BGer 4C.344/1998 |
BGer 4C.344/1998 vom 24.11.2000 |
«AZA 1/2»
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4C.344/1998/rnd
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I. Z I V I L A B T E I L U N G
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24. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Wiede.
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In Sachen
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1. U.W. 2. H.J.F. Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, Tödistrasse 17, Postfach 651, 8027 Zürich,
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gegen
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Banque Nationale de Paris (Schweiz) AG, Limmatquai 4, Postfach, 8024 Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Graf, St. Annagasse 16, Postfach 4911, 8022 Zürich,
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betreffend
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Aktienrecht; Verantwortlichkeitsklage;
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unmittelbare Gläubigerschädigung,
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hat sich ergeben:
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A.- a) Die Klägerin, die Tochtergesellschaft einer französischen Bank, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Die Beklagten waren Mitglieder des Verwaltungsrats der C.E. Capital Entertainment AG (nachfolgend: C.E. Capital), einer seit 1990 im Medienbereich tätigen Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Nach Angaben der Beklagten wurde die C.E. Capital von einem südafrikanischen Geschäftsmann als Hauptaktionär beherrscht, zu dessen Einflussbereich offenbar auch eine "Arabelle Corp. N.V." mit Sitz in Curaçao gehörte, bei welcher der Beklagte 1 als "Managing Director" amtete.
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b) Mit Telefax vom 3. September 1991 sagte die Klägerin der C.E. Capital einen Kontokorrentkredit über Fr. 300'000.-- gegen Bevorschussung von akzeptablen Forderungen zu, wobei die Höhe der Belehnung pro Rechnung bei 60% gesehen wurde. Daraufhin unterzeichnete der Beklagte 2 zusammen mit Max Hilpert, einem der drei damals im Amt stehenden Verwaltungsratsmitglieder, am 19. September 1991 einen Antrag zur Eröffnung eines Namenkontos. In der Folge schloss Max Hilpert im Namen der C.E. Capital mit der Klägerin am 2. Oktober 1991 eine mit "Zessionsvertrag" betitelte Vereinbarung. Gleichentags gab die Klägerin die Kreditlimite von Fr. 300'000.-- auf dem Kontokorrentkonto frei. Mit Bezügen vom 2. bis 23. Oktober 1991 wurden von der C.E. Capital insgesamt Fr. 296'000.-- abgehoben. Fällig werdende Schuldzinsen und Kreditkommissionen wurden jeweils dem Kontokorrent belastet. Am 7. April 1993 schied Max Hilpert aus dem Verwaltungsrat der C.E. Capital aus, am 15. Oktober 1993 der Beklagte 1 und am 2. Juni 1994 schliesslich der Beklagte 2.
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c) Mit Verfügung vom 29. Juni 1994 wurde über die C.E. Capital der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 11. Juli 1994 meldete die Klägerin beim zuständigen Konkursamt eine Forderung von Fr. 328'610.30 aus dem Kontokorrentverhältnis an. Das Konkursverfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 18. Juli 1994 mangels Aktiven eingestellt. In der Folge machte die Klägerin gegenüber den Beklagten als (ehemalige) Verwaltungsratsmitglieder der C.E. Capital sowie gegenüber deren Revisionsstelle Verantwortlichkeitsansprüche geltend.
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B.- Mit Klage vom 1. Dezember 1995 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die heutigen
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Beklagten sowie die Revisionsstelle unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 335'600.35 plus Zins zu 7.5% seit dem 30. September 1994 zu verurteilen. Mit Urteil vom 9. Juni 1998 verpflichtete das Handelsgericht die heutigen Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin Fr. 328'610.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 1994 zu bezahlen und wies die Klage gegen die Revisionsstelle ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der heutigen Beklagten wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juli 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.- Gegen das Urteil des Handelsgerichts führen die Beklagten Berufung beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts sowie die Abweisung der Klage. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, sowie auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, es sei denn, es werde dieser zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Will eine Partei den Sachverhalt gestützt auf solche Ausnahmen berichtigt oder ergänzt wissen, so hat sie darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 485 E. 2a mit Hinweisen).
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b) Auf die Berufung ist nur einzutreten, soweit sie diesen Anforderungen gerecht wird. Das ist weitgehend nicht der Fall, lassen doch die Beklagten in ihren Ausführungen zahlreiche tatbeständliche Elemente einfliessen, ohne eine substanziierte Rüge im Sinne der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu erheben.
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c) Weiter ist zu beachten, dass in der Berufungsschrift selber darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die pauschalen Bestreitungen der vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Verweisungen der Beklagten auf einzelne Vorbringen im kantonalen Verfahren sind somit unzulässig und unbeachtlich (BGE 116 II 92 E. 2).
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2.- Das Handelsgericht erwog, dass die Beklagten aus unmittelbarer Gläubigerschädigung gegenüber der Klägerin nach den Regeln über die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) hafteten, der Beklagte 2 überdies aus culpa in contrahendo. Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit wegen mittelbarer Gläubigerschädigung lehnte es unter Hinweis auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung gegenüber allen drei ursprünglichen Beklagten ab, da mangels Durchführung des Konkursverfahrens der erforderliche Verzicht der Konkursverwaltung zur Geltendmachung solcher Ansprüche fehlte.
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Es erübrigt sich auf die Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit durch mittelbare Gläubigerschädigung einzugehen, wenn sich erweisen sollte, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen unmittelbarer Gläubigerschädigung aus Art. 41 OR bzw. aus culpa in contrahendo vom Handelsgericht zu Recht bejaht worden und die Berufung aus diesem Grund abzuweisen ist.
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3.- a) Die Beklagten werfen dem Handelsgericht eine Verletzung von Art. 41 OR vor. So habe entgegen der Auffassung des Handelsgerichts insbesondere keine Aufklärungspflicht oder persönliche Pflicht des Beklagten 1 gegenüber der Klägerin bestanden, da er nie mit dieser in Vertragsverhandlungen oder in Kontakt gestanden habe. Folglich könne ihm auch kein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 OR vorgeworfen werden. Bezüglich der Haftung des Beklagten 2 aus Art. 41 OR wird eingewendet, diesem sei ebenfalls kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen, da er seinerseits darauf vertrauen durfte, dass der von der Revisionsstelle revidierte Jahresabschluss 1990 den aktienrechtlichen Bilanzierungsvorschriften entsprach. Jedenfalls könne keinem der Beklagten eine Täuschungsabsicht unterstellt werden.
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b) Das Handelsgericht führte aus, der der Klägerin im Vorfeld der Darlehensgewährung ausgehändigte Jahresabschluss der C.E. Capital per 31. Dezember 1990 habe in zweifacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemässe Buchführung entsprochen und sei inhaltlich unvollständig und unrichtig gewesen. Dadurch sei die Klägerin über die finanzielle Lage der C.E. Capital getäuscht worden und in der Folge durch Kreditgewährung widerrechtlich zu Schaden gekommen. Die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses 1990 sei zum einen auf die fehlende Bilanzierung des Darlehens der C.E. Capital gegenüber der Guyerzeller Bank im Betrag von Fr. 125'000.-- unter den Passiven zurückzuführen. Zum anderen seien Debitoren im Gesamtumfang von Fr. 249'813.12 an Stelle von lediglich vorhandenen Fr. 130'000.-- unter den Aktiven aufgeführt worden. Die Aktiven seien damit als übersetzt anzusehen.
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c) Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten wurde in der Erstellung (Beklagter 1) und Verwendung (Beklagter 2) des die Bilanzierungsvorschriften verletzenden und zudem unwahren Jahresabschlusses 1990 gesehen. Da das Bundesgericht im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, wonach beide Beklagten vom in Frage stehenden Darlehen der Guyerzeller Bank im Betrag von Fr. 125'000.-- sowie vom tatsächlichen Debitorenbestand im Umfang von lediglich Fr. 130'000.-- wussten, kann die Rechtsfrage offen bleiben, ob bezüglich dieses Darlehens eine Bilanzierungspflicht bestand oder ob die Beklagten zu Recht von einem nicht bilanzierungspflichtigen Treuhandverhältnis ausgehen durften. Sollte sich nämlich erweisen, dass das Handelsgericht zu Recht eine wissentlich überhöhte Bilanzierung von Debitoren in den Aktiven bejaht hat, so genügte dies bereits für den Vorwurf der widerrechtlichen Täuschung der Klägerin. Die Bejahung eines zusätzlichen Täuschungsvorwurfs bezüglich der Verheimlichung der Darlehensschuld der C.E. Capital gegenüber der Guyerzeller Bank in den Passiven würde in diesem Fall an der Abweisung der Berufung nichts ändern, da die Klage ohnehin gutzuheissen wäre.
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d) Die Beklagten rügen als bundesrechtswidrig, dass das Handelsgericht die Debitoren als nicht ausgewiesen betrachtet hat und von einem Debitorenbestand von nur gerade Fr. 130'000.-- an Stelle der aufgeführten Fr. 249'813.12 ausgegangen ist. Sie erblicken darin eine Verletzung von Art. 960 Abs. 2 OR, wonach Forderungen im Normalfall zu ihrem Nominalbetrag in die Bilanz einzustellen seien.
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Das Handelsgericht äusserte sich aber zur Frage der buchführungsrechtlich zulässigen Betragshöhe nicht, sondern hielt fest, dass der Bestand der Forderungen in dem im Jahresabschluss 1990 aufgeführten Umfang von Fr. 249'813.12 nicht ausgewiesen sei. Die bezüglichen Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht verbindlich. Demnach ist davon auszugehen, dass der Debitorenbestand der C.E. Capital per 31. Dezember 1990 aufgrund der von den Beklagten inhaltlich unbestritten gebliebenen provisorischen Saldobilanzen vom 24. Januar und 25. März 1991 lediglich Fr. 130'000.-- betrug, woraus ein Verlust von Fr. 122'797.60 resultierte. Die Bilanzierung der restlichen Forderungen erfolgte daher zu Unrecht. Auf die hiergegen gerichteten Rügen und Sachverhaltsbehauptungen der Beklagten ist nicht einzutreten. Die Folgerung des Handelsgerichts, hinsichtlich des Debitorenbestandes sei ein falscher Jahresabschluss von den Beklagten wissentlich erstellt bzw. verwendet worden, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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e) Die Beklagten rügen schliesslich, das Handelsgericht habe ihnen zu Unrecht eine Täuschung der Klägerin sowie ein Verschulden unterstellt und auch insoweit Art. 41 OR verletzt.
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aa) Bezüglich des Beklagten 1 gelangte das Handelsgericht zum Schluss, dieser habe als eidgenössisch diplomierter Bücherexperte und innerhalb der C.E. Capital für die Buchführung und für die Erstellung der Monats- und Jahresabschlüsse verantwortlicher Verwaltungsrat wissentlich einen falschen Jahresabschluss erstellt und somit widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR gehandelt. Da die Jahresrechnung einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen soll, habe er auch (zumindest) damit rechnen müssen, dass dieses Dokument an Dritte, insbesondere an potentielle Kreditgeber gelangen würde und diese sich dadurch irreführen lassen könnten. Gleichsam sei für ihn aufgrund des falschen Jahresabschlusses eine Täuschung Dritter voraussehbar gewesen, so dass ihm ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 41 OR vorzuwerfen sei.
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bb) Bezüglich des Beklagten 2 bejahte das Handelsgericht eine schuldhaft widerrechtliche Handlung, indem dieser von der Unrichtigkeit des Jahresabschlusses 1990 wusste und der Klägerin anlässlich der Übergabe desselben sowie in den nachfolgenden Verhandlungen über den Kontokorrentkredit keine entsprechenden Vorbehalte machte. Das Verschulden des Beklagten 2 würdigte es als mindestens grobfahrlässig, wenn nicht als vorsätzlich.
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cc) Insoweit diese Feststellungen des Handelsgerichts ebenfalls tatsächlicher Natur sind, welche das Bundesgericht binden, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Worin darüber hinaus Bundesrecht verletzt sein soll, legen die Beklagten nicht dar. Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bezüglich der Bejahung einer schuldhaften bzw. absichtlichen Täuschung sind denn auch keine ersichtlich, weshalb die entsprechenden Vorwürfe der Beklagten sich als unbegründet erweisen.
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4.- a) Die Beklagten wiederholen ihre bereits vor Handelsgericht vorgebrachte Auffassung, die Erstellung und Verwendung eines unwahren Jahresabschlusses sei nicht geeignet gewesen, den Entscheid der Klägerin über ein Kreditgesuch zu beeinflussen. Das Handelsgericht erwog, die Klägerin hätte den Kredit 1991 nicht - zumindest nicht ohne weitere Abklärungen - oder zu anderen Bedingungen gewährt, wenn ihr eine korrekt erstellte Bilanz vorgestellt worden wäre. Die Beklagten behaupten hingegen erneut, die Debitoren seien ausgewiesen und im Zeitpunkt der Kreditverhandlungen bereits bezahlt gewesen. Auch eine Bilanzierung und ein entsprechender Hinweis auf die Darlehensschuld gegenüber der Gueyerzeller Bank hätte die Klägerin nicht davon abgehalten, der C.E. Capital gleichwohl einen Kredit von Fr. 300'000.-- gegen Bevorschussung von Debitoren einzuräumen. Denn einzig massgeblich sei die Bonität der der Klägerin einzureichenden Debitoren. Dass die Bonität der Debitoren aber gerade nicht gewährleistet war und überdies der Debitorenbestand in dem im Jahresabschluss 1990 aufgeführten Umfang nicht der Wirklichkeit entsprach, hielt das Handelsgericht verbindlich fest.
