BGer C 95/2000
 
BGer C 95/2000 vom 29.11.2000
[AZA 7]
C 95/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 29. November 2000
in Sachen
P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger, Schanzenstrasse 1, Bern,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 stellte die Arbeitslosenkasse SMUV die 1952 geborene P.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25 Tage ab 1. Juni 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Februar 2000 ab.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. Zutreffend ist sodann, dass das Verhalten, welches zur selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit geführt hat, beweismässig klar feststehen muss und bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bloss auf Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden darf (BGE 112 V 245 Erw. 1; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb). Schliesslich muss das vorwerfbare Verhalten nach Art. 20 lit. b des IAO-Abkommens Nr. 168 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 236 Erw. 3b).
2.- a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 15. März 1998 im Spital X.________, als sie am 12. März 1999 per sofort freigestellt und auf Ende Mai 1999 entlassen wurde.
Die direkte Vorgesetzte warf ihr gemäss zwei Gesprächsprotokollen vom 5. November 1998 und 8. Januar 1999 im Wesentlichen ungenügendes Teambewusstsein, Missachtung von Weisungen und Richtlinien, eigenmächtiges Entscheiden und mangelnde Sozialkompetenz vor. Ein von der selben Vorgesetzten verfasstes Arbeitszeugnis vom 14. Mai 1999 enthielt nach Ansicht der Vorinstanz in mehreren andeutungsweisen Formulierungen die selben Vorwürfe.
b) Die Beschwerdeführerin beruft sich zu ihrer Rechtfertigung auf ein von vier Fachärzten FMH für Pädiatrie unterzeichnetes Arbeitszeugnis vom 23. April 1999. Darin wird die Beschwerdeführerin als ebenbürtige, selbständige Mitarbeiterin beschrieben, welche über eine grosse Erfahrung verfüge und deren Urteil die Ärzte voll vertraut hätten. Es sei völlig überraschend, dass die Pflegeleitung die Beschwerdeführerin entlassen habe. Die Gründe seien den Ärzten nicht mitgeteilt worden, weshalb sie weder am Entscheidungsprozess teilnehmen noch eine Vermittlung hätten versuchen können. Weiter schreiben die Ärzte, dass die Beschwerdeführerin "geschickt, prompt und gewissenhaft" mit ihnen zusammengearbeitet habe und von den Eltern der ihr anvertrauten Kinder geschätzt worden sei.
c) Die Angaben der Vorgesetzten stehen in mehreren Punkten im Widerspruch zum Zeugnis der vier Ärzte vom 23. April 1999. So verlangte die Vorgesetzte im Protokoll vom 8. Januar 1999, die Beschwerdeführerin müsse sich bemühen, das Vertrauen der Ärzte zu erhalten, während die Ärzte ihr volles Vertrauen aussprachen. Laut Protokoll vom 5. November 1998 waren die Eltern verunsichert, wogegen die Ärzte betonten, die Beschwerdeführerin werde von den Eltern geschätzt. Das Zeugnis der Ärzte enthält entgegen der Interpretation der Vorinstanz keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Formulierungen. Dass die Ärzte sie als "ebenbürtige, selbständige Mitarbeiterin" beschrieben haben, lässt sich im Zusammenhang mit dem übrigen Text nicht in dem Sinn verstehen, dass die Beschwerdeführerin jeweils ohne ausreichende Rücksprache "selbständig" entschieden hätte. Vielmehr betonen die vier Ärzte an der selben Stelle ausdrücklich, dass sie die Versicherte wegen ihrer grossen Erfahrung als ebenbürtig betrachtet und ihrem Urteil voll vertraut hätten. Dies lässt keine negative Interpretation zu. Unter solchen Umständen hätte nicht einzig auf die Angaben der Vorgesetzten abgestellt werden dürfen, da das Zeugnis der vier Ärzte keinerlei Hinweise auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin enthält. Damit ist das dieser zur Last gelegte Verhalten beweismässig nicht erstellt. Jedenfalls ist kein auch nur eventualvorsätzliches Verhalten als Grundlage der Entlassung erwiesen. Daran würden weitere Beweismassnahmen nichts ändern, nachdem die Ärzte sich bereits zu Gunsten der Beschwerdeführerin geäussert haben. Daher ist die vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ersatzlos aufzuheben.
3.- Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden auf Grund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht, ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 15. Februar 2000 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse
SMUV vom 20. Juli 1999 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse SMUV hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: