BGer 1A.321/2000
 
BGer 1A.321/2000 vom 15.02.2001
[AZA 0/2]
1A.321/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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15. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster.
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1. D.________,
2. Firma A.________,
3. Firma B.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, Baarerstrasse 12, Zug,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
betreffend
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine - B 119 656, hat sich ergeben:
A.- Die ukrainischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen D.________ und weitere Mitbeteiligte wegen widerrechtlichen finanziellen Operationen nach dem sogenannten "Schneeball"- bzw. "Pyramidenprinzip". Mit Begehren vom 17. Dezember 1999 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die Schweiz um Rechtshilfe. Nach erfolgter Vorprüfung durch das Bundesamt für Polizei erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 8. März 2000 eine Eintretens- und Zwischenverfügung, welche am 5. April 2000 ergänzt wurde. In der Folge ordnete das Amtsstatthalteramt Luzern die Sperrung von verschiedenen Bankkonten (u.a. lautend auf die Firma A.________) sowie die Erhebung von Kontenunterlagen an.
B.-Am 10. Juli 2000 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern folgende Schlussverfügung:
"1.Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangehenden
Erwägungen entsprochen.
2. Es wird folgende Rechtshilfe geleistet:
a) Übersendung der Kontounterlagen über die in
II., Ziff. 10 aufgelisteten Konti gemäss Aufstellungen der Bank X.________ vom 5.4.2000 und 18.4.2000.
b) Herausgabe der auf den in II., Ziff. 10 aufgelisteten
Konti gesperrten Vermögenswerte an
die ukrainischen Behörden. Die Herausgabe erfolgt
nach Vorliegen eines rechtskräftigen
und vollstreckbaren Entscheides im Sinne des
Art. 74a Abs. 3 IRSG.
c)Übersendung des Berichtes der Kantonspolizei
Luzern vom 5.4.2000.
[3. - 6. Spezialitätsvorbehalt, Kosten, Rechtsmittelbelehrung,
Zustellung. ]"
C.-Einen von D.________, der Firma A.________, der Firma B.________ und weiteren Rekurrenten gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (Kriminal- und Anklagekommission) des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Oktober 2000 ab. Dagegen gelangten D.________, die Firma A.________ sowie die Firma B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2000 an das Bundesgericht.
Sie stellen folgendes Rechtsbegehren:
"Der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission
des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. Oktober
2000 sei aufzuheben, und es sei die Rechtshilfe gegenüber
der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine
vollständig, eventualiter gemäss den Eventualbegehren
im vorinstanzlichen Verfahren teilweise zu verweigern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Kantons Luzern.. "
D.-Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für Justiz beantragen in ihren Stellungnahmen vom 21. Dezember 2000 bzw. vom 4. und
8. Januar 2001 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich.
Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Ukraine am 11. März 1998 ratifiziert. Es ist zwischen den beiden Staaten seit dem 9. Juni 1998 in Kraft (vgl. Art. 27 Ziff. 3 EUeR). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351. 1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351. 11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
b) Die Verfügung der letztinstanzlichen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes vom 3. Oktober 2000 handelt es sich um eine letztinstanzliche Schlussverfügung im Sinne von Art. 80f Abs. 1 IRSG.
c) Zur Beschwerdeführung gegen Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, inwiefern die Beschwerdeführer zur Anfechtung der hier streitigen Rechtshilfemassnahmen legitimiert sind.
d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und internationalem Staatsvertragsrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
e) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist jedoch nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.-Die Beschwerdeführer beanstanden zur Hauptsache ein Fehlen der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.
a) Im vorliegenden Fall setzt die Rechtshilfe voraus, dass die untersuchten Delikte sowohl nach ukrainischem als auch nach schweizerischem Recht strafbar erscheinen (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 122 II 422 E. 2a S. 424 mit Hinweisen). Nach Ansicht der kantonalen Behörden fällt der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt unter Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG, SR 935. 51). Den Lotterien gleichgestellt sind "lotterieähnliche Unternehmungen", insbesondere "alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt.
Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen" (Art. 43 Ziff. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 27. Mai 1924, LV, SR 935. 511).
b) Im angefochtenen Entscheid wird dazu (unter Hinweisen auf die Lehre und Praxis) im Wesentlichen Folgendes erwogen:
aa) Laut Rechtshilfeersuchen würden die Beschwerdeführer "auf dem Wege des Direktvertriebes (Multi-Level-Marketing, MLM) einen achthundertseitigen Lehrgang 'Der erfolgreiche Weg' zu einem Kaufpreis von US$ 1'400.--" anbieten.
Der Käufer dieses Lehrgangs erwerbe "gleichzeitig das Recht, den Lehrgang an andere Personen weiterzuvermitteln".
Für diese von den Veranstaltern als "absolut freiwillig" bezeichnete Vermittlungstätigkeit würden verschiedene Provisionen ausgerichtet. Beim hier zu beurteilenden System seien "die Merkmale der Lotterie wie Einsatz bzw. Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang), vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinnaussicht sowie Planmässigkeit (Ausschluss des Risikos des Unternehmers [...]) zweifellos gegeben". Bei den lotterieähnlichen Unternehmungen im Sinne von Art. 43 LV spiele der Zufall "nicht eine entscheidende, sondern nur eine wesentliche Rolle neben anderen Umständen wie Beharrlichkeit und Geschick". "Wesentlich" erscheine das Zufallselement, "wenn andere Momente ihm die Waage halten, d.h.
ebenfalls wesentliche und nicht untergeordnete Bedeutung haben". "Erst wenn nichtzufällige Faktoren sich entscheidend auf das Ergebnis auswirken", verliere "die Unternehmung ihren lotterieähnlichen Charakter".
bb) Das von den Beschwerdeführern betriebene System funktioniere wie folgt: "Mit der Bezahlung der Lehrgangsgebühr bzw. dem Erwerb des Lehrgangs" steige "der Teilnehmer als Einzelhändler in das MLM-System ein". "Dessen Aufgabe" sei es, "andere Mitglieder anzuwerben". "Für jeden Käufer des Lehrgangs" erhalte der "Einzelhändler eine Provision von US$ 300.--, der ihm übergeordnete Grosshändler (...) eine solche von US$ 240.--". "Mit der Anwerbung von zwei neuen Mitgliedern" steige der "Einzelhändler zum Grosshändler auf". "Die beiden von ihm neu angeworbenen Einzelhändler" habe er "aber an seinen ehemaligen Grosshändler abzutreten".
"Wenn er als Grosshändler eine weitere Person" anwerbe, erhalte er eine "Provision von US$ 540.--". Werbe "dieses neuangeworbene Mitglied seinerseits zwei Teilnehmer neu an", avanciere es "damit zum Grosshändler", habe "aber ebenfalls die beiden neuen Mitglieder an seinen früheren Grosshändler abzutreten". "Die beiden Ebenen Einzel- und Grosshändler" bildeten "die Basis des MLM-Systems". "Darüber hinaus" bestünden "weitere Aufstiegsmöglichkeiten u.a. in die Position des Gruppenmanagers".
cc) Aus diesem System ergebe sich, "dass der Einzel- bzw. Grosshändler mit seinem persönlichen Einsatz und Bemühen zwar einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg leisten" könne. "Von Bedeutung" sei jedoch, dass der vertriebene Lehrgang "nicht ein Konsumgut des täglichen Lebens" darstelle, "sondern ein Produkt, das sich nach den Angaben" der Beschwerdeführer "an eine Minderheit richtet, die sich dieses leisten kann". "Für Produkte der fraglichen Preisklasse" bestehe "zum Vornherein nur ein eingeschränkter Markt, der sich mit jedem neu eingestiegenen Händler zusätzlich verengt".
Dass das System "auf eine starke Zunahme der Anzahl Verkäufe angelegt" sei, zeige "schon der Umstand, dass jeder Grosshändler die von ihm direkt angeworbenen Einzelhändler an seine ehemaligen Grosshändler" verliere "und daher gezwungen" sei, "wiederum selber neue Mitglieder zu werben".
Dies führe dazu, "dass später hinzukommende Teilnehmer bei aller Beharrlichkeit und allem Geschick es zunehmend schwerer haben, ihrerseits weitere Teilnehmer anzuwerben, so dass ihr Vorteil wesentlich vom Zufall" abhänge.
dd) Es müsse davon ausgegangen werden, dass "die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer nicht durch das Produkt als solches, sondern durch die mit dessen Erwerb eröffneten Gewinnaussichten zum Einstieg" bewogen worden sei. Dafür spreche die Höhe des Kaufpreises von US$ 1'400.--, das "Preis-/Leistungsverhältnis des Produktes", die Höhe der intensiv angepriesenen Provisionsaussichten ("phantastisches Geschäft", "enorme Verdienstmöglichkeiten" usw.) sowie das durchschnittliche ukrainische Monatseinkommen von US$ 25.--.
