BGer 2A.403/2000 |
BGer 2A.403/2000 vom 11.10.2000 |
[AZA 0]
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2A.403/2000/sch
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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11. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
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2. Kammer,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.-In den Jahren 1991 bis 1995 arbeitete der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende X.________ als Saisonnier in der Schweiz. Die Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung wurde ihm nicht gewährt, und X.________ reiste im Februar 1997 aus der Schweiz aus.
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Am 18. Februar 1997 wurde seine Ehe mit einer Landsfrau in seiner Heimat geschieden, und am 13. März 1997 heiratete er - ebenfalls im Kosovo - die Schweizer Bürgerin A.________.
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Nachdem X.________ vorübergehend offenbar mit einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich gearbeitet hatte, ersuchte er am 7. Juli 1998 um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich.
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In der Folge wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung verweigert werden könnte, und er stellte am 12. November 1998 zusätzlich ein Asylgesuch.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich lehnte das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 5. Januar 1999 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Februar 2000 ab. X.________ focht den Beschluss des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde am 12. Juli 2000 abwies.
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Mit (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde vom 8. September 2000 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Das Verwaltungsgericht hat die kantonalen Akten eingereicht und beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat hat sich zum in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert.
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2.-a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jener über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG; sogenannte Scheinehe).
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b) Dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen, sind konkrete Hinweise erforderlich (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a und b S. 294. f.). Wie es sich damit verhält, ent- zieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten).
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Es handelt sich so oder so um tatsächliche Gegebenheiten (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146), und die entsprechenden Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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c) Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat er keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Ehe allein der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften diene (Scheinehe).
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Das Verwaltungsgericht hat in E. 2b seines Entscheids die von der Rechtsprechung zur Frage der fremdenpolizeirechtlich motivierten Scheinehe entwickelten Kriterien zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Es kam gestützt auf folgende tatsächliche Indizien zur Auffassung, eine Scheinehe liege vor: Der Beschwerdeführer liess sich von seiner ersten Ehefrau im Kosovo scheiden, gerade nachdem er die Schweiz definitiv zu verlassen hatte. Er heiratete unmittelbar darauf eine Schweizer Bürgerin, welcher er hiefür eine erhebliche Geldsumme bezahlte. Ein Asylgesuch schob er sofort nach, als er feststellte, dass er die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 ANAG möglicherweise nicht erhalten würde. Zu keinem Zeitpunkt wurde eine tatsächliche Gemeinschaft aufgenommen oder war dies auch nur beabsichtigt; insbesondere wurde seitens des Beschwerdeführers das gemeinsame Wohnen nur vorgetäuscht. Die Eheleute hatten nie intime Beziehungen, vielmehr hatte die schweizerische Ehefrau regelmässig intime Kontakte zu einem anderen Mann. Die Ehefrau zeigte diesen Sachverhalt bei der Polizei an, wobei ihre Auskünfte - entgegen den bei der vorliegenden Konstellation nicht einschlägigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift - durchaus beweistauglich sind: Sie wurde durch die Kantonspolizei zu drei verschiedenen Zeitpunkten befragt, erstmals am 30. Oktober 1997 noch vor der Einreise des Beschwerdeführers, sodann am 1. April 1998 und ferner am 4. September 1998; die Aussagen erscheinen insgesamt widerspruchsfrei und sind umso mehr als glaubwürdig einzustufen, als die Ehefrau die Verhältnisse detailliert schilderte und sich dabei selber verschiedener Fehler bezichtigte (s. insbesondere die Einvernahme vom 30. Oktober 1997). Jedenfalls sind die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts weder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustandegekommen, noch sind sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig.
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Der tatsächliche Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem Eingehen der Ehe keine eigentliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung erschleichen wollte, ist daher für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich.
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Wenn aber die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, kommt Art. 7 Abs. 2 ANAG zur Anwendung.
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Die vom Beschwerdeführer geschlossene Ehe lässt keinen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG entstehen, wie das Verwaltungsgericht zutref- fend festgehalten hat. Es kann in jeder Hinsicht auf seine Erwägungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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d) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne vollständigen Schriftenwechsel, abzuweisen.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) vor allem der letztlich mutwilligen Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 153a Abs. 1 OG).
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e) Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es nicht schon angesichts des Schreibens der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 4. Oktober 2000 gegenstandslos geworden ist.
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Ebenso braucht über das vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 2000 eingereichte Gesuch, den Restbetrag des Kostenvorschusses (insgesamt Fr. 2'000.--, wovon Fr. 1'000.-- bezahlt) in zehn monatlichen Raten à Fr. 100.-- bezahlen zu können, nicht mehr entschieden zu werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 11. Oktober 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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