BGer P 35/2000
 
BGer P 35/2000 vom 22.08.2000
[AZA 0]
P 35/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 22. August 2000
in Sachen
H._______, Beschwerdeführer, vertreten durch G._______,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Mai 2000 die Beschwerde des H._______ gegen die von der kantonalen Ausgleichskasse am 18. Juni 1999 verfügte Ablehnung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen zur Altersrente ab 1. September 1998 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache zu weiterer Abklärung hinsichtlich des Wohnsitzes sowie des Aufenthaltes des Versicherten und zu neuer Entscheidung über die Anspruchsberechtigung an die Durchführungsstelle zurückwies,
dass G._______ mit Schreiben vom 15. und 21. Juni 2000 als Vertreterin von H._______ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Zusprechung von Ergänzungsleistungen beantragt hat,
dass H._______ am 3. August 2000 aufgefordert worden ist, eine Vollmacht für die ihn vertretende Person nachzureichen, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde,
dass in dem mit "i.V. Frau G._______" unterzeichneten Antwortschreiben vom 7. August 2000 u.a. ausgeführt wird, H._______ leide an der Parkinson'schen Krankheit und könne daher nicht mehr schreiben,
dass dies keine rechtsgenügliche Vollmacht darstellt,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von weiteren diesbezüglichen Erhebungen abzusehen, da nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Rückweisungsentscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume I, Bern 1990, S. 302 f.
N 4 zu Art. 36a OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: