BGer 2A.462/2000 |
BGer 2A.462/2000 vom 13.10.2000 |
[AZA 0]
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2A.462/2000/odi
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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13. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
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und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
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A.________, geb. 1971, z.Zt. Schällemätteli, Spitalstrasse 41, Basel, Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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betreffend
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Der tunesische Staatsangehörige A.________, geb.
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1971, wurde am 1. September 2000 im Kanton Basel-Stadt in der Nähe eines Grenzübergangs nach Deutschland von schweizerischen Grenzwachtbeamten kontrolliert und mangels Ausweispapieren und Visum festgenommen. Er gab an, rund drei Monate vorher aus wirtschaftlichen Gründen aus seiner Heimat Tunesien nach Italien ausgereist zu sein. Nunmehr habe er nach Deutschland weiterreisen wollen. Seinen Pass habe er bei einem Freund in Italien gelassen; aus Tunesien könne er die Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner Identitätskarte faxen lassen. Er bat um Freilassung, um nach Italien zurückkehren zu können.
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b) Am 4. September 2000 ordneten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, die Ausschaffungshaft an. Noch am gleichen Tag prüfte und genehmigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Haft für drei Monate, d.h. bis zum 30. November 2000.
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c) Mit schriftlicher Eingabe vom 30. September 2000 in arabischer Sprache an das Bundesgericht ersucht A.________ um sofortige Ausschaffung oder um Haftentlassung zwecks Rückkehr nach Italien. Die von Amtes wegen übersetzte Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Haftrichterin entgegenzunehmen.
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Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sowie die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
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A.________ nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.
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2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl.
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BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
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b) Der Beschwerdeführer wurde am 4. September 2000 weggewiesen. Der Vollzug dieser Wegweisung ist zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich, jedoch absehbar. Weiter hat der Beschwerdeführer wiederholt unglaubwürdige Aussagen gemacht. So behauptet er, Anschrift und Telefonnummer des Freundes in Italien, bei dem er angeblich seinen Pass zurückgelassen habe, nicht zu kennen. Auch seine Angaben zur Durchreise durch die Schweiz sind nicht nachvollziehbar: Er behauptet, nicht gewusst zu haben, von Italien durch die Schweiz reisen zu müssen, um nach Deutschland zu gelangen; im Zug sei er mehrfach ohne Konsequenzen kontrolliert worden, obwohl er weder Ausweis noch Billet bei sich geführt habe; der für Ortsunkundige nicht einfach zu findende Weg zum abseits gelegenen Grenzübergang, an dem er angehalten worden ist, sei ihm von einer ihm fremden Person erklärt worden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sich nicht gegen eine Ausschaffung nach Tunesien zur Wehr zu setzen, sondern beantragt unter anderem sogar, die Ausschaffung sei sofort zu vollziehen. Dabei übersieht er oder setzt er sich absichtlich darüber hinweg, dass dafür unerlässlich ist, vorweg die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass er durch aktive Mitwirkung bei der Papierbeschaffung den Vollzug der Wegweisung beschleunigen kann. Als Alternative bietet der Beschwerdeführer an, bei einer Haftentlassung nach Italien auszureisen. Wie er dies aber rechtmässig tun könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich daraus eindeutig ableiten, dass er sich bei einer allfälligen Freilassung den schweizerischen Behörden für die Ausschaffung nicht zur Verfügung halten, sondern verschwinden würde. Die Untertauchensgefahr ist damit klar erstellt.
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c) Es sind auch keine anderen Gründe für eine allfällige Unzulässigkeit der Haft ersichtlich.
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3.- a) Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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c) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Oktober 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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