BGer I 448/1999
 
BGer I 448/1999 vom 14.12.2000
[AZA 7]
I 448/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 14. Dezember 2000
in Sachen
A.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die
Beratungsstelle X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 verneinte die IV- Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch des 1963 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Juni 1999 ab.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff und den Eintritt der Invalidität (Art. 4 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) und Beginn (Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass für die Bemessung der Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, dass der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, daser erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
2.- In eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. November 1998, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf wie auch in Bezug auf jede andere vergleichbare Tätigkeit seit dem 15. August 1995 zu 70 % arbeitsfähig ist und bei einem idealen Arbeitsplatz gar zu 100 %. Daran vermögen die - grösstenteils bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten und von dieser beurteilten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere entbehrt die Behauptung jeglicher Grundlage, der Fall sei von den zuständigen Behörden oberflächlich behandelt worden. Ebenso ist die Unterstellung klar aktenwidrig, wonach die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten und der Vorinstanz schon vorgelegten Berichte der Dres. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ignoriert worden seien. Tatsächlich sind alle Berichte des Dr. med. D.________ im MEDAS-Gutachten miteinbezogen worden. Einzig der Bericht des Dr. med. S.________ vom 26. Februar 1999 ist darin nicht mit berücksichtigt worden, da er erst nach Erlass der streitigen Verfügung erstellt wurde. Das kantonale Gericht hat diesen Bericht jedoch insofern in seine Erwägungen miteinbezogen, als es das Vorgehen der Verwaltung nicht beanstandete. Es hatte nämlich den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht nicht abgewartet, da das MEDAS- Gutachten mit der psychiatrischen Beurteilung bereits vorlag.
Auf Grund des Prinzipes der antizipierten Beweiswürdigung und der Tatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtlichen Vertrauensstellung die Angaben der Versicherten eher wohlwollend übernehmen und zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, hat die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle bestätigt. Da der Bericht des Dr. med. S.________ überhaupt keinen Bezug auf das knapp vier Monate zuvor erstellte MEDAS-Gutachten nimmt, ist er nicht geeignet die umfassenden und schlüssigen Ergebnisse der MEDAS in Zweifel zu ziehen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
Ergänzende Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht nötig, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 122 V 162 Erw. 1d). Es ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem zuletzt ausgeübten Beruf wie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: