BGer 7B.154/2000 |
BGer 7B.154/2000 vom 30.08.2000 |
[AZA 0/4]
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7B.154/2000
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126 III 490
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85. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und
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Konkurskammer vom 30. August 2000 i.S. Betreibungsamt Z.
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(Beschwerde)
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Art. 27 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR
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281. 35).
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Die Verrichtungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang
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mit der Verwaltung eines Grundstücks werden durch die inArt. 27 Abs. 1 GebV SchKG festgelegte Pauschalgebührabschliessend abgegolten.
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Art. 27 de l'ordonnance sur les émoluments perçus enapplication de la LP (OELP; RS 281. 35).
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Les opérations de l'office des poursuites en relationavec la gérance d'un immeuble sont rémunéréeslimitativement par l'émolument forfaitaire prévu à l'art. 27 al. 1 OELP.
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Art. 27 dell'ordinanza sulle tasse riscosse inapplicazione della legge federale sull'esecuzione e sulfallimento (OTLEF; RS 281. 35).
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Le operazioni eseguite dall'ufficio esecuzioni inrelazione all'amministrazione di un fondo sono retribuite, in maniera definitiva, mediante l'importo forfettariofissato dall'art. 27 cpv. 1 OTLEF.
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Im Rahmen verschiedener gegen die Y. AG hängigerGrundpfandbetreibungen verwaltet das Betreibungsamt Z. dasGrundstück Grundregister Blatt x. Am 17. März 2000erstellte es eine Verwaltungsabrechnung, in der es nebenanderem Mietzinseinnahmen von Fr. 236'131. 95 und - unterHinweis auf die separate Kostenrechnung vom gleichen Tag -als für sich beanspruchte "Kosten" eine Summe von Fr.
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15'029. 10 (Fr. 377. 50 als Auslagen und Fr. 14'651. 60 alsGebühren) anführte.
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Das Bezirksgericht Uster (3. Abteilung) als unterekantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- undKonkurssachen hiess am 14. April 2000 eine Beschwerde derY. AG vom 24. März 2000 teilweise gut und hob dieAbrechnung vom 17. März 2000 in dem Umfang auf, als zurBerechnung des Nettoerlöses Gebühren von mehr als Fr.
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11'806. 60 (d.h. 5% der verbuchten Mietzinseinnahmen)berücksichtigt worden seien.
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Den vom Betreibungsamt Z. hiergegen erhobenen Rekurs wiesdas Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich alsobere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung undKonkurs am 21. Juni 2000 ab.
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Das Betreibungsamt Z. führt Beschwerde an dieSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts undbeantragt, es seien ihm aus der strittigen AbrechnungGebühren in der Höhe von Fr. 14'151. 60 zuzugestehen.
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Die angerufene Kammer weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
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2.- Nach Art. 2 der Gebührenverordnung vom 23. September1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs(GebV SchKG; SR 281. 35) steht Betreibungsbeamten das Rechtzu, Entscheide der Aufsichtsbehörden zur Anwendung derGebührenverordnung weiterzuziehen. Aus dieser Sicht ist aufdie Beschwerde mithin ohne weiteres einzutreten.
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3.- a) Das Obergericht geht davon aus, dass sämtlicheHandlungen, die das beschwerdeführende Amt in derZusammenstellung vom 17. März 2000 (detailliert) inRechnung gestellt habe, einen Bezug zurGrundstückverwaltung im Rahmen von Grundpfandbetreibungengehabt hätten. Gestützt auf seine ausführlichen Erwägungenist es alsdann zum Schluss gelangt, diese amtlichenVerrichtungen seien mit der in Art. 27 Abs. 1 GebV SchKGfür die Verwaltung von Grundstücken (einschliesslichAbschluss von Miet- oder Pachtverträgen sowie Buch- undRechnungsführung) festgesetzten Pauschalgebühr (5% derwährend der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbarenMietzinsen) abschliessend abgegolten. Dies ergebe sich ausder Auslegung der genannten Bestimmung wie auch aus ihrerformellen und systematischen Einreihung in derGebührenverordnung. Zur Tragweite der Pauschalgebühr habedas Bundesgericht in einem unter der Herrschaft desGebührentarifs vom 7. Juli 1971 ergangenen Urteil (BGE 121III 187 E. 2b S. 189) die gleiche Auffassung vertreten.
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Die Vorinstanz hält mithin dafür, dass es demBetreibungsamt in einem Fall der vorliegenden Art nichtfrei stehe, seine Verrichtungen (zusätzlich) nachZeitaufwand oder nach Anzahl geschriebener Seiten undgeführter Telefonate zu verrechnen. Wo die nach Art. 27Abs. 1 GebV SchKG ermittelte Gebühr angesichts dergeleisteten Arbeit nicht mehr als angemessen erscheine, seiim Sinne von Art. 27 Abs. 4 GebV SchKG allenfalls eineErhöhung zu prüfen.
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b) Der schon von der unteren Aufsichtsbehörde vertretenenAuffassung des Obergerichts ist beizupflichten. Dasbeschwerdeführende Amt, das sich damit begnügt, inappellatorischer Form seine eigene Sicht der Dingevorzutragen, vermag ihr nichts Stichhaltigesentgegenzuhalten: (...)
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Lausanne, 30. August 2000
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