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b) Ohne substanzielle rechtliche Anhaltspunkte gegen die Bejahung der objektiven Zurechnung vorzubringen, rügen die Beklagten neben der pauschalen Verletzung der Regeln über die Adäquanz gemäss Art. 41 OR eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie machen geltend, das Handelsgericht sei auf ihren Antrag auf eine konkrete Beweisführung zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen unwahrem Jahresabschluss und Schädigung der Klägerin nicht eingegangen. Sollten sie damit sinngemäss eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend machen, so ist darauf nicht einzutreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als verfassungsmässiges Recht wäre vielmehr mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 OG). Insoweit als diese Rüge jedoch als Vorwurf unzulässiger Belastung der Beklagten mit den Folgen der Beweislosigkeit zu verstehen ist, erweist sie sich zwar an sich als zulässig, aber unbegründet. Denn Beweislosigkeit ist hier nicht gegeben, da ein positives Beweisergebnis des Handelsgerichts vorliegt, womit die Frage einer Art. 8 ZGB verletzenden Belastung einer Partei mit den Folgen der Beweislosigkeit gegenstandslos ist (BGE 119 II 114 E. 4c; 118 II 142 E. 3a).
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c) Im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit sind an die Adäquanz keine allzu hohen Anforderung zu stellen (Forstmoser, Die aktienrechliche Verantwortlichkeit, 2. Aufl. 1987, S. 98 f. N 269). Es genügt zudem, wenn die Pflichtwidrigkeit des ins Recht Gefassten eine Teilursache darstellt (Forstmoser, a.a.O., S. 100 N 270). Ein Ereignis genügt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Dabei kommt es auf die allgemeine Eignung der fraglichen Ursache an, Wirkungen der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 113 II 52 E. 3a; 93 II 22 E. 6). Hinsichtlich des Beweises dieses Zusammenhangs muss sich das Sachgericht mit jener Gewissheit zufrieden geben, welche ihm die Erfahrung des Lebens verleiht und welche mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge rechnet (BGE 113 II 52 E. 3a). Dass eine fehlende Bilanzierung eines Darlehens in einer gemessen an der Kapitalstärke der betreffenden Gesellschaft bedeutenden Höhe, jedenfalls aber die Auflistung nicht existierender Debitorenbestände geeignet sind, beim Kreditgeber einen Irrtum über die finanzielle Situation dieser Gesellschaft und damit seinen Kreditentschluss hervorzurufen oder zumindest zu begünstigen, kann nicht abgestritten werden.
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Die Ausführungen des Handelsgerichts zur Frage der Adäquanz sind daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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5.- Sodann werfen die Beklagten dem Handelsgericht eine Verletzung von Art. 43 und 44 OR vor, indem es entgegen diesen Bestimmungen weder die Umstände und die Grösse des Verschuldens der Beklagten gewürdigt noch die Herabsetzungsgründe auf Seiten der Klägerin wegen Selbstverschuldens berücksichtigt habe. Aus dem Urteil des Handelsgerichts geht jedoch klar hervor, dass dieses die Frage einer allfälligen Reduktion des Schadenersatzes aufgrund von Art. 44 und 43 OR erwog. Es kam dabei zum Schluss, dass die Beklagten für bezügliche Anhaltspunkte behauptungs- und beweispflichtig, dieser Pflicht aber nicht bzw. grösstenteils nicht mit genügender Substanziiertheit nachgekommen seien. Der vorliegende Sachverhalt lasse eine solche Reduktion überdies nicht zu. Auch der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe sich entgegen ihrem Telefax vom 3. September 1991 mit dem Abschluss des Zessionsvertrages begnügt, statt die Vorlage "akzeptabler Forderungen" zur Bevorschussung zu verlangen, geht fehl. Das Handelsgericht qualifizierte dieses Verhalten der Klägerin gegenüber den Beklagten zu Recht nicht als Selbstverschulden, da es sich bloss auf die Gestaltung des Darlehensverhältnisses bezogen habe, nicht aber auf den Grundsatzentscheid, ob überhaupt Kredit zu gewähren sei oder nicht. Die Klägerin habe schliesslich nicht den Kredit nicht überwacht, sondern auf die termingerechte Bezahlung der Schuldzinsen geachtet, was unter den gegebenen Umständen als ausreichend erscheine. Die Klägerin habe denn auch davon ausgehen dürfen, dass für sie durch die Zessionsvereinbarung eine hinreichende Sicherheit bestehe. Weitere Gründe, welche eine Reduktion der Ersatzpflicht nahelegen würden, bringen die Beklagten nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6.- Worin die Beklagten schliesslich im Zusammenhang mit der Bejahung einer Haftung aus culpa in contrahendo bezüglich des Beklagten 2 eine Verletzung von Bundesrecht erblicken, ist nicht verständlich. Die pauschalen Verweisungen auf Akten und vorgängige Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit c. OG nicht. Da der Vorwurf der Verletzung von Art. 41 OR sich als unbegründet erweist, die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, erübrigt es sich ohnehin auf den Vorwurf einer Verletzung der Regeln über die Haftung aus culpa in contrahendo bezüglich des Beklagten 2 einzugehen, da dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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7.- Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1998 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.- Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 24. November 2000
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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