BGer 1P.214/2000 |
BGer 1P.214/2000 vom 05.09.2000 |
[AZA 0]
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1P.214/2000/hzg
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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5. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Dreifuss.
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In Sachen
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M.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Universität St. Gallen, Rekurskommission der Universität St. Gallen, Universitätsrat der Universität St. Gallen,
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betreffend
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Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
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(Bewertung von juristischen Lizentiatsprüfungen), hat sich ergeben:
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A.- M.________ legte im Frühjahr 1999 an der Universität St. Gallen die Fachprüfung in Staats- und Verwaltungsrecht ab. Für seine Leistung im mündlichen Teil der Prüfung erhielt er die Note 4,5 und für diejenige im schriftlichen Teil die Note 4,0. Die Fachnote wurde dementsprechend auf 4,25 festgesetzt.
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Gegen die entsprechende Notenverfügung gelangte M.________ am 6. Mai 1999 an die Rekurskommission der Universität St. Gallen und beantragte eine Erhöhung der Fachnote auf 5,0. Die Rekurskommission wies den Rekurs am 23. Juni 1999 nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ab.
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M.________ zog diesen Entscheid an den Universitätsrat der Universität St. Gallen weiter, der den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2000 abwies.
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B.- Hiergegen erhob M.________ mit Eingabe vom 6. April 2000 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er, der Universitätsrat sei anzuweisen, die Prüfungsnote im Fach Staats- und Verwaltungsrecht auf 5,0 festzusetzen.
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C.- Der Universitätsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Universität St. Gallen und die Rekurskommission haben sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Beim angefochtenen Entscheid des Universitätsrats handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.
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b) Der Beschwerdeführer hat mit seinen Leistungen in den verschiedenen Fachprüfungen die Diplomprüfung bestanden, den für die Zulassung zu einem Doktorandenstudium erforderlichen Notendurchschnitt jedoch knapp verfehlt. Durch die im kantonalen Verfahren beantragte Anhebung der Note im Fach Staats- und Verwaltungsrecht könnte er die Zulassung zum Doktorandenstudium erwirken. Er ist damit durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen, hat ein aktuelles Interesse an dessen Aufhebung und ist somit zur staatsrechtlichen Beschwerde dagegen befugt (Art. 88 OG; vgl. BGE 108 Ia 22 E. 2 S. 25; implizit BGE 121 I 225).
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c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96 mit Hinweisen).
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d) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
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Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor, so hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 247 E. 5; 123 I 1 E. 4a; 110 Ia 1 E. 2a, je mit Hinweisen).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei staatsrechtlichen Beschwerden die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren sind daher unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis).
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Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 6. April 2000 nicht in allen Teilen zu genügen, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist.
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e) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter den vorstehenden Vorbehalten einzutreten.
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2.- Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin Prüfungs- oder Promotionsentscheide zu beurteilen, so prüft es in erster Linie, ob das gesetzlich vorgeschriebene oder unmittelbar durch die Bundesverfassung gewährleistete Verfahren durchgeführt worden ist und ob die kantonalen Rechtsmittelbehörden ihrer Kontrollpflicht hinreichend nachgekommen sind. Bezüglich der materiellen Bewertung von Schul- oder Examensleistungen beschränkt sich das Bundesgericht auf die Prüfung, ob sich die kantonalen Behörden von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen haben leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung fähig wäre (BGE 121 I 225 E. 4b, S. 230, 118 Ia 488 E. 4c S. 495, 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Auch die Feststellung des Sachverhalts überprüft das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür hin (BGE 123 I 268 E. 2d; 120 Ia 19 E. 4c S. 30; 115 Ia 384 E. 3 S. 386).
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3.- a) Der Beschwerdeführer rügt, der Examinator der mündlichen Teilprüfung sei seiner Pflicht zur Begründung der Prüfungsbewertung in keinem Zeitpunkt des Verfahrens in einer Weise nachgekommen, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) genügt hätte.
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b) Wie aus den Entscheiden der Rekurskommission und des Universitätsrats hervorgeht, haben die Kandidaten an der Universität St. Gallen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im vorprozessualen Stadium die Möglichkeit, mit dem Examinator auf Wunsch ein Gespräch über die Prüfung und deren Bewertung zu führen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4b). Vorliegend sei aus den Akten nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer je um ein solches Gespräch nachgesucht und ob ein solches stattgefunden habe. Die diesbezüglichen Aussagen des prüfenden Dozenten und des Beschwerdeführers seien widersprüchlich.
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Die Frage könne indessen offen bleiben, da ein allfälliger Verfahrensfehler des Dozenten jedenfalls im Rechtsmittelverfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt worden sei. So habe der Examinator im Verfahren vor der Rekurskommission eine Stellungnahme zur Prüfungsbewertung sowie ein durch den bei der Prüfung anwesenden Beisitzer erstelltes Kurzprotokoll über die Prüfung eingereicht und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen.
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c) Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben die vom Examinator in der Stellungnahme an die Rekurskommission abgegebene Begründung in Verbindung mit dem gleichzeitig eingereichten handschriftlichen Protokoll zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, als den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügend beurteilt (vgl. BGE 125 II 369 E. 2c; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen; speziell zu den Begründungsanforderungen von Entscheiden über Prüfungen: Bundesgerichtsentscheid vom 8. September 1993 i.S. G., SJ 1994 S. 161 ff., E. 1b). Dem Protokoll und der - wenn auch summarischen - Begründung des Examinators lassen sich die wesentlichen Überlegungen entnehmen, von denen sich dieser bei seinem Entscheid über die Leistungsbewertung leiten liess.
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Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen, aus dem erst im Verfahren vor dem Universitätsrat eingereichten Transkript des Protokolls seien weder die Bewertungsfaktoren der mündlichen Prüfung ersichtlich, noch sei nachvollziehbar, wie diese angewendet worden seien, sind bei dieser Sachlage verfehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, was es am Genügen der Begründung des Examinators ändern soll, dass der protokollführende Beisitzer, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kein unabhängiger Experte gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Beanstandungen gegen den Inhalt des Handprotokolls oder des Transkripts erhebt. Schliesslich geht es vorliegend bei der Frage, ob die Notenverfügung hinreichend begründet bzw. eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wurde, nicht um eine Frage der Beweiswürdigung.
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Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, die Rekurskommission habe in willkürlicher Weise auf eine reine Parteibehauptung des Examinators abgestellt, geht an der Sache vorbei.
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Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, die kantonalen Rechtsmittelinstanzen hätten die Notenverfügung aufgrund der geltend gemachten vorprozessualen Begründungsmängel angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufheben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein erstinstanzlicher Begründungsmangel im Rechtsmittelverfahren indessen heilbar, wenn sich die erste Instanz nachträglich zu den Entscheidgründen äussert und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde zu ergänzen, ohne dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme ein prozessualer Nachteil entsteht (BGE 107 Ia 1 ff.; 240 E. 4, je mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsentscheid vom 8. September 1993, a.a.O., E. 1b sowie BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95 f.; 114 Ia 14 E. 2c, 307 E. 4a). Weshalb diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall entgegen den Erwägungen der kantonalen Instanzen nicht erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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d) Der Universitätsrat hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Rechte nicht verletzt, indem er eine Verletzung des Anspruchs auf eine hinreichende Begründung der Notenverfügung für die mündliche Prüfung durch den Examinator verneint hat. Die Rügen erweisen sich insoweit als unbegründet, soweit darauf angesichts der Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde (E. 1d oben) eingetreten werden kann.
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4.- a) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, auch der Examinator der schriftlichen Prüfung sei seiner Pflicht zur Begründung der Note nicht genügend nachgekommen.
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Er bringt dazu einzig vor, der Prüfende habe erst zur Notenvergabe Stellung genommen, nachdem er, der Beschwerdeführer, einen Rekurs eingereicht habe.
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b) Es kann hier offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer vor Einleitung des Rekursverfahrens keine Begründung abgegeben wurde und darin angesichts seiner Anstrengungen um Erhalt einer solchen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen könnte. So wäre eine allfällige Gehörsverletzung jedenfalls dadurch geheilt worden, dass der Examinator im Rekursverfahren eine vorliegend in ihrer Dichte nicht beanstandete Begründung der Prüfungsbewertung abgab und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen (vgl. dazu E. 3c oben). Auch diese Rüge kann nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde führen.
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5.- a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Bewertung der schriftlichen Prüfung sei nicht nachvollziehbar.
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So sei kein vorgängig erstelltes Korrekturschema des prüfenden Dozenten aktenkundig, was sich auch mit den Aussagen des Assistenten des Examinators decke, an den sich der Beschwerdeführer zuerst gewendet habe und demgemäss es keine Musterlösung bzw. kein Korrekturschema gebe. Die Punkteverteilung sei daher nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Auch die Ausführungen des Universitätsrates, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die Prüfung nicht nach einem Lösungsschema korrigiert worden sei, stützten sich lediglich auf Parteibehauptungen des Dozenten und seien daher willkürlich.
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b) Der Universitätsrat erwog, aus den Stellungnahmen des prüfenden Dozenten an die Rekurskommission gehe hervor, dass dieser die Prüfungen der einzelnen Kandidaten unter Beizug eines Lösungsschemas beurteilt habe. Der Dozent habe sich darin im Rahmen seines Ermessen auf die Festlegung der wesentlichen Punkte und deren Bewertung beschränkt, was der relativ offenen Fragestellung gerecht werde und eine gleichmässige Korrektur verschiedener Lösungsansätze erlaube.
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c) Aus den Darlegungen in den Stellungnahmen des Dozenten ergibt sich plausibel, dass die Korrektur und Bewertung der Prüfungslösungen schematisch nach Richtpunktzahlen erfolgte, die im Wesentlichen für die einzelnen Teilbereiche der Aufgaben bzw. im Voraus festgelegte, als besonders wichtig erachtete Aspekte der Falllösung, je nach Qualität ihrer Abhandlung vergeben wurden. Sie ist damit ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist diesbezüglich weder Willkür noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.
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Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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6.- a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Examinator habe es unterlassen, in der Aufgabenstellung einen Hinweis auf die Punkteverteilung für die Lösung verschiedener Teilaufgaben zu machen, und erst im Nachhinein festgelegt, wie er die Gewichtung der einzelnen Teilfragen vornehmen wolle.
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Damit habe er sein Ermessen überschritten und sei in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer habe mangels Hinweisen auf die Bewertung und aufgrund der Aufgabenstellung davon ausgehen müssen, die einzelnen Teilaspekte der jeweiligen Aufgaben würden gleich gewichtet. Indessen habe der Examinator die formellrechtlichen Teile der Prüfungsaufgaben gegenüber den materiellrechtlichen Teilen in willkürlicher Weise untergewichtet.
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b) Ob diese - teilweise unter unzulässigem Verweis auf die Eingaben im kantonalen Verfahren erhobenen - Rügen den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde genügen (vgl. Erwägung 1 oben) ist fraglich, kann aber offen bleiben, da sie sich jedenfalls als unbegründet erweisen:
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So lässt sich eine Pflicht des prüfenden Dozenten, bereits in der Prüfungsausgabe Hinweise auf die Gewichtung der einzelnen Teilaufgaben zu machen, nicht aus dem vom Beschwerdeführer allein angerufenen Willkürverbot ableiten.
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Vielmehr durfte der Dozent von den Kandidaten ohne Überschreitung seines Ermessens verlangen, dass sie bei der Lösung der Prüfungsfragen selber erkennen, wo Schwerpunkte zu setzen sind, und die ihnen zur Verfügung stehende Zeit entsprechend einteilen.
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Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen, er habe davon ausgehen müssen, die materiellen und formellen Aspekte der Aufgaben würden gleich gewichtet, auch mit der Formulierung der Aufgabenstellung. Insbesondere in der Teilaufgabe 1 werde verlangt, über die formell- und materiellrechtlichen Gesichtspunkte des Falles Aufschluss zu geben.
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Es ist indessen in keiner Weise ersichtlich, inwiefern aus diesen Umständen ein Anspruch auf Gleichgewichtung der formell- und materiellrechtlichen Aspekte abgeleitet werden müsste. Die sinngemässe Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich deshalb mangels Vertrauensgrundlage als unbehelflich (vgl. BGE 125 I 267 E. 4c S. 274; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; 117 Ia 285 E. 2b mit Hinweis).
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Der Universitätsrat wies im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des Dozenten an die Rekurskommission hin, wonach die Lizentiatsausbildung zu weit über zwei Dritteln aus der Vermittlung des materiellen Rechts bestehe und es angesichts des Ausbildungsziels unangemessen wäre, dem formellen Recht in der Prüfung gleich viel Gewicht beizumessen wie den materiellen Rechtsfragen, deren Lösung mehr eigene Kenntnisse und Überlegungen gefordert hätte. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Universitätsrat das Willkürverbot verletzt haben soll, indem er entschied, eine Pflicht des Examinators zu einer je hälftigen Gewichtung des formell- und des materiellrechtlichen Teils der Prüfung könne weder aus den Prüfungsfragen noch aus dem während der Vorlesung vermittelten Stoff hergeleitet werden, der überwiegend materielles Recht zum Gegenstand habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungsbewertung auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht. Die Willkürrüge ist demnach unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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7.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität St. Gallen sowie der Rekurskommission und dem Universitätsrat der Universität St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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