BGer I 10/1999 |
BGer I 10/1999 vom 12.12.2000 |
[AZA 0]
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I 10/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 12. Dezember 2000
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in Sachen
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P.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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In Erwägung,
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dass P.________ mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Juni 1995 rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 1994 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente zugesprochen erhalten hat,
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dass die IV-Stelle eine Rentenrevision mit Verfügung vom 8. Juni 1998 abgelehnt hat,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 1998 abgewiesen hat,
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dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und darin erneut die revisionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten halben auf eine ganze Invalidenrente beantragen lässt; eventuell sei die Sache zur Anordnung einer Untersuchung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) an die Verwaltung zurückzuweisen,
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dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen,
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dass das kantonale Gericht die nach Gesetz (Art. 41 IVG) und Rechtsprechung (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen für eine Rentenrevision zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
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dass die Rentenverfügung vom 6. Juni 1995 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb auf die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht eingegangen werden kann, als sie die Richtigkeit der ursprünglichen Leistungsfestsetzung in Frage stellt,
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dass die im Revisionsverfahren eingeholten medizinischen Berichte keine Hinweise auf eine seit der erstmaligen Rentenzusprache eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer oder aber in psychischer Hinsicht enthalten und demnach in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht auch keine solche geltend gemacht wird,
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dass unter diesen Umständen für die eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen medizinischer Art kein Anlass besteht,
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dass sich der Beschwerdeführer wie schon im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt stellt, nachdem ihm die frühere Stelle nach Erlass der Rentenverfügung vom 6. Juni 1995 auf den 30. September 1995 gekündigt wurde, lägen in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens veränderte Verhältnisse vor, welche eine Rentenrevision rechtfertigten,
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dass die im Rahmen der erstmaligen Abklärung der Leistungsberechtigung berücksichtigten ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht unter Bezugnahme auf ausserordentlich günstige Bedingungen an der damaligen Stelle erfolgt sind, weshalb diese, entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht einen Arbeitsplatz mit "Schonklima und Sozialarbeitscharakter" bedingen,
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dass der bei der Invaliditätsbemessung vorzunehmende Einkommensvergleich auf der Grundlage der hypothetischen Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen für den Versicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt beruht,
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dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass anlässlich der ursprünglichen Bestimmung der vom Beschwerdeführer trotz seiner leidensbedingten Beeinträchtigung erzielbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) auf besonders vorteilhafte Entlöhnungsverhältnisse abgestellt worden wäre, welche ausschliesslich der langjährige frühere Arbeitgeber im Sinne eines Soziallohnes zu bieten bereit war, sonstwo auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt jedoch nicht zu finden sind,
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dass die vom kantonalen Gericht als "Prozentvergleich" qualifizierte rechtskräftig gewordene Invaliditätsbemessung in der Verfügung vom 6. Juni 1995, in welcher die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse letztlich ohne weitere Begründung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung gleichgestellt worden zu sein scheint, zwar fragwürdig ist, dies indessen den Nachweis einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zu ersetzen vermag,
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dass Vorinstanz und Verwaltung unter diesen Umständen das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit eine unabdingbare Voraussetzung für die beantragte Rentenerhöhung zu Recht verneint haben,
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dass, selbst wenn man im Stellenverlust des Beschwerdeführers einen als Grundlage für eine Rentenrevision genügenden Tatbestand erblicken wollte, eine die Gewährung einer ganzen Invalidenrente rechtfertigende erwerbliche Beeinträchtigung nicht erstellt wäre,
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dass das Invalideneinkommen, welches diesfalls gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik 1996 durchgeführte Lohnstrukturerhebung (LSE 1996) zu ermitteln wäre (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb und 124 V 322 f. Erw. 3b/aa), einen Drittel des ohne Behinderung beim früheren Arbeitgeber mutmasslich erreichbaren Verdienstes (Valideneinkommen) vielmehr deutlich übersteigen und somit der nach Art. 28 Abs. 1 IVG für die Ausrichtung einer ganzen Rente erforderliche Invaliditätsgrad von 66 2/3 % nicht erreicht würde,
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dass nämlich das Valideneinkommen, ausgehend von den Lohnangaben der früheren Arbeitgeberfirma für das Jahr 1994 und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes für Männer von 1994 (1'769) bis 1998 (1'832; La Vie économique, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10. 3) hochgerechnet auf 1998 und aufgerundet Fr. 60'100. - ausmachen würde,
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dass demgegenüber nach Massgabe der statistisch ermittelten Tabellenlöhne Männer bei einer Tätigkeit auf Anforderungsniveau 4 und einer Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % im Jahre 1996 ein Jahresgehalt von Fr. 26'987. - erzielten (vgl. zur Berechnung BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb und 81 Erw. 7a sowie 124 V 323 f. Erw. 3b/bb), was - wiederum auf Grund der Entwicklung des Nominallohnindexes für Männer hochgerechnet - für 1998 Fr. 27'300. - ergibt,
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dass im Hinblick auf die erfahrungsgemäss zu erwartende unterdurchschnittliche Entlöhnung invalider Arbeitnehmer angesichts der im konkreten Fall bei halbtägigem Einsatz eher geringfügig ins Gewicht fallenden Schmälerung des Leistungsvermögens ein höchstens 15 %iger Abzug vom Tabellenlohn als angemessen in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa),
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dass das auf diese Weise errechnete Invalideneinkommen von abgerundet Fr. 23'200. - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'100. - zu einem Invaliditätsgrad von knapp 62 % führen würde, womit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht ausgewiesen wäre,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG zu erledigen ist,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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