BGer 4P.156/2000
 
BGer 4P.156/2000 vom 03.11.2000
[AZA 0/2]
4P.156/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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3. November 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber
Huguenin.
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In Sachen
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger, Bruchstrasse 54, Postfach 7643, 6000 Luzern 7,
gegen
1. A.________,
2. B.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Erwin Künzler, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, Einzelrichter in Schiedsgerichtssachen des Kantonsgerichts St. Gallen,
betreffend
Art. 9, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK
(Zivilprozess; Ablehnung eines Schiedsrichters), hat sich ergeben:
A.- Mit Vertrag vom 22. November 1990 verkauften die Eheleute A.________ und B.________ der X.________ AG sämtliche Aktien der Y.________ AG. Der Vertrag enthielt eine Schiedsgerichtsklausel, wonach alle Streitigkeiten von einem Dreierschiedsgericht beurteilt werden sollten, bestehend aus den Treuhändern der Parteien sowie einem noch zu bestimmenden Obmann. Als es zu Streitigkeiten in Bezug auf den Übernahmepreis für die Aktien kam, ernannten die Verkäufer C.________ und die Käuferin D.________ zu ihren Schiedsrichtern.
Nachdem sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen konnten, wurde dieser mit Entscheid vom 17. Mai 1994 vom Einzelrichter in Schiedsgerichtssachen des Kantonsgerichts St. Gallen in der Person von E.________ bestimmt. In der Folge versuchte das Schiedsgericht in langwierigen Verhandlungen einen Vergleich zu erzielen. Als dieses Vorhaben gescheitert war, empfahl der Obmann den Parteien, für die Fortsetzung des Verfahrens neue Schiedsrichter zu ernennen. In Befolgung dieses Rates bestimmten die Eheleute A.________ und B.________ Rechtsanwalt H.________ und die X.________ AG Wirtschaftsprüfer G.________ als Schiedsrichter. Am 6. Dezember 1995 konstituierte sich das Schiedsgericht in dieser Besetzung. Nach Fortsetzung des Schiedsverfahrens stellte die X.________ AG im März 1997 ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit gegen den Obmann und den Schiedsrichter H.________. Der Einzelrichter in Schiedsgerichtssachen des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Ausstandsbegehren am 6. November 1997 ab, soweit er darauf eintrat.
Gleich verfuhr das Bundesgericht am 31. August 1998 mit einer von der X.________ AG dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde.
B.- Am 30. Juli 1999 reichte die X.________ AG gegen die Eheleute A.________ und B.________ und C.________ Strafklage wegen Falschbeurkundung ein. Im Rahmen der Strafuntersuchung erhielt der Vertreter der X.________ AG von einer von C.________ am 18. Februar 1994 verfassten Aktennotiz Kenntnis, in welcher eine Besprechung mit Rechtsanwalt H.________ vermerkt war. Nachdem dieser aufgefordert worden war, über seine damalige Tätigkeit Auskunft zu geben, sagte er aus, er habe im Jahre 1994 auf Frage C.________s lediglich erläutert, wie das Schiedsgericht gemäss Aktienkaufvertrag vom 22. November 1990 einzuberufen sei.
Am 21. Februar 2000 wandte sich die X.________ AG an das Kantonsgericht St. Gallen und verlangte die Abberufung von Rechtsanwalt H.________ als Schiedsrichter. Mit Entscheid vom 13. Juni 2000 wies der Einzelrichter in Schiedsgerichtssachen des Kantonsgerichts das Ausstandsbegehren ab. Er kam zum Ergebnis, dass Schiedsrichter H.________ entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin nicht als befangen zu betrachten sei.
C.- Mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, den Entscheid des Einzelrichters vom 13. Juni 2000 aufzuheben und Rechtsanwalt H.________ als Mitglied des Schiedsgerichts abzuberufen bzw.
den Einzelrichter entsprechend anzuweisen.
Die Beschwerdegegner stellen die Anträge, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Auffassung der Beschwerdegegner ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil das Ablehnungsgesuch mit der Fällung des Schiedsspruches gegenstandslos geworden sei. Sie stützen sich auf eine in der Lehre vertretene Meinung, wonach die Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs durch die richterliche Behörde gemäss Art. 22 Abs. 2 des Konkordates vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) gegenstandslos wird, wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch gefällt hat, bevor die richterliche Behörde gemäss Art. 3 KSG über das Ablehnungsgesuch entschieden hat (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht,
2. Auflage, S. 182; Poudret, Schweizerische Juristische Kartothek, SJK; Ersatzkarte Nr. 464a, S. 9). In einem solchen Fall könne die Frage der Ablehnung nur noch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schiedsspruch gestellt und beurteilt werden.
Die Beschwerdegegner verkennen indessen, dass hier ein anderer Sachverhalt vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist am 21. Februar 2000 mit ihrem Ablehnungsbegehren an das Kantonsgericht gelangt. Dessen Einzelrichter in Schiedsgerichtssachen hat das Begehren mit Entscheid vom 13. Juni 2000 abgewiesen.
Danach hat das Schiedsgericht am 6. September 2000 eine Schlussverhandlung durchgeführt und sein Urteil am 6. September/2. Oktober 2000 gefällt. Dass in jenem Zeitpunkt eine gegen den Entscheid des Einzelrichters gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hängig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Massgebend ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Fällung des Schiedsspruchs das Ablehnungsbegehren von der gemäss Art. 3 KSG zuständigen richterlichen Behörde abgewiesen worden war. Unter solchen Umständen wird das gerichtliche Ablehnungsverfahren mit der Fällung des Schiedsurteils nicht gegenstandslos, sondern es kann von der Partei, zu deren Ungunsten es erstinstanzlich ausgegangen ist, mit einem Rechtsmittel an die nächste Gerichtsinstanz weiter gezogen werden, wie das hier denn auch geschehen ist.
2.- Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG können die Parteien die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173. 110) genannten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung ablehnen.
Nach dem OG darf ein Richter sein Amt nicht ausüben in einer Angelegenheit, in welcher er schon als Rechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei gehandelt hat (Art. 22 Abs. 1 lit. b OG). Zudem kann er abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen (Art. 23 lit. c OG).
Ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist weitgehend ein Ermessensentscheid (BGE 111 Ia 259 E. 3a S. 263). Ein kantonaler Entscheid betreffend Ablehnung wird vom Bundesgericht nur dann aufgehoben, wenn die kantonale Behörde ihren Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hat, indem sie auf unerhebliche Kriterien abgestellt hat (BGE vom 19. Dezember 1996, E. 3a; abgedruckt in Rep 1996 129 S. 46 ff.).
a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Einzelrichter habe das Ablehnungsbegehren lediglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 23 lit. c OG und nicht auch von Art. 22 Abs. 1 lit. b OG geprüft. Es trifft zwar zu, dass für den Einzelrichter die Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit im Vordergrund stand, wie die Erwägung 3b des angefochtenen Entscheids zeigt. In der vorangehenden Erwägung 3a wird indessen im Schlusssatz festgehalten, dass ein Richter als befangen zu betrachten sei, wenn zu einer Partei ein offenes Mandat besteht oder wenn er für eine Partei mehrmals in dem Sinne tätig geworden ist, dass zwischen ihnen eine Art Dauerbeziehung besteht. Der Aspekt der früheren Beratung einer Partei bzw. eines Vertreters der Partei durch den Schiedsrichter als möglicher Ablehnungsgrund war dem Einzelrichter somit bei der Beurteilung der Streitsache durchaus bewusst. Implizit hat er denn auch diesen Ablehnungs- oder Ausstandsgrund verneint, wie eine der folgenden Erwägungen (E. 2c) zeigen wird. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt damit entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht vor.
b) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Einzelrichter hätte die bei C.________ aufgefundene Notiz über die Besprechung vom 18. Februar 1994 als Beweis dafür betrachten müssen, dass der später als Schiedsrichter tätige Rechtsanwalt H.________ die Beschwerdegegner bzw. deren Treuhänder in der Streitsache beraten habe und damit nicht mehr als unbefangener Schiedsrichter in Frage gekommen sei. Nach der bereits im Ausstandsbegehren vom 21. Februar 2000 von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sei aufgrund der regelmässigen Kontakte zwischen Rechtsanwalt H.________ und dem im Streit um den Aktienkaufvertrag vom 22. November 1990 für die Beschwerdegegner tätigen C.________ zu vermuten, dass Rechtsanwalt H.________ auch in dieser Sache C.________ beraten und damit den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 lit. b OG erfüllt habe. Zudem habe Rechtsanwalt H.________ selbst dargelegt, dass er C.________ gestützt auf den Aktienkaufvertrag beraten, "also Einsicht in den Aktienkaufvertrag genommen und daraus gewisse Folgerungen abgeleitet" habe. Mit der Verneinung der Befangenheit habe der Einzelrichter die Anforderungen an die Befangenheit überdehnt. Nach der Rechtsprechung müsse die Befangenheit des Richters nicht nachgewiesen werden, sondern es genüge, wenn Umstände gegeben seien, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten.
c) Dem Einzelrichter kann nicht vorgeworfen werden, er habe die Bedeutung der Besprechungsnotiz vom 18. Februar 1994 und die weiteren Umstände falsch gewürdigt. Daraus lässt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht auf eine Beratung durch Rechtsanwalt H.________ in dem Ausmasse schliessen, dass er als Schiedsrichter gestützt auf Art. 18 Abs. 1 KSG abgelehnt werden kann. Anlässlich des Beizugs von Rechtsanwalt H.________ durch C.________ im Februar 1994 war die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bereits insoweit vorbereitet, als die Parteien gemäss dem im Aktienkaufvertrag vorgeschriebenen Vorgehen je einen Treuhänder bezeichnet hatten. Offen geblieben war einzig die Bestimmung eines "erfahrenen und rechtskundigen Obmannes" (Ziffer 16 des Vertrages).
Wenn Rechtsanwalt H.________ hiefür einen Vorschlag in der Person von E.________ unterbreitete, handelte er insoweit nicht nur im Interesse einer, sondern beider Parteien, denn diese waren beide zur vertragsgemässen Konstituierung des Schiedsgerichts verpflichtet und konnten im Übrigen gemäss Ziffer 16 des Vertrags gegen den vorgeschlagenen Obmann auch Ausstandsgründe vorbringen. Damit war jeder Versuch, einen "wohlgesinnten" Obmann vorzuschlagen, von vornherein zum Scheitern verurteilt. Aus dem weiteren Ablauf der Konstituierung des Schiedsgerichts geht hervor, dass Rechtsanwalt H.________ seine Aufgabe im Sinne des Aktienkaufvertrags verstanden hat: Nachdem sich die Parteischiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen konnten, mussten sie den Präsidenten des Kantonsgerichts um Bestellung des Obmanns ersuchen, der hierauf E.________ zum Obmann ernannte, also dieselbe Person, die bereits von Rechtsanwalt H.________ vorgeschlagen worden war. Eine den Tatbestand des Ausschlusgrundes von Art. 22 Abs. 1 lit. b OG erfüllende Beratung der Beschwerdegegner durch Rechtsanwalt H.________ ist unter diesen Umständen ebenso wenig wie eine Befangenheit im Sinne von Art. 23 lit. c OG zu erkennen. Damit hat der Einzelrichter den ihm zustehenden Ermessensspielraum weder missbraucht noch überschritten, weshalb kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
3.- Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Einzelrichter in Schiedsgerichtssachen des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: