BGer H 216/2000 |
BGer H 216/2000 vom 05.01.2001 |
[AZA 7]
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H 216/00 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 5. Januar 2001
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in Sachen
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B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 6. Februar 1997 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich von B.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrats der am 30. April 1996 in Konkurs gefallenen Firma C.________ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'123. 60 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von 1994 bis 31. März 1996 (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten).
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Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen B.________ eingereichte Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. April 2000 gut, soweit es die Klage im Umfang von Fr. 290. 20 nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb, und verpflichtete B.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'833. 40.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Schadenersatzklage abzuweisen. - Ausgleichskasse, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- a) Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben.
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Darauf kann verwiesen werden.
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b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), bezahlte die konkursite Firma in den Jahren 1994 bis Ende März 1996 trotz Mahnungen und Betreibungen die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nur teilweise oder gar nicht mehr, sodass sich der Schaden für die Zeitspanne der Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers auf Fr. 29'833. 40 beläuft. Ferner hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die Firma in den Jahren 1995 und 1996 keine Lohnbescheinigung eingereicht hat.
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Mit diesem Verhalten verstiess sie gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet, zumal es sich bei der konkursiten Firma um eine kleine Gesellschaft handelte, weshalb an die Verantwortlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
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c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, er sei vom Geschäftsführer und Alleinaktionär der Firma, W.________, getäuscht worden.
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Dieser habe in der persönlichen Erklärung vom 17. Dezember 1997 festgehalten, er habe kraft seiner Einzelunterschrift u.a. die Zahlungsaufträge der Firma zu Gunsten der AHV erstellt. Er habe den Beschwerdeführer jeweils von diesen Zahlungsaufträgen in Kenntnis gesetzt. Auf Grund gewisser anderer Prioritäten habe er jedoch diese Zahlungsaufträge zum Teil ohne die Kenntnis des Beschwerdeführers noch nachträglich abgeändert. So seien auch einige Zahlungen zu Gunsten der AHV entgegen dem Wissen des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausgeführt worden.
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In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht auch vor, es habe W.________ nicht als Zeugen einvernommen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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Die geltend gemachte Täuschung durch den Geschäftsführer vermag den Beschwerdeführer jedoch nicht zu entlasten.
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Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat, war der Beschwerdeführer von August 1994 bis zu seinem Rücktritt am 22. März 1996 einziger Verwaltungsrat der konkursiten Firma. Während der ganzen Amtszeit habe der Beschwerdeführer keine einzige Verwaltungsratssitzung abgehalten.
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Lediglich zur Bekanntgabe seines Austritts aus dem Verwaltungsrat habe am 22. März 1996 eine Sitzung stattgefunden.
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Der Beschwerdeführer habe auch keinen Jahresbericht für das Jahr 1994 erstellt. Damit ist er nicht einmal seinen grundsätzlichen Pflichten als Verwaltungsrat nachgekommen.
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Dass er sich während seiner Amtszeit speziell um die Belange der AHV gekümmert, Einsicht in die Buchhaltung genommen oder Rückfragen bei der Ausgleichskasse getätigt hat, um sich über allfällige Ausstände von Beitragsforderungen zu informieren, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer W.________ vom Beschwerdeführer unterschriebene Zahlungsanweisungen nachträglich anders verwendet hat, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Unter diesen Umständen bedeutet es keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wenn das kantonale Gericht von einer Zeugenbefragung des W.________ abgesehen hat (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Unbehelflich ist auch der Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Mai 2000, mit welchem eine Schadenersatzklage der Ausgleichskasse des Kantons Zug gegen den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat einer weiteren Aktiengesellschaft von W.________ abgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer war in jener Aktiengesellschaft - im Unterschied zum vorliegenden Fall - nur eine kurze Zeitspanne (16. August 1995 bis
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29. Februar 1996) Verwaltungsrat. Ohnehin kommt dem erwähnten Entscheid vom 2. Mai 2000 keine präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Verfahren zu. Schliesslich wird in betragsmässiger Hinsicht nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
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4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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