BGer C 335/1999
 
BGer C 335/1999 vom 26.07.2000
[AZA 7]
C 335/99 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 26. Juli 2000
in Sachen
V.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Stauffacherstrasse 35, Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1971 geborene V.________ war ab 1. Juli 1996 bei der Firma R.________ AG als Kreditorenbuchhalterin tätig. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 1996. V.________ meldete sich am 11. Dezember 1996 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1996 an. Am 20. Dezember 1996 erhielt sie die Bestätigung der Berufsschule X.________ für den Besuch des Abendkurses Physik/Chemie/Biologie ab 4. Februar bis 27. März 1997. Am 10. Januar 1997 bewarb sie sich sodann bei der Klinik Y.________ um eine Praktikumsstelle, wobei sie am 7. Februar 1997 den entsprechenden Vertrag für die Zeit ab 12. Februar bis 31. Oktober 1997 erhalten hat.
Mit Verfügung vom 3. Juli 1997 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Zürich (heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) die Vermittlungsfähigkeit von V.________ für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Januar 1997.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ wiederum die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 1996 bis 31. Januar 1997 beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das AWA verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216).
2.- a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin als
Kreditorenbuchhalterin am 30. November 1996 geendet und dass sie im Hinblick auf eine Ausbildung zur Krankenschwester ab 12. Februar bis 31. Oktober 1997 ein Praktikum absolviert hatte.
b) Ausgehend von der Rechtsprechung haben das AWA und die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 1996 bis 31. Januar 1997 verneint, weil die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung nur für eine relativ kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe und nicht bereit gewesen sei, ihre Dispositionen hinsichtlich der Ausbildung zu Gunsten eines Stellenantritts zu verschieben oder darauf zu verzichten.
c) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe sich - ungeachtet ihrer Absicht, Krankenschwester zu werden - in der massgeblichen Zeit ausreichend um jede Art von Anstellung bemüht. Durch die ins Auge gefasste Ausbildung sei ihre Vermittlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt worden.
3.- Entscheidend für die in Frage stehende Vermittlungsfähigkeit sind nicht die Arbeitsbemühungen als solche sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr die Aussichten, in der noch zur Verfügung stehenden Zeit von einem Arbeitgeber eingestellt zu werden. Diesbezüglich haben AWA und Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 16. Januar 1997 und in der persönlichen Stellungnahme vom 16. Juni 1997 abgestellt. Daraus geht klar und unmissverständlich hervor, dass die Versicherte bereits im Oktober 1996 - in der Kündigungszeit - den Entschluss gefasst hatte, eine Ausbildung zur Krankenschwester zu absolvieren. Integrierender Bestandteil des vierjährigen Lehrganges sei ein dreimonatiges Spitalpraktikum, wobei die Versicherte sich im Hinblick auf den Ausbildungsbeginn im November 1997 zu einem neunmonatigen Vollpraktikum entschlossen habe. Wegen dieser Pläne sei die Annahme einer Dauerstelle nicht möglich gewesen. Vielmehr habe sie sich aufgrund ihres festen Entschlusses bei der Arbeitsvermittlung bis zum Finden eines Praktikumsplatzes für eine Temporärbeschäftigung zur Verfügung gestellt und auch nur eine solche gesucht. Seit ca. Dezember 1997 (recte: 1996) sei sie nicht mehr bereit gewesen, ihre Dispositionen hinsichtlich der Ausbildung zu Gunsten eines Stellenantritts zu verschieben oder darauf zu verzichten; der Lehrgang sei für sie im Vordergrund gestanden. Am 10. Januar 1997 habe sie sich bei der Klinik Y.________ um eine Praktikumsstelle beworben, am 29. Januar 1997 habe das Vorstellungsgespräch stattgefunden und am 7. Februar 1997 habe sie den Arbeitsvertrag mit Beginn des Praktikums per 12. Februar 1997 erhalten. Aus diesem Grund habe sie Ende Januar 1997 die Stempelkontrolle abgebrochen.
Mit Verwaltung und Vorinstanz ist insbesondere aus den deutlichen Aussagen in der persönlichen Stellungnahme vom 16. Juni 1997, welche die Beschwerdeführerin nach Vornahme kleiner Korrekturen unterzeichnet hatte, zu schliessen, dass die Versicherte aufgrund ihrer festen Absicht, die Ausbildung zur Krankenschwester zu absolvieren, für eine neue Beschäftigung nur während rund zwei Monaten zur Verfügung stand und somit geringe Aussichten auf eine Anstellung hatte. Ergänzend kann sodann darauf hingewiesen werden, dass der Stellenantritt bei einem Praktikum, das - wie hier - vor allem der Weiterbildung und somit ungeachtet der dabei ausgerichteten Entlöhnung nicht Erwerbszwecken dient, nicht in erster Linie zur Beendigung der Arbeitslosigkeit erfolgt (vgl. ARV 1997 Nr. 35 S. 195). Zusammenfassend ist demzufolge die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die in Frage stehende kurze Zeit zu bestätigen.
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134OGkeineGerichtskostenzuerheben. DasGesuchumunentgeltlicheRechtspflegeimSinnederBefreiungvondenGerichtskostenistdaher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Dabei wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Hans Werner Meier für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000. - ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: