BGer I 437/1999
 
BGer I 437/1999 vom 09.08.2000
[AZA 7]
I 437/99
I 575/99 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 9. August 2000
in Sachen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Weisse Gasse 15, Basel,
und
A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Weisse Gasse 15, Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1955 geborene, auf Grund seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Hilfsschweisser in der Flanschenfabrik X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Unfall versicherte A.________ erlitt am 8. März 1992 bei einer Autokollision eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (Zeugnis des erstbehandelnden Dr. med. T.________ vom 14. März 1992). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte die
Taggeldleistungen indes per 30. September 1992 ein, da das Arbeitsverhältnis von A.________ auf den 1. Oktober 1992 gekündigt worden sei und aktuell nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorliege. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 1992). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 22. September 1993 ab.
Anfangs März 1995 meldete sich A.________ wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Sie holte die medizinischen Akten der SUVA, Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 24. März 1995 (samt Beilagen in Form verschiedener Arzt- und Klinikberichte aus den Jahren 1994-1995) sowie des früheren Arbeitgebers (vom 22. März 1995) ein. Ferner ordnete sie einen Abklärungsaufenthalt in der Eingliederungsstätte K.________ an, der vom 4. Mai bis 25. August 1994 dauerte (Bericht vom 4. September 1995), und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 9. März 1996 erstattete. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 14.46 % und wies das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 18. April 1996).
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es A.________ in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. April 1995 einerseits eine halbe Rente zusprach und anderseits den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejahte (Entscheid vom 9. Dezember 1998). Es hatte vorgängig ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt (Bericht der Dres. med. C.________ und Y.________, Leitender Arzt und Oberarzt der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, Kantonsspital E.________, vom 10. Juni 1998).
C.- Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, dies unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) reicht keine Stellungnahme ein.
D.- A.________ lässt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; weiter sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Die Verwaltung trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das BSV äussert sich nicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die geistigen Gesundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität zu bewirken vermögen (BGE 102 V 165; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1996 S. 302 Erw. 2a), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), den Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) und den Grundsatz der Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweis, 107 V 20 Erw. 2c, 105 V 178 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.- a) Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung vom 18. April 1996 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender geistiger Gesundheitsschaden bestand und dieser im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen der Invalidenversicherung - namentlich den Anspruch auf Rente - als invalidisierend zu qualifizieren ist (Art. 4 Abs. 2 IVG).
b) Die IV-Stelle geht gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene fachärztliche Gutachten des Dr. med. W.________ (vom 9. März 1996) davon aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz stellt demgegenüber dem Grundsatze nach auf das Gerichtsgutachten der Dres. med. C.________ und Dr. med. Y.________ (vom 10. Juni 1998) ab, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zur Zeit zu ca. 70 % beeinträchtigt sei, im Laufe der Weiterbehandlung jedoch auf ca. 50 % reduziert werden könne. Der Versicherte hält ebenfalls das gerichtliche Gutachten für aussagekräftiger und opponiert der Auffassung des kantonalen Gerichts, soweit dieses vom Gerichtsgutachten abweichend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht.
4.- a) In der Invalidenversicherung kann die Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts durch die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, durch Gutachten aussenstehender Fachleute, die Untersuchung in den zu diesem Zweck errichteten medizinischen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 69 Abs. 2 und Art. 72bis IVV), das vom Versicherten beigezogene Parteigutachten sowie das vom erst- oder letztinstanzlichen Richter angeordnete medizinische Gutachten erfolgen. Eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen Gutachten (insbesondere Administrativgutachten) und einfachen oder qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen, für welche schon aus Gründen der Verfahrensökonomie geringere Anforderungen an den Gehörsanspruch zu stellen sind, besteht nicht. Es liegt weiter im pflichtgemässen Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 160 oben mit Hinweis; AHI 1997 S. 304 Erw. 3b).
b) Nach der im vorinstanzlichen Entscheid angeführten Rechtsprechung zum Beweiswert eines Arztberichts (vgl. Erw. 2 hievor) hat der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Folge, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Dem steht rechtsprechungsgemäss nicht entgegen, dass in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung zu beachten sind (BGE 125 V 352 Erw. 3b).
aa) Praxisgemäss weicht der Richter demnach bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352
Erw. 3b/aa).
bb) Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte durch die IV-Stellen gelten sinngemäss die im Bereich der Unfallversicherung massgebenden Grundsätze. Den entsprechenden Expertisen ist demnach bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, welches auf Grund eingehender Beobachtung und Untersuchung sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangte (BGE 125 353 Erw. 3b/bb). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Art. 69 bis 77 IVV und die kantonalen Vorschriften zu beachten. Da die kantonalen IV-Stellen keine Bundesverwaltungsbehörden sind, finden die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses, insbesondere Art. 57 ff. BZP, keine Anwendung (BGE 125 V 404 Erw. 3).
5.- a) Die Vorinstanz erwog, der Versicherte sei mit Bezug auf leichtere Hilfsarbeiten, wie der zuletzt ausgeführten, zu 50 % arbeitsfähig. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die gerichtsgutachtliche Stellungnahme, wonach die Arbeitsfähigkeit aktuell zu ca. 70 % beeinträchtigt sei, im Laufe der psychiatrischen Weiterbehandlung aber nur mehr zu ca. 50 % eingeschränkt sei. Da die Abstufung derArbeitsfähigkeitzuwenigklarundschlüssighergeleitetsei, rechtfertigeessichdavonauszugehen, dassderVersichertemitentsprechenderUnterstützung- womit in allgemeiner Hinsicht Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG angesprochen werden und nachfolgend der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) bejaht wird - zu 50 % arbeitsfähig sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Stellungnahme des Arztes zur (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähigkeit und deren richterliche Würdigung einerseits und die erwerblichen Auswirkungen der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (BGE 114 V 286; ZAK 1990 S. 142 Erw. 2b) anderseits werden damit in unzulässiger Weise vermengt (vgl. die in Erw. 2 hievor angeführte Judikatur zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades). Die Gerichtsgutachter haben ihre Prognose einer verbesserten Arbeitsfähigkeit davon abhängig gemacht, dass die psychiatrische Behandlung mit Erfolg weitergeführt werden könne. Der von der Vorinstanz bejahte Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG betrifft demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen einer festgestellten Arbeitsfähigkeit. Ob und inwieweit Eingliederungsmassnahmen am Platze sind, ist im Rahmen der erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens und der dadurch eingetretenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Zusprechung von Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG hat keinen Einfluss auf die Frage der Arbeitsfähigkeit.
b) In diagnostischer Hinsicht besteht - so auch ausdrücklich die im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung der IV-Stelle abgegebene Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 12. August 98 zum Gerichtsgutachten - weitestgehend Übereinstimmung. Während Dr. med. W.________ (im Gutachten vom 9. März 1996) von einer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung mit sekundärem Krankheitsgewinn bei einer dysphorischen, narzisstischen Persönlichkeit spricht, diagnostizieren die von der Vorinstanz beauftragten Dres. med. C.________ und Y.________ eine Dysthymie (ICD-10 [International Classification of Diseases, 10. Aufl. ] F34. 1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45. 4) auf dem Boden einer schweren narzisstischen Neurose (ICD-10 F48. 9). Keinem der hinsichtlich ihrer Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit erheblich von einander abweichenden Gutachten kann indessen volle Beweiskraft zukommen. Gegen das verwaltungsexterne Gutachten lässt sich einwenden, dass es nach einer einzigen Konsultation erging. So räumt Dr. med. W.________ selber ein, dass zumindest ein, allenfalls zwei weitere Gespräche sinnvoll gewesen wären. Weiter schliesst er allfällige Verständigungsprobleme nicht kategorisch aus. Demgegenüber ist das gerichtliche Gutachten im Rahmen eines Justizverfahrens durch ausgewiesene, unabhängige Fachleute, wovon zudem einer der Muttersprache des Versicherten mächtig ist, nach mehreren (sechs) Konsultationen erstattet worden. Es setzt sich sodann auch mit der abweichenden Auffassung des Dr. med. W.________ auseinander. Einem Abstellen auf das gerichtliche Gutachten steht indes in grundsätzlicher Hinsicht entgegen, dass es sich einzig zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erstattung der Expertise äussert, während eine hinreichend genaue Darlegung über die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung (vom 18. April 1996) und hinsichtlich des von der Vorinstanz festgelegten Rentenbeginns (1. April 1995) fehlt. Weiter wirft Dr. med. W.________ in seiner Stellungnahme zum Gerichtsgutachten einzelne Fragen auf, die ihrerseits einer Klärung bedürfen. Zu den möglichen Beeinträchtigungen im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung gehört, dass charakteristischerweise im Laufe der Zeit das Ausmass der Beeinträchtigung ansteigt. DSM-III-R 307. 80 (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, 2. Aufl. , S. 299) nennt einen Zeitraum von einigen Wochen oder Monaten. In diesem Zusammenhang fragt sich, ob und inwieweit eine Verlaufsbeobachtung im Rahmen des Gerichtsgutachtens stattfand und sie, im Unterlassungsfalle, geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wesentlich ist sodann, ob und inwieweit die von einer Schmerzstörung betroffene Person in der Lage ist, Ausfälle zu kompensieren (Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 268). In diesem Zusammenhang von Interesse ist, wie der Versicherte mit der schwierigen Situation der Behinderung seiner Tochter umzugehen vermag. Dr. med. W.________ ist darin beizupflichten, dass die Gerichtsgutachter auf diese Frage kaum eingehen.
6.- Bei dieser Aktenlage sieht sich das Eidgenössische Versicherungsgericht ausser Stande, abschliessend zu urteilen. Vielmehr drängt sich die Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens in dem Sinne auf, dass die Dres. med. C.________ und Y.________ nach Auseinandersetzung mit der von Dr. med. W.________ vorgetragenen Kritik zur Arbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum (1. April 1995 [vorinstanzlich verfügter Rentenbeginn] bis 18. April 1996 [strittige Verwaltungsverfügung]) Stellung nehmen. Zu diesem Zweck gehen die Akten an das kantonale Gericht zurück, welches das für die Ergänzung Nötige vorkehren und hernach erneut über die Beschwerde befinden wird. Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang wird sodann festgehalten, dass für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa; noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, je mit Hinweisen).
7.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gegenstandslos, da der Versicherte im Sinne von Art. 159 Abs. 1 und 2 OG obsiegt (SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143 Erw. 3a, ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Es steht ihm daher eine Parteientschädigung im Rahmen der eingereichten Kostennote zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle Basel- Landschaft wird abgewiesen.
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft vom 9. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat A.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'653. 55 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: