BGer C 283/1998 |
BGer C 283/1998 vom 23.11.2000 |
[AZA 7]
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C 283/98 Ge
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
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und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 23. November 2000
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in Sachen
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Näf, Scheffelstrasse 1, St. Gallen,
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gegen
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Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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Mit Verfügung vom 12. Dezember 1996 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; heute: Amt für Arbeit) St. Gallen die Vermittlungsfähigkeit des 1942 geborenen M.________ ab 15. April 1996.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Mai und 30. Juni 1998 in dem Sinne gut, dass es die Vermittlungsfähigkeit von M.________ bejahte und die Sache an das KIGA zurückwies, damit es eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen verfüge. Zudem sprach es M.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - zu.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, und die kantonale Parteientschädigung sei auf Fr. 3710. 80 festzusetzen.
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Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme, und das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat Gesetz und Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit richtig dargelegt, so dass auf Erwägung A des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden kann.
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2.- a) Während das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser zwar vermittlungsfähig, jedoch wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Damit hat die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage einer allfälligen Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgedehnt. Sie erachtet diese Ausdehnung als zulässig, da bei der Prüfung Vermittlungsunfähigkeit und der Einstellung von einer Tatbestandsgesamtheit ausgegangen werden könne, die Verwaltung zweimal, nämlich in der Vernehmlassung vom 7. März 1997 und in der Duplik vom 10. April 1997, die Bemühungen des Beschwerdeführers als ungenügend bezeichnet habe und die Frage spruchreif sei. Der Beschwerdeführer hingegen rügt das Vorgehen des kantonalen Gerichts als unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes.
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b) Zwar trifft zu, dass sich die Verwaltung zweimal zur Frage geäussert hat, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ausreichten. Sowohl in der Vernehmlassung vom 7. März 1997 als auch in der Duplik vom 10. April 1997 bezeichnete das KIGA die Stellensuche des Versicherten als ungenügend. Dabei betrachtete es dies jeweils bloss als Argument für die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit. Bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung handelt es sich um eine Sanktion und damit um ein grundsätzlich anderes Rechtsverhältnis. Diese Eventualfrage einer Einstellung ist in keinem Verfahrenszeitpunkt explizit aufgeworfen worden.
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Demzufolge hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Prozess auch keine Veranlassung, sich zu dieser alternativen Rechtsfolge zu äussern. Insofern war diese Frage entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht spruchreif, weshalb die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren, das Verfahren auf die Einstellungsfrage auszudehnen. Die Vorinstanz hätte sich deshalb damit begnügen müssen, die kantonale Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des KIGA aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu befinde (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 22. Oktober 1998, C 356/97).
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c) Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der streitigen KIGA-Verfügung gutzuheissen, und die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückgewiesen. Seit die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich - und vorbehältlich der Durchführung des Zweifelsfallsverfahrens (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG) - Aufgabe der Kassen ist, wird die Sache an diese zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren AnspruchaufeineParteientschädigungvonFr. 2489. 30(gemässKostennoteseinesRechtsvertretersvom13. Oktober1998)zuLastendesKIGA.
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3.- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer unter Kürzung der eingereichten Kostennote von Fr. 3710. 80 (Honorar von Fr. 3600. - und Barauslagen von Fr. 110. 80) eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - zugesprochen. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Herabsetzung. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruhen Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung, mit welchen kantonale Versicherungsgerichte obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zusprechen, auf kantonalem Recht, weil die Art. 73 BVG und Art. 103 AVIG im Unterschied zu den andern Sozialversicherungszweigen keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung einräumen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen, 112 V 111 Erw. 2c; ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a).
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In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass die weitreichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts sprechen und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (Erw. 3c). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Parteikostenpunkt einzutreten ist.
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b) Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
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c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, entsprechend dem, was das KIGA in der Verfügung vom 12. Dezember 1996 geregelt habe, sei Gegenstand des kantonalen Verfahrens die Frage der Vermittlungsfähigkeit gewesen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer in vollem Umfange obsiegt, indem die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit bejaht habe. Deshalb sei eine Kürzung der Kostennote nicht statthaft; sie sei willkürlich sowie dem Sachverhalt und dem ergangenen Entscheid widersprechend.
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Die Vorinstanz setzte den mit der Kostennote geltend gemachten Betrag herab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nur zu rund zwei Dritteln obsiegt habe. Sie berücksichtigte dabei, dass im Hinblick auf die Rückweisung der Sache zur Festsetzung einer Einstellung nur von teilweisem Obsiegen gesprochen werden könne. Wie in Erw. 2b dargelegt, hat die Vorinstanz das Verfahren jedoch zu Unrecht auf die Einstellungsfrage ausgedehnt. Mit Bezug auf die richtigerweise allein zu beurteilende Frage der Vermittlungsfähigkeit hat der Beschwerdeführer jedoch in vollem Umfange obsiegt. Davon ausgehend hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren zustehende Parteientschädigung neu festzusetzen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai/30. Juni 1998 und die Verfügung vom 12. Dezember 1996 aufgehoben werden und die Sache an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und darüber verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Das Amt für Arbeit hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2489. 30 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird im Sinne der Erwägungen über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 23. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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