BGer 5P.159/2000
 
BGer 5P.159/2000 vom 21.09.2000
[AZA 0]
5P.159/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
21. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
G.R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dietrich K. Stettler, Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich,
gegen
Gemeinde Embrach, vertreten durch die Sozialbehörde Embrach, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach, Beschwerdegegnerin, Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),
betreffend
Art. 29 BV (rechtliches Gehör), hat sich ergeben:
A.- Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 1999 ersuchte das Eidgenössische Departement des Innern in seiner Funktion als eidgenössische Stiftungsaufsicht die Vormundschaftsbehörde Embrach, die Stiftung A.________ und die Stiftung B.________ unverzüglich gestützt auf Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu verbeiständen.
Am 28. Mai 1999 traf das Präsidium der Sozialbehörde Embrach eine entsprechende Anordnung und ernannte Rechtsanwalt Dr. S.E.________ zum Beistand. Hiergegen beschwerten sich die beiden Stiftungen mit gemeinsamer Eingabe beim Bezirksrat Bülach. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 1999 ab.
B.- In der Folge gelangten die beiden Stiftungen mit einer Klage an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangten die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids. Die II. Zivilkammer des Obergerichts wies die Klage mit Urteil vom 7. März 2000 - ausgenommen im Kostenpunkt - ab, ordnete die Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB an, ernannte Dr. S.E.________ zum Beistand und umschrieb dessen vordringliche Aufgaben.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt der am Verfahren nicht beteiligte G.R.________ mit Eingabe vom 3. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde wegen Gehörsverweigerung. Er beantragt, die folgenden Teile des Urteilsdispositives aufzuheben, soweit sie in seinem Privateigentum stehende Kunstgegenstände beträfen:
"a) II.4.b) 1. Lemma Abs. 1:
Aufnahme eines Inventars der sich im Gewahrsam
der Stiftung befindlichen Kunstgegenstände,
insbesondere im Tresorraum im Zollfreilager,
Embraport;
b) II.4.c):
Prüfung der Inventare der Kunstgegenstände auf
Übereinstimmung mit dem Anhang zum Schenkungsvertrag
zwischen G.R.________ und der Stiftung
D.________ vom 7./23. 7.1997 und früheren Inventaren
der Stiftung A.________, gegebenenfalls
unter Beizug des Arbeitskatalogs;
c) II.4.i):
Sicherstellung einer im Sinne des Stiftungszwecks
einwandfreien Betreuung und Verwaltung
der sich im Gewahrsam der Stiftung A.________
befindlichen Kunstgegenstände. "
D.- Mit Rücksicht auf eine zuvor beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde von G.R.________ hat der Präsident der II. Zivilabteilung das Verfahren vor dem Bundesgericht bis zum Entscheid des Kassationsgerichts sistiert (Verfügung vom 29. Mai 2000). Nachdem das Kassationsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2000 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten ist, weil sie nicht offen stehe, ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht wieder aufgenommen worden.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 84 OG).
b) Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 88 OG, unabhängig von der verfahrensrechtlichen Stellung, die der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingenommen hat (BGE 123 I 279 E. 3b mit Hinw.). Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.
Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat des angefochtenen Entscheids betreffend die Verbeiständung von zwei Stiftungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aber auch durch einen Hoheitsakt nicht direkt, sondern nur mittelbar betroffene Personen zur Anfechtung befugt, wenn sie zum direkt Betroffenen in einer besonderen Beziehung stehen und sich bezüglich des beanstandeten Eingriffs auf eine Gesetzesnorm berufen können, die ihre eigenen Interessen im fraglichen Bereich schützt (BGE 123 I 279 E. 3c/ee S. 281, 119 Ia 433 E. 2c S. 437; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 246 ff., insbes. S. 255). Der Beschwerdeführer nennt in diesem Zusammenhang die Art. 28 und 641 ZGB, die seine Eigentums- und Persönlichkeitsrechte schützen. Der angefochtene Entscheid ist indessen nicht in Anwendung dieser Normen, sondern gestützt auf Art. 393 ZGB ergangen, dessen Schutzbereich die Rechte des Beschwerdeführers nicht umfasst, und er zielt auch nicht darauf ab, Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers zu regeln. Aus dem Hinweis auf seine durch die Vorschriften des ZGB geschützten Eigentümerbefugnisse und Persönlichkeitsrechte allein kann der Beschwerdeführer daher noch keine Legitimation ableiten.
c) Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen Rechtsprechung, die insofern auf Art. 29 Abs. 2 BV übertragbar ist, kann auch bei Fehlen einer Schutznorm im Sinne von E. 1b hiervor eine Verletzung von verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien gerügt werden. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der Beschwerdeführer Partei im kantonalen Verfahren war oder hätte sein sollen und dass ihn dessen Ausgang benachteiligt. Zusätzlich gilt die Einschränkung, dass dem Richter nicht auf dem Umweg über die Verletzung von Verfahrensvorschriften materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten, deren Beurteilung sich nicht von der Prüfung in der Sache selber trennen lässt, ist deshalb unzulässig (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 235, 117 Ia 90 E. 4a S. 95).
aa) Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), d.h. einer Verfahrensgarantie geltend.
Er ist im kantonalen Verfahren nicht Partei gewesen und beruft sich auch nicht auf eine kantonale Norm, die ihm die Berechtigung zur Teilnahme am kantonalen Verfahren verliehen hätte. Er leitet seine Argumentation, wonach er hätte angehört und mit dem angefochtenen Entscheid bedient werden müssen, allein auf den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ab. Damit stellt sich die Frage, ob er durch den angefochtenen Entscheid derart qualifiziert (nachteilig) in seiner Rechtsstellung berührt wird, dass seine Nichtanhörung einen Eingriff in die allgemeinen Verfahrensgarantien darstellt.
Nach seiner Auffassung betrifft die obergerichtliche Umschreibung des Auftrags an den Beistand seine Eigentümer- und Persönlichkeitsrechte in folgender Weise: Die Anordnung der Inventarisierung umfasse nicht nur den Bestand der Stiftung A.________ (rund 30 Kunstwerke), sondern auch die in seinem alleinigen Eigentum stehende und ebenfalls in den von der Stiftung A.________ gemieteten Räumlichkeiten in Embraport untergebrachte Privatsammlung (mit ca. 800 Kunstwerken); die Anweisung zur Betreuung und Verwaltung aller sich im Gewahrsam der Stiftung A.________ befindlichen Kunstgegenstände greife in seine Dispositionsbefugnis ein, und der Auftrag zur Überprüfung des von ihm mit der Stiftung D.________ abgeschlossenen Schenkungsvertrages betreffe seine persönlichen Belange.
bb) Das Obergericht hat festgestellt, dass die Stiftungsräte der verbeiständeten Stiftungen das Stiftungsvermögen Ende 1998 an die Unicef verschenkten bzw. verschenken wollten. Dies habe die Aufsichtsbehörde als zweck- und gesetzwidrig erachtet und zum Erlass der Verfügung vom 13. Januar 1999 veranlasst, die den Stiftungsräten unter Androhung von Straffolgen untersagte, die Stiftungen in irgendeiner Weise zu verpflichten und Kunstwerke ohne Bewilligung der Stiftungsaufsichtsbehörde aus den gemieteten Lagerräumen in Embraport herauszugeben. Dessen ungeachtet habe der Stiftungsrat der Stiftung A.________ anfangs Februar 1999 einen "Avenant" zu einem anderen Vertrag geschlossen, mit dem die Stiftung A.________ mit befreiender Wirkung für die Stiftung C.________ in einen bestehenden Ausleihvertrag für 100 Kunstwerke eingetreten sei. Analog sei der Stiftungsrat auch in Bezug auf zwei Verträge der Stiftung A.________ mit E.________ vorgegangen.
cc) Aus den Feststellungen des Obergerichts, die der Beschwerdeführer nicht rügt und für das Bundesgericht deshalb verbindlich sind (BGE 118 Ia 20 E. 5b S. 26), ergibt sich, dass zwischen der Stiftung A.________ und dem Eigentümer der Privatsammlung G.R.________ in mehrfacher Hinsicht Rechtsbeziehungen bestehen: Zum einen befindet sich die Privatsammlung zusammen mit dem Bestand der Stiftung A.________ in deren gemieteten Räumlichkeiten in Embraport, was ein irgendwie geartetes Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten voraussetzt, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Privatsammlung sei gegen den Willen des Eigentümers dorthin verbracht worden. Zum anderen hat die Stiftung A.________ vertragliche Pflichten übernommen, die sich (zumindest auch) auf Kunstgegenstände der Privatsammlung beziehen und ebenfalls mit gewissen Rechten und Pflichten zwischen der Stiftung A.________ und dem Eigentümer der Kunstwerke verbunden sein müssen. Bestehen aber zwischen dem Eigentümer der Privatsammlung und der Stiftung A.________ derartige Rechtsbeziehungen, deren Rechtsnatur hier nicht weiter interessiert, durften die kantonalen Behörden diesem Umstand in der Auftragsumschreibung für den Beistand der Stiftung A.________ Rechnung tragen, ohne dass darin bereits ein Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers der Privatsammlung zu liegen braucht. Dieser hatte ja zuvor Rechtsbeziehungen zur Stiftung A.________ begründet, die mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbunden sind. Soweit sich die Auftragsumschreibung im Rahmen der Verpflichtungen der Stiftung A.________ gegenüber dem Eigentümer der Privatsammlung und der rechtswirksamen aufsichtsrechtlichen Anordnungen hält, kann daher nicht von einem Eingriff in schützenswerte Interessen des Eigentümers gesprochen werden, der erfordern würde, ihn im Verfahren zur Verbeiständung der Stiftung A._________ Parteirechte ausüben zu lassen.
dd) Nach dem Ausgeführten hat die Stiftung A._________ als Mieterin der Räume in Embraport, in denen die Kunstgegenstände der Privatsammlung aufbewahrt werden, eine bestimmte Mitverantwortung für diese Kunstgegenstände übernommen. Sie muss deshalb - namentlich angesichts der Grösse und Vielfalt der Privatsammlung und ihres ganz beträchtlichen Wertes - auch befugt sein, ein vollständiges Inventar aufzunehmen. Anders kann sie sich keinen Überblick über den Kunstbestand verschaffen, was eine Voraussetzung dafür darstellt, dass sie ihren Obliegenheiten als Aufbewahrerin nachkommen kann. Eine genaue Kenntnis der Bestände ist insbesondere mit Blick auf die Gefahren der Entwendung und der Verwechslung bzw. des Vertauschens mit Gegenständen der Stiftung A.________ unabdingbar. Dass der Bestand der Stiftung A.________ anscheinend in einem abgetrennten Raum aufbewahrt wird, schliesst die Verwechslungsgefahr und Irrtümer nicht vollständig aus, zumal Kunstgegenstände aus beiden Beständen zusammen für längere Zeit ausgeliehen werden (nach Angaben des Beschwerdeführers sind derzeit "rund" 90 Kunstwerke der Privatsammlung und 11 Gemälde der Stiftung A.________ zusammen auf einer Ausstellungstournée in Japan).
Mit dem Verbringen der Privatsammlung in die von der Stiftung A.________ gemieteten Räume in Embraport zur Aufbewahrung muss daher auch das Einverständnis des Eigentümers als erteilt gelten, dass die Stiftung A.________ den eingelagerten Bestand erfasst. Ein Eingriff in Eigentümerinteressen liegt darin nicht. Vielmehr liegt eine solche Vorkehr im wohlverstandenen Interesse des Eigentümers selbst.
Da beide Kunstbestände nunmehr seit längerem in Embraport eingelagert sind und - was notorisch ist - Kunstwerke einzeln oder in kleinerer oder grösserer Zahl an verschiedene Orte für unterschiedliche Zeitspannen ausgeliehen worden sind und werden, stellt sich auch die Frage, ob die heutigen Bestände noch richtig zusammengesetzt und vollständig sind. In anderem Zusammenhang ist dem Bundesgericht beispielsweise vorgetragen worden, der Verbleib von 69 Kunstwerken sei ungeklärt. Es muss der Stiftung A.________ zur gehörigen Erfüllung übernommener Verpflichtungen daher auch unbenommen sein, den Ist-Bestand der eingelagerten Sammlungen mit dem Soll-Bestand zu vergleichen. Diesem Zweck dient der Beizug von früheren Inventaren und des Anhangs zum Schenkungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung D._________. Weshalb eine solche Prüfung in schützenswerte Interessen des Eigentümers der Privatsammlung eingreifen soll, ist unerfindlich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Beistand nicht beauftragt worden ist, "einen vom Beschwerdeführer mit einer liechtensteinischen Stiftung abgeschlossenen Schenkungsvertrag zu überprüfen", sondern nur, die verschiedenen Inventare und Zusammenstellungen zu vergleichen.
Schliesslich fühlt sich der Beschwerdeführer betroffen durch die Anweisung an den Beistand, eine einwandfreie Betreuung und Verwaltung aller im Gewahrsam der Stiftung A.________ befindlichen Kunstgegenstände sicherzustellen.
Diese Anordnung ist mit Bezug auf die Privatsammlung etwas weit umschrieben und kann missverstanden werden. Es ist jedoch selbstverständlich und aus dem Zweck des angefochtenen Verbeiständungsentscheids ohne weiteres abzuleiten, dass damit - hinsichtlich der Kunstwerke der Privatsammlung - nur die Betreuung und Verwaltung im Rahmen der gegenüber dem Eigentümer übernommenen Verpflichtungen (und allfälliger von der eidgenössischen Aufsichtsbehörde verfügter Anordnungen) gemeint sein kann. Um mehr oder andere Betreuungs- und Verwaltungsmassnahmen kann es sich vernünftigerweise nicht handeln, da die Verbeiständung nur darauf abzielt, die einwandfreie Tätigkeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks zu gewährleisten, nicht aber darauf, Rechte und Pflichten des Eigentümers der Privatsammlung zu regeln. In der umstrittenen Anordnung wird denn auch ausdrücklich und im Sinne einer Einschränkung erwähnt, dass die Betreuung und Verwaltung "im Sinne des Stiftungszwecks" sicherzustellen sei. Insofern kann daher ebenfalls nicht von einem Eingriff in schützenswerte Eigentümerinteressen gesprochen werden. Der Beistand der Stiftung A.________ hat nicht mehr oder andere Betreuungs- und Verwaltungsbefugnisse, als dem Stiftungsrat zustanden bzw. übertragen wurden.
Aus dem Übergang dieser Befugnisse auf den Beistand erwächst dem Eigentümer der Privatsammlung kein Nachteil.
ee) Damit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer durch die umstrittenen Klauseln in der Auftragsumschreibung für den Beistand nicht im erforderlichen, qualifizierten Masse nachteilig in eigenen schützenswerten Interessen berührt ist, um von Verfassungs wegen Parteirechte im Verbeiständungsverfahren beanspruchen zu können. Da er keinen Anspruch auf rechtliches Gehör im kantonalen Verfahren hatte, kann er auch keine Verletzung dieser Verfahrensgarantie rügen; er ist nicht befugt, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
d) Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die gerügte Gehörsverweigerung auf eine unerlaubte materielle Überprüfung hinauslaufen würde und auch aus diesem Grunde unzulässig wäre. Es erübrigt sich ebenfalls, zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Eigentümer der Privatsammlung gelten kann (offenbar wird das Eigentum auch von der Stiftung D.________ beansprucht und ist zwischen den Ansprechern ein Rechtsstreit über die Eigentumsberechtigung hängig).
2.- Es ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen, zumal keine Vernehmlassung eingeholt wurden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: