BGer 1P.564/2000
 
BGer 1P.564/2000 vom 11.12.2000
[AZA 0/2]
1P.564/2000/hzg
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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11. Dezember 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech und Notar Harald Rüfenacht, Gurzelngasse 27, Postfach 815, Solothurn,
gegen
Strafamtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer,
betreffend
Art. 29 Abs. 2 BV
(Entschädigung des amtlichen Verteidigers), hat sich ergeben:
A.- S.________ vertrat A.________ als amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren. Das Strafamtsgericht Bucheggberg-Wasseramt führte vom 12. bis 16. sowie vom 19. bis 21. Januar 1998 die Hauptverhandlung durch und fällte anschliessend das Strafurteil. Gleichzeitig befand es über die von S.________ eingereichte Kostennote. Von den eingeforderten Fr. 14'311. 40 (Fr. 13'213. 30 Honorar und Fr. 1'098. 10 Barauslagen) zuzüglich 6.5% Mehrwertsteuer anerkannte es insgesamt Fr. 13'000.--. S.________ beschwerte sich gegen diese Kürzung beim Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Strafkammer hiess den Rekurs am 11. Juli 2000 teilweise gut und erhöhte die Entschädigung auf Fr. 13'768. 45.
B.- Gegen den Entscheid des Obergerichts führt S.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Honorarfestsetzung wegen Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Strafamtsgericht hat keine Stellungnahme eingereicht.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Festsetzung seines Honorars als Pflichtverteidiger mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (Art. 86 ff. OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.- a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Dementsprechend umfasst der Gehörsanspruch das Recht auf Abnahme von rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisen, soweit diese geeignet sind, zur Klärung einer erheblichen Tatsache beizutragen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2, 49 E. 3a; 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Anwendung kantonaler Bestimmungen zum rechtlichen Gehör, sondern beruft sich direkt auf Art. 29 Abs. 2 BV. Ob der verfassungsmässige Gehörsanspruch verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 243 mit Hinweisen).
b) Im kantonalen Rechtsmittelverfahren rügte der Beschwerdeführer, das Strafamtsgericht habe die vorgenommene Honorarkürzung nicht näher begründet; dadurch sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Im angefochtenen Entscheid setzt sich das Obergericht eingehend mit dieser Rüge auseinander. Im Lichte seiner eigenen Praxis und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zum Ergebnis gelangt, das Strafamtsgericht hätte, nachdem der Beschwerdeführer eine detaillierte Kostennote eingereicht hatte, nicht pauschal kürzen dürfen, sondern im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen welche Handlungen unangemessen gewesen sein sollen. Das Obergericht hat deshalb die Rüge des Beschwerdeführers als begründet erachtet (s. E. 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils).
Das Obergericht hat trotz festgestellter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör davon abgesehen, die Sache zu neuer Entscheidung an das Strafamtsgericht zurückzuweisen.
Es hat die umstrittene Honorarkostennote selbst festgesetzt. Dabei hat es verschiedene Positionen der Kostennote für übersetzt gehalten und deshalb Kürzungen vorgenommen.
Diese Kürzungen sind im angefochtenen Entscheid im Einzelnen begründet. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Erwägungen des Obergerichts den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht genügen würden. Er scheint der Auffassung zu sein, dass er infolge der erstinstanzlichen Gehörsverletzung zu den in Aussicht genommenen Kürzungen vorgängig hätte angehört werden müssen. Hierzu ist im Folgenden Stellung zu nehmen.
3.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als "geheilt", wenn die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz nicht enger ist als diejenige der Vorinstanz und dem Betroffenen durch die nachträgliche Anhörung kein Nachteil entsteht (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 125 I 209 E. 9; 125 V 368 E. 4c/aa; 124 V 389 E. 5a, 180 E. 4a; 124 II 132 E. 2d S. 138 f.; 124 V 180 E. 4a; 122 II 274 E. 6 S. 285). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Obergericht die erstinstanzliche Gehörsverletzung heilen konnte. Es stellt sich also nur die Frage, ob das Obergericht bei seiner Festsetzung des Verteidigerhonorars den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat.
b) Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass das Obergericht keine Rekurs-Vernehmlassung beim Strafamtsgericht eingeholt habe. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das kantonale Recht dies vorschreiben würde. Das Obergericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass gemäss § 201 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 die Rekursschrift nur dann der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen ist, wenn sich der Rekurs nicht gegen ein Urteil richtet. Unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich ein allgemeiner Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels nicht ableiten (vgl. BGE 119 V 317 E. 1 S. 323; 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3).
Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass das Obergericht keine Vernehmlassung beim Strafamtsgericht einholen musste. Damit stellt sich die Frage nicht, ob der Beschwerdeführer zu so genannten nachgeschobenen Entscheidgründen hätte angehört werden müssen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3). Es ist somit lediglich zu prüfen, ob das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, bei seiner Festlegung des Verteidigerhonorars die in Betracht gezogene Kürzung einzelner Positionen der Kostennote anzukündigen.
Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 27. August 1999 i.S. J., E. 1b, vom 2. November 1990 i.S. R., E. 2b, und vom 6. April 1990 i.S. S., E. 2b). Von Verfassungs wegen ist die Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung eine Kostennote einzufordern oder, für den Fall dass eine solche nur knapp begründet ist, nähere Auskünfte einzuholen. Liegt der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine (detaillierte) Kostennote vor, darf sie den anwaltlichen Aufwand nach Ermessen abschätzen und auf der Grundlage der massgeblichen rechtlichen Bemessungsfaktoren festlegen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2; unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 26. Januar 1999 i.S. M., E. 2c, vom 11. November 1998 i.S. C., E. 2b, vom 5. November 1997 i.S. R., E. 8b, vom 13. November 1995 i.S. K., E. 4d/bb, vom 2. September 1994 i.S. S., E. 4c/aa und vom 18. September 1992 i.S. S., E. 2b).
Diese Rechtsprechung kommt auch dann zum Zug, wenn das Honorar erstmals von einer Rechtsmittelinstanz festgelegt wird. Allerdings wird dadurch eine Schranke gesetzt, dass nach allgemeinem Grundsatz eine Anhörung erfolgen muss, wenn die Behörde ihren Entscheid auf eine rechtliche Grundlage abstützen will, die im bisherigen Verfahren nicht zur Diskussion stand und mit deren Heranziehung der Betroffene nicht rechnen musste (vgl. BGE 126 I 19 E. 2c/aa; 124 I 49 E. 3c; 115 Ia 94 E. 1b).
c) Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, er hätte mit den vom Obergericht vorgenommenen Kürzungen nicht rechnen müssen. Er kann somit seinen behaupteten Anspruch nicht auf Art. 29 Abs. 2 BV stützen. Ein Anspruch auf vorherige Mitteilung der von der entscheidenden Instanz selbst in Betracht gezogenen Honorarkürzung lässt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht aus dem von ihm zitierten nicht veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid vom 6. Januar 1999 ableiten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass in jenem Fall das Obergericht angenommen hatte, die Vorinstanz (Untersuchungsrichter) habe den Begründungsmangel nachträglich - im Rahmen der Vernehmlassung - geheilt. Diese Annahme erwies sich als verfassungswidrig und führte angesichts der formellen Natur der Rechtsverweigerungsrüge zur Aufhebung jenes Entscheids.
Im vorliegenden Fall stellen sich die verfassungsrechtlichen Fragen anders, wenn auch einzuräumen ist, dass die Passage aus den Erwägungen des erwähnten Bundesgerichtsurteils, auf welche der Beschwerdeführer hinweist, zu Missverständnissen Anlass geben kann, wenn man ihr eine allgemeine Bedeutung zumisst.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch müsste sich demnach aus dem kantonalen Recht ergeben. Eine entsprechende Bestimmung wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht angerufen und ist auch nicht ersichtlich (s. den nicht veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid vom 27. August 1999 i.S. J., E. 1b, betreffend den Kanton Solothurn).
4.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strafamtsgericht Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: