BGer I 521/2000 |
BGer I 521/2000 vom 14.12.2000 |
[AZA 0]
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I 521/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 14. Dezember 2000
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in Sachen
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M.________, 1938, Deutschland, Beschwerdeführer,
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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Mit Verfügung vom 21. März 2000 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem verheirateten, deutschen Staatsangehörigen M.________ (geboren 1938) bei einem Invaliditätsgrad von 68 % rückwirkend ab dem 1. November 1997 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 3. August 2000 ab, soweit darauf einzutreten war.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung der IV-Stelle seien aufzuheben und es sei ihm in Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ein höherer Rentenbetrag zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es bei dem Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 123 V 336 Erw. 1a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 123 V 335 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 122 f. Erw. 1 mit Hinweisen) der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes angeschlossen, wonach gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die sich - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags - lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügen (BGE 123 V 337 Erw. 1b).
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Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend gegen das Nichteintreten der Vorinstanz betreffend die Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % richtet, ist sie nicht zulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, da der Beschwerdeführer weder einen diesbezüglichen Antrag stellt noch sich in irgendeiner Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis darauf, weshalb die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV zu Unrecht ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellungsverfügung (Art. 25 VwVG; vgl. BGE 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen) verneint haben sollte.
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2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente (Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964; siehe auch Art. 28 Abs. 1ter IVG und die dazu ergangene Rechtsprechung in BGE 121 V 264) sowie die Berechnung der ordentlichen Renten (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AHVG; Art. 38 AHVG; Art. 29bis in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG; Art. 30ter Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
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Die durch die IV-Stelle vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Berechnung der konkreten Höhe der dem Versicherten zustehenden ganzen Invalidenrente gibt zu keinerlei Beanstandung Anlass. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Abweichung zu begründen vermöchte. Insbesondere kann dem Einwand des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, Vorinstanz und Verwaltung hätten bei der Bestimmung der Rentenhöhe seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau nicht berücksichtigt. Soweit der Versicherte damit sinngemäss einen Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau nach Art. 34 Abs. 1 IVG geltend macht, ist ein solcher zu verneinen, da die gesetzlichen Voraussetzungen, wonach die Ehegattin mindestens ein volles Beitragsjahr aufweisen oder ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss (Art. 34 Abs. 1 lit. a und b), nach der zutreffenden Feststellung der IV-Stelle nicht erfüllt sind.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits offensichtlich unzulässig und anderseits offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 14. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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