BGer 5P.293/2000 |
BGer 5P.293/2000 vom 21.09.2000 |
[AZA 0]
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5P.293/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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21. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiberin Senn.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Rémy Wyssmann, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
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betreffend
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Art. 29 Abs. 3 und Art. 9 BV
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(Unentgeltliche Rechtspflege; Willkür),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Mit Vorladungsbegehren vom 7. Juni 1999 leitete Z.________ am Amtsgericht von Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren ein. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Fürsprech Rémy Wyssmann als Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 4. April 2000 befreite ihn die Amtsgerichtspräsidentin bis Ende Oktober 2000 von der Kostenvorschusspflicht; im Übrigen wies sie das Gesuch ab. Z.________ rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Solothurn; dieses wies den Rekurs ab.
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b) Gegen das Urteil des Obergerichts führt Z.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, dieses aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihm die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
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Zudem ersucht er auch im bundesgerichtlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
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Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
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2.- Da die staatsrechtliche Beschwerde von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur ist (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328; 120 Ia 256 E. Ib S. 257 mit Hinweisen), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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3.- Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil des Obergerichts verstosse gegen Art. 4 BV, aus welchem sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als Minimalgarantie ergebe; kantonalrechtlich sei das Armenrecht in § 106 ZPO/SO geregelt. Im angefochtenen Urteil sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung allein deshalb verweigert worden, weil seine Vermögenslage undurchsichtig sei, und ihm zugemutet wurde, mit dem vom Obergericht errechneten Einnahmenüberschuss von monatlich Fr. 500.-- bis 895.-- die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Die Feststellung dieses angeblichen Überschusses beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Er habe Schulden in Höhe von mindestens Fr. 32'200. 95; sein Lohn sei vorsorglich gepfändet, soweit er das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'780.-- übersteige, so dass er frühestens in 36 Monaten über einen Überschuss verfügen könne. Er habe dem Obergericht die entsprechenden Unterlagen eingereicht, doch habe es in willkürlicher Beweiswürdigung dennoch die angefochtenen Annahmen getroffen. Auch die Annahme des Obergerichts, seine Vermögenslage sei undurchsichtig, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung.
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Er habe die Höhe seiner Schulden mittels Betreibungsregisterauszug nachgewiesen; das Obergericht habe nicht begründet, weshalb es diesem Dokument keine Beweiskraft zuerkannte.
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Im Übrigen wäre es Aufgabe des Obergerichts gewesen, die Vermögenslage des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären; mit dem Verzicht darauf habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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a) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhende Feststellung der Tatsachen, die dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugrunde liegen.
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Am 1. Januar 2000 ist die revidierte Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft getreten (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 über das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999; AS 1999 S. 2555). Da das angefochtene Urteil nach diesem Datum ergangen ist, ist die Willkürrüge im Lichte des Art. 9 der neuen Bundesverfassung zu prüfen. Auch unter dem neuen Recht verstösst ein Entscheid erst dann gegen das Willkürverbot, wenn er nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unhaltbar ist (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 118 Ia 28 E. 1b S. 30, 129 E. 2 S. 130; 117 Ia 97 E. 5b S. 106 mit Hinweisen). Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer darzutun, dass und inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind; das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht gerecht.
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b) Das Obergericht errechnete aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Einsatzvertrages der Y.________ SA für einen Einsatz bei der Post einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 3'853. 60, dem es ein zivilprozessuales Existenzminimum von Fr. 2'955.-- gegenüberstellte. Es errechnete so einen monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 895.-- und erwog, selbst wenn man entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einem monatlichen Nettoverdienst von Fr. 3'500.-- ausgehe, verbleibe ein Überschuss von Fr. 500.--. Nach den Feststellungen des Obergerichts bezifferte der Beschwerdeführer die Höhe seiner Schulden in der Aussöhnungsverhandlung auf Fr. 8'000.-- bis 10'000.--; er hatte aber - was im angefochtenen Urteil nicht erwähnt wird - auch einen Betreibungsregisterauszug vom 19. April 2000 eingereicht, der Schulden von über Fr. 30'000.-- ausweist. Zudem hatte er belegt, dass sein Lohn, soweit er das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 2'780.-- übersteigt, gepfändet wurde, wobei jedoch gemäss Schreiben des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. April 2000 entsprechende Quoten nie abgeliefert wurden, weil der Beschwerdeführer das Existenzminimum nie erreicht habe. Dies steht in unauflösbarem Widerspruch zu den Feststellungen des Obergerichts über das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen (Fr. 3'853.--, mindestens aber Fr. 3'500.-- netto monatlich), welche der Beschwerdeführer nicht anficht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass er - mit einer Ausnahme - keine Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht hat und auch im vorliegenden Verfahren keine Angaben darüber macht, wie hoch sein Lohn denn nun tatsächlich sei. Seine Einkommensverhältnisse lassen sich demnach nicht schlüssig ermitteln. Angesichts dieses Umstandes ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als nicht erwiesen betrachtete.
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Der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht ansatzweise zu begründen. Der blosse Verweis auf die zum Nachweis der (nicht vollzogenen) Lohnpfändung und der Schuldenhöhe eingereichten Urkunden ist zur Ausräumung der bestehenden Widersprüche nicht geeignet. In letzterer Hinsicht ist zu beachten, dass privaten Schulden des Vorschuss- oder Gebührenpflichtigen gegenüber der Kostenforderung des Gerichts grundsätzlich kein Vorrang zukommt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 1996 [Verfahrens-Nr.
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5P.356/1996], E. 8a/aa); der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Tilgung der fraglichen Schulden zum Existenzminimum gehörte und daher vorginge. Da er mit den Ausführungen zu seiner Willkürrüge der Substanziierungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht nachkommt, ist nicht darauf einzutreten.
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Da nach dem Gesagten nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer nicht trotz bestehender Lohnpfändung über einen Einkommensüberschuss verfügt, ist auf die Rüge, sein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung werde dadurch verletzt, dass er zur Tilgung der Kostenvorschuss- bzw. Gebührenforderung des Gerichts in sein Existenzminimum eingreifen müsste, nicht einzutreten.
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Auch die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime ist unzulässig, prüft doch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts nur auf Willkür, was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber nicht geltend macht.
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4.- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer ersucht auch im bundesgerichtlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung seines Vertreters als Rechtsbeistand.
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Nach Art. 152 OG gibt das Bundesgericht solchen Gesuchen statt, wenn eine Partei bedürftig ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Letztere Voraussetzung ist angesichts dessen, dass auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Substanziierung gar nicht eingetreten werden kann, nicht gegeben; das Gesuch ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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