG).
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3.- Hat hier das Verfahren mit der Schadenersatzklage
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vom 4. Oktober 1999 gestützt auf Bundesrecht (E. 1b hiervor)
|
begonnen und das Verwaltungsgericht am 18. Februar 2000 über
|
den Anspruch der Beschwerdeführerin als einzige kantonale
|
Instanz entschieden, ist zur Anfechtung vor Bundesgericht
|
nach dem Dargelegten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge-
|
geben (Art. 5 VwVG, Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. g OG).
|
Steht dieses Rechtsmittel offen, fällt die subsidiäre staats-
|
rechtliche Beschwerde weg (Art. 84 Abs. 2 OG), weil auch Ver-
|
fassungsrügen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben
|
sind, wenn diese zur Verfügung steht (BGE 123 II 385 E. 3
|
S. 388, 119 Ib 380 E. 1b S. 382), wobei die Prüfungsbefugnis
|
des Bundesgerichts diesbezüglich nicht weiter geht als bei
|
der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 120 Ib 379 E. 1b
|
S. 382, 116 Ib 8 E. 1 S. 10). Richtigerweise hätte die Be-
|
schwerdeführerin ihre Einwendungen daher mit Verwaltungsge-
|
richtsbeschwerde vortragen sollen. Die vorliegende staats-
|
rechtliche Beschwerde kann indessen als Verwaltungsgerichts-
|
beschwerde entgegengenommen werden, da sie deren formellen
|
Anforderungen genügt (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2
|
und 3 OG; BGE 120 II 270 E. 2, 112 II 512 E. 2 S. 517).
|
a) Soweit die Beschwerdeführerin für die Begründung
|
ihrer Beschwerdeschrift auf verschiedene Akten des kantonalen
|
Verfahrens verweist, ohne sich mit deren Inhalt in Bezug auf
|
die Entscheidfindung im kantonalen Verfahren auseinander zu
|
setzen, übersieht sie, dass die entsprechenden Verweise unzu-
|
lässig sind (BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288). Das gilt auch für
|
pauschale Verweise des Beschwerdegegners auf im kantonalen
|
Verfahren eingereichte Rechtsschriften.
|
Zwar äussert sich die Beschwerdeführerin in rechtli-
|
cher Hinsicht zu Art. 5 Abs. 1 SchKG. Jedoch erhebt sie in
|
diesem Zusammenhang keine Rüge, die sich rechtsgenüglich mit
|
der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt
|
(Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369 f., 118
|
Ib 134 E. 2 S. 135 f.), weshalb auf die Verwaltungsgerichts-
|
beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.
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b) Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung
|
ihres Anspruches auf rechtliches Gehör erfolglos damit, es
|
seien nicht alle für ihren Standpunkt sprechenden Beweise,
|
namentlich die amtlichen Abrechnungen abgenommen worden.
|
Denn damit macht sie im Ergebnis willkürliche vorweggenommene
|
Beweiswürdigung geltend und verkennt, dass bei der vorliegen-
|
den Ausgangslage nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge-
|
richts nicht eine Verletzung des Gehörsanspruchs gerügt wer-
|
den kann, sondern darzulegen ist, inwiefern das Beweisergeb-
|
nis ohne Würdigung der ausser Acht gelassenen Beweise quali-
|
fiziert falsch ist (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a, 119 Ib 492
|
E. 5a/bb S. 505 f.).
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4.- Weil im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt von
|
einem Gericht ermittelt worden ist, kann das Bundesgericht
|
diesen nur im beschränkten Rahmen von Art. 104 lit. b und
|
Art. 105 Abs. 2 OG überprüfen. Es schreitet z. B. ein, wenn
|
der Sachverhalt unvollständig, offensichtlich falsch oder
|
unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen
|
ermittelt worden ist; die Sachverhaltsermittlung muss sich
|
als qualifiziert unkorrekt erweisen (BGE 124 II 361 E. 2a;
|
123 II 295 E. 3; 121 II 59 E. 2d S. 63; 119 Ib 166 E. 2a/bb
|
S. 170). Diese Überprüfungsmöglichkeit kann insoweit ungefähr
|
mit der Willkürkognition verglichen werden (P. Karlen, Ver-
|
waltungsgerichtsbeschwerde, in: Handbücher für die Anwalts-
|
praxis, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz
|
3.61 S. 110 f. mit Hinw. in Fn. 117). Wenn die für die
|
Rechtsanwendung erheblichen Sachverhaltfeststellungen fehlen
|
und aus den Akten nicht ohne erheblichen Aufwand ergänzt
|
werden können, weist das Bundesgericht die Sache in der Regel
|
an die Vorinstanz zurück (BGE 125 II 105 E. 2d S. 110 f.; 123
|
II 16 E. 4 S. 23 f., 49 E. 5a und 6b).
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a) Soweit die Beschwerdeführerin auf Vertragsver-
|
handlungen mit einem neuen Geldgeber während des Zeitraumes
|
der Unterstellung der Liegenschaft unter die betreibungs-
|
rechtliche Zwangsverwaltung verweist (Art. 155 Abs. 1 SchKG
|
i.V.m. Art. 102 Abs. 3 und Art. 103 SchKG sowie Art. 16 f.
|
VZG [SR 281.42]) und die verspätete Übergabe von Mietverträ-
|
gen und Hausschlüsseln an das Betreibungsamt mit zeitweiliger
|
Krankheit begründet, setzt sie sich nicht mit der Begründung
|
des angefochtenen Entscheids auseinander und vermag nicht
|
darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt
|
(s. lit. c hiernach) gemäss Art. 105 Abs. 2 OG zu korrigieren
|
ist. Das Gleiche gilt für ihre Ausführungen zu den Bestrebun-
|
gen, über sie eine Vormundschaft zu errichten, und zur Straf-
|
anzeige des Betreibungsamtes nach Art. 292 StGB gegen sie.
|
Insoweit wendet sich der Beschwerdegegner zu Recht gegen die
|
Beschwerdeschrift.
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b) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Mieter
|
hätten von der Zwangsverwaltung gar nichts gewusst; das Be-
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treibungsamt und die O._______ SA hätten es versäumt, die
|
Mieter auf die Pflicht zur Abgabe der Mietzinse an die Ver-
|
waltung hinzuweisen. Weil das Betreibungsamt ihr die Haus-
|
schlüssel im Februar 1997 zurückgeschickt habe, sei sie von
|
der Aufhebung der Zwangsverwaltung ausgegangen. Zu ihrem
|
grossen Erstaunen habe sie im Juni 1997 dennoch ein Schreiben
|
des Betreibungsamtes erhalten, nach dem sie keine Mietzinse
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einziehen dürfe. Auch habe die Verwaltung Fehler beim Unter-
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halt der Liegenschaft, beim Beizug von Handwerkern und im
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Zusammenhang mit der unterlassenen Einsetzung eines Hauswar-
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tes und gleichzeitigen Mieters gemacht.
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Da das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die
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amtlichen Verwalter die Liegenschaft mangelhaft verwaltet und
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sich nicht hinreichend um neue Mieter gekümmert haben, vermö-
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gen diese Rügen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu
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beeinflussen (vgl. BGE 117 Ib 414 E. 1d S. 417 f.) und sind
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somit nicht zu hören.
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c) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich gel-
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tend, die O.________ SA und das Betreibungsamt hätten
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zielstrebig auf eine Zwangsvollstreckung hingearbeitet. Daher
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seien beide Verwaltungsorgane nicht an einer Vermietung leer
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gewordener Wohnungen interessiert gewesen, was bei einem
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Miethaus, dessen Wert sich auch nach der erzielten Rendite
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richte, sinnlos sei; sie hätten zum Teil geschuldete Mieten
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gar nicht eingezogen. Die amtlichen Verwalter hätten keinen
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einzigen Mietvertrag geschlossen. Sie habe sich selber um
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neue Mieter gekümmert, weil sie leere Wohnungen nicht akzep-
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tieren wollte. Das Verwaltungsgericht habe in willkürlicher
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Weise Feststellungen zu Punkten unterlassen, aus denen sich
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zweifelsfrei ergeben hätte, dass sie sich entgegen der Dar-
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stellung im angefochtenen Urteil erst einmischte, als die
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Strategie der amtlichen Verwalter, das Haus leer werden zu
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lassen, erkennbar geworden sei. Zu Beginn der amtlichen Ver-
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waltung habe sie noch einen einzigen Mietvertrag abgeschlos-
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sen, weil die Vorbereitungen schon entsprechend weit gediehen
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waren, weshalb sie den Abschluss dem Betreibungsamt denn auch
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gemeldet habe, wie dem Übergabeprotokoll entnommen werden
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könne. Auch habe sie die für die amtliche Verwaltung erfor-
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derlichen Utensilien so bald als möglich herausgegeben, noch
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bevor sie von der Anzeige nach Art. 292 StGB Kenntnis nehmen
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konnte. Ganz allgemein sei die Entwicklung des Verhältnisses
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zwischen ihr und den amtlichen Verwaltern in zeitlicher Hin-
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sicht willkürlich nicht festgestellt worden. Auch sei verfas-
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sungswidrig erkannt worden, sie habe diese von ihrer Arbeit
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abgehalten.
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aa) Für die Ermittlung des Schadens, die Widerrecht-
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lichkeit und für den Kausalzusammenhang zwischen dem schädi-
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genden Ereignis und dem Schaden wird in Staatshaftungsfällen
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auf zivilrechtliche Grundsätze zurückgegriffen (BGE 123 II
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577 E. 4d/bb S. 581 f., 107 Ib 160 E. 2 S. 162 f.). Nach der
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hier somit anwendbaren Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 OR (Gas-
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ser, a.a.O. N 8 und 15 zu Art. 5 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/
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Kottmann, a.a.O. N 5 zu Art. 5 SchKG) kann der Richter das
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haftpflichtige Gemeinwesen von der Haftung ganz oder zum Teil
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u. a. dann befreien, wenn der Geschädigte durch Umstände,
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für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Ver-
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schlimmerung des Schadens eingewirkt oder wenn er die Stel-
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lung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert hat (Gilliéron,
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a.a.O. N 53 zu Art. 5 SchKG); der zweiten Variante kommt ne-
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ben der ersten nur untergeordnete Bedeutung zu (Brehm, Berner
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Kommentar, 2. Aufl. 1998, N 61 ff. zu Art. 44 OR). Wie für
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den Haftpflichtigen selbst muss auch das vom Geschädigten zu
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vertretende Verhalten natürlich und adäquat kausal für die
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Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens sein (BGE 123
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III 306 E. 5 S. 313 f., 116 II 422 E. 3 f. S. 427 f.; Gillié-
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ron, a.a.O. N 50 zu Art. 5 SchKG; Gasser, a.a.O. N 41 zu
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Art. 5 SchKG; zur Abgrenzung von Sachverhalts- und Rechtsfra-
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gen sowie zum Begriff der Adäquanz BGE 123 III 110 E. 2 f.).
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Damit Art. 44 Abs. 1 OR zum Tragen kommen kann, muss der Ge-
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schädigte den Schaden zumindest mitverursacht haben (Brehm,
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a.a.O. N 46 zu Art. 44 OR), wobei auf ein Verschulden des
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Geschädigten nichts ankommt (Brehm, a.a.O. N 54 f. zu
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Art. 44 OR).
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bb) Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz gehen
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darin einig, dass sich die amtlichen Verwalter nicht hinrei-
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chend um die Vermietung der Liegenschaft gekümmert haben und
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dass sich die Beschwerdeführerin in die Verwaltung einge-
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mischt hat. Die Beschwerdeführerin macht im Ergebnis geltend,
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ihre Einmischung habe den Schaden nicht verursacht.
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Aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die
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Zwangsverwalter seien ihren Amtspflichten nicht ausreichend
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nachgekommen, muss - vom Verhalten der Beschwerdeführerin
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einmal abgesehen - in rechtlicher Hinsicht (Art. 17 VZG;
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BGE 119 Ib 208 E. 5a S. 214 f., 116 Ib 367 E. 4c S. 374) ge-
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schlossen werden, der Schaden sei durch Unterlassen von Amts-
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handlungen entstanden (Gasser, a.a.O. N 13 lemma 4 und N 42
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zu Art. 5 SchKG; Gilliéron, N 54 f. zu Art. 5 SchKG), indem
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sich die amtlichen Verwalter nicht um eine ordentliche Be-
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wirtschaftung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Hin-
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blick auf das Erzielen eines angemessenen Mietertrages geküm-
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mert haben. Infolgedessen hätte sich die Beschwerdeführerin
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zwar wohl in die "Verwaltungstätigkeit" einmischen, aber
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nichts zur Entstehung oder Vermehrung des durch Unterlassung
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entstandenen Schadens beitragen können. Im Ergebnis argumen-
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tiert die Beschwerdeführerin auch so: Sie zieht vom gesamten
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Verlust an Mietzinseinnahmen von Fr. 147'050.--, der dadurch
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entstanden sein soll, dass die monatlichen Mietzinseinnahmen
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von Fr. 8'650.-- vor der Zwangsverwaltung in deren Verlauf
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auf Fr. 3'540.-- gesunken seien, diejenigen Fr. 44'510.-- ab,
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die sie während der Zwangsverwaltung selber aus Vermietungen
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erwirtschaftet haben will. Mit diesem Abzug macht sie in
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rechtlicher Hinsicht Schadensminderung geltend (Brehm, a.a.O.
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N 50 zu Art. 44 OR). Wie dem in casu tatsächlich ist, kann
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offen bleiben: Soweit im angefochtenen Entscheid festgestellt
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wird, die amtlichen Verwalter hätten sich nicht um eine hin-
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reichende Vermietung gekümmert und die Beschwerdeführerin
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habe eine ordentliche Verwaltung durch Einmischung verhindert
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und den Schaden verschuldet, leidet er an einem inneren Wi-
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derspruch (vgl. BGE 109 Ia 19 E. 5f S. 29). Denn bei der bis-
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her festgestellten Sachlage können unterlassene Amtshandlun-
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gen (Untätigkeit der Verwalter) nicht durch Einmischung (ei-
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genmächtige Vornahme von Verwaltungshandlungen) verhindert
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werden. Somit rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu
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Recht, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich festge-
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stellt, inwiefern ihr Verhalten zeitlich und tatsächlich ge-
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eignet war, den Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften
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Verwaltung (Unterlassen von Vermietungen) und dem eingetre-
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tenen Schaden (Mietzinsausfälle) zu unterbrechen.
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Soweit der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang
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geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht qualifiziert
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falsch geurteilt, verkennt er, dass die Vorinstanz gar nicht
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festgestellt hat, inwiefern das Verhalten der Beschwerdefüh-
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rerin kausal für den eingetretenen Schaden sein soll bzw.
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sein kann.
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d) Demnach ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
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und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
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die erforderlichen rechtserheblichen Feststellungen treffen
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kann. Das Verwaltungsgericht wird auch prüfen können, ob die
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von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen einzuvernehmen,
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die von ihr verlangten Dokumente zu erstellen und die von ihr
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angebotenen weiteren Beweise abzunehmen sind.
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5.- Am Ausgang des Beschwerdeverfahrens vermag auch der
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Hinweis des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern, dass die
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Beschwerdeführerin Verfügungen der amtlichen Verwalter mit
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Rechtsmitteln des SchKG hätte anfechten sollen und das Ver-
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säumte nicht im Staatshaftungsverfahren nachholen kann. Denn
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Verwaltungshandlungen, die sich nicht an die Adresse der Be-
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schwerdeführerin als Eigentümerin der zwangsverwalteten Lie-
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genschaft richten, sind nicht Verfügungen und somit nicht
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Gegenstand des Rekurses nach Art. 17 ff. SchKG (Cometta, in:
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Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
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Bd. I, N 22 lemma 2 zu Art. 17 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O.
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§ 6 Rz 7 S. 36). Daher ist z. B. auch nur die an die Be-
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schwerdeführerin gerichtete Rechnungslegung rekursfähig
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(Art. 21 Abs. 2 VZG), und das Fehlen einer Abrechnung würde
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nicht erlauben, von der Ermittlung des Schadens abzusehen,
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wenn der Beschwerdegegner haftpflichtig wäre.
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6.- Dringt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesent-
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lichen durch, wird der unterliegende Beschwerdegegner, der
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sich angesichts seiner finanziellen Interessen nicht auf
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Art. 156 Abs. 2 OG berufen kann (Poudret/Sandoz-Monod,
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a.a.O., Bd. V, Bern 1992, N 3 zu Art. 156 OG S. 146 Mitte),
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kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
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Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwal-
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tungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen.
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2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen,
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soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Verwaltungs-
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gerichts (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern
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vom 18. Februar 2000 wird aufgehoben, und die Sache wird zu
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neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
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zurückgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be-
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schwerdegegner auferlegt.
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4.- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für
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das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschä-
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digen.
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5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungs-
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gericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern
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schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 24. Juli 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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