Insgesamt weise die im Ausland verfolgte Geschäftstätigkeit "die objektiven Merkmale eines auch nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf".
c) Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, "die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 38 Abs. 1 LG i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 LV" seien "nicht erfüllt". Die auf prozessualen Zwang gestützten Rechtshilfehandlungen erwiesen sich daher als unzulässig.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer ignorierten die kantonalen Behörden "die Substanz des angebotenen Produktes nahezu völlig" und richteten das Augenmerk stattdessen "ausschliesslich auf das Vertriebssystem". Es werde "den Teilnehmern im vorliegenden Fall kein Nonvaleur verkauft". "Vertriebs- und Werbekosten in Höhe von insgesamt rund 60%, wie im vorliegenden Fall die Provisionen", seien "durchaus nicht ungewöhnlich". "Der blosse Umstand, dass das durchschnittliche Monatseinkommen in der Ukraine lediglich US$ 25.-- betragen soll", sage "nichts zur Frage" aus, ob der Erwerb eines Lehrganges nur dann vorteilhaft ist, wenn es dem Erwerber gelingen sollte, weitere Personen zum Kauf zu veranlassen".
Die angebotenen Lehrgänge hätten sich "nicht an irgendwelche 'Durchschnittsbürger'" gerichtet, "sondern an eine städtische Elite, die in ihre Weiterbildung investieren möchte". "Das Abstellen auf eine blosse von der schweizerischen Botschaft gelieferte Durchschnittszahl" erweise sich "nachgerade als willkürlich". "Massstab hätte das Durchschnittseinkommen der gebildeten städtischen Bevölkerung bilden können". Den Erwerbern des Lehrganges sei es "absolut freigestellt" gewesen, "weitere Käufer anzuwerben". Sie seien "nicht automatisch" Teilnehmer des auf Provisionen basierenden Vertriebssystems geworden. "Ausser den Provisionen" seien ihnen "keine weiteren Vorteile in Aussicht gestellt worden". Das Kriterium der "Marktverengung" sei nicht massgeblich, "denn auch mit dem Erwerb jedes langlebigen Kochtopfs" verenge "sich der Markt".
d) Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend dargelegt, inwiefern im vorliegenden Fall die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Die Einwände der Beschwerdeführer gehen an der Argumentation des Obergerichtes über weite Strecken vorbei. Sie beschränken sich grossteils auf die Wiederholung von Vorbringen, die bereits im kantonalen Rekursverfahren erhoben worden waren.
aa) Die Beschwerdeführer verkennen zunächst, dass den Verfolgten nicht der blosse Verkauf von Weiterbildungskursen zum Vorwurf gemacht wird. Auch "dass das verkaufte Produkt grundsätzlich einen realen Wert darstellt", wird im angefochtenen Entscheid (Seite 10 Ziff. 6.3.2.) durchaus eingeräumt. Die Lotterieähnlichkeit der hier zu prüfenden Geschäfte ergibt sich aus dem Vertriebssystem bzw. aus den Provisionsmöglichkeiten, welche intensiv angepriesen und an den Erwerb des Lehrganges geknüpft wurden. Dass die kantonalen Instanzen das Augenmerk auf "das System als Ganzes" (angefochtener Entscheid, S. 10 Ziff. 6.3.1.) gerichtet haben, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig hilft den Beschwerdeführern der Einwand, es habe auch Käufer gegeben, die angeblich (trotz der Investition von US$ 1'400.--) von den Provisionsmöglichkeiten keinen Gebrauch hätten machen wollen. Der strafrechtliche Vorwurf fusst auf jenem (überwiegenden) Geschäftsbereich, bei dem es tatsächlich zu Anwerbungsversuchen kam, und zwar insbesondere durch spät hinzugekommene Teilnehmer, deren wirtschaftlicher Erfolg (angesichts der zwangsläufig eingetretenen Marktsättigung) wesentlich vom Zufall abhängig erschien.
bb) Im angefochtenen Entscheid wird nicht behauptet, das von der Schweizer Botschaft genannte durchschnittliche ukrainische Monatseinkommen von US$ 25.-- habe dem Durchschnittseinkommen des Zielpublikums entsprochen. Das landesweite Durchschnittseinkommen wurde lediglich als ein Indiz dafür mitberücksichtigt, dass die Mehrheit der Angeworbenen "nicht durch das Produkt als solches, sondern durch die mit dessen Erwerb eröffneten Gewinnaussichten" zum Kauf des Kurses (zum Preis von US$ 1'400.--) bewegt worden seien (angefochtener Entscheid, S. 11). Der diesbezügliche Willkürvorwurf erscheint offensichtlich unbegründet.
Sachwidrig ist auch die Gleichsetzung der angebotenen Kurse mit alltäglichen Gebrauchsgegenständen für Haushalt und Küche wie z.B. Plastikbehälter ("Tupperware"-System) oder Kochutensilien. Selbst bei "langlebigen Kochtöpfen" würde es sich um Produkte mit einem vergleichsweise bescheidenen Preisniveau auf einem breiten Verbrauchermarkt handeln. Die hier zu beurteilenden (nicht gerade billigen) Kurse zielten demgegenüber auf ein deutlich engeres Marktsegment, nämlich (wie die Beschwerdeführer selbst ausführen) auf eine "städtische Elite, die in ihre Weiterbildung investieren möchte". Hier musste das streitige Vertriebssystem zwangsläufig zu einer starken Einengung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten von spät hinzukommenden Anwerbern führen.
Zudem wird im Ersuchen und dessen Beilagen dargelegt, dass bei den Anwerbungsverhandlungen die Provisionsaussichten im Vordergrund gestanden und mit aggressiven Marketingmethoden angepriesen worden seien.
e) Die Annahme, das im Ersuchen dargelegte Verhalten erscheine auch nach schweizerischem Recht grundsätzlich strafbar, erweist sich als bundesrechtskonform.
3.-a) Schliesslich machen die Beschwerdeführer gegenüber den angeordneten Kontensperren geltend, es seien "die legitimen Interessen der Gläubiger des einzelnen Betroffenen zu berücksichtigen" und es sei "eine Ersatzforderung, wenn schon, auf den vorhandenen Aktivsaldo zu beschränken".
Andernfalls werde es der Fa. "C.________, einer aktiven schweizerischen Firma mit Büros, Angestellten und einem entsprechenden Steueraufkommen, nicht mehr möglich sein (...), ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten".
b) Die Vertragsparteien sind im Rahmen des EUeR verpflichtet, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Die sogenannte "kleine" oder andere Rechtshilfe gemäss Art. 63 ff. IRSG umfasst nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Als Rechtshilfemassnahmen fallen namentlich die Beschlagnahme sowie die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten in Betracht (Art. 63 Abs. 2 lit. b und d IRSG). Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden (Art. 74a Abs. 1 IRSG). Dies gilt namentlich für Erlöse aus strafbaren Handlungen (Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG).
Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV).
c) Im Gegensatz zur Herausgabe von Vermögenswerten verlangt deren blosse Sicherungsbeschlagnahme noch keinen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheid des ersuchenden Staates. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der genannten Rechtshilfevorschriften muss eine provisorische Kontensperrung - in den Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) - auch auf unbestimmte Zeit weiterdauern können.
d) Die Staatsanwaltschaft bewilligte in ihrer Schlussverfügung vom 10. Juli 2000 zwar grundsätzlich die Herausgabe von Vermögenswerten auf verschiedenen gesperrten Konten an die ersuchende Behörde. Sie verfügte jedoch ausdrücklich, dass die Herausgabe erst "nach Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Sinne des Art. 74a Abs. 3 IRSG" erfolgen könne.
Falls die Behörden des ersuchenden Staates einen Einziehungsentscheid erlassen, wird es ihnen obliegen, den Rechtsgrund der Einziehung zu bezeichnen und deren zulässigen Umfang zu beziffern (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Mangels eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheides kann vom Rechtshilferichter im jetzigen Verfahrensstadium weder geprüft werden, inwiefern sich die Einziehung auf Gegenstände im Sinne von Art. 74a Abs. 2 IRSG bezöge, noch, ob die Vollstreckung des Einziehungsentscheides den Anforderungen von Art. 94 ff. IRSG entspräche (vgl. BGE 123 II 595 E. 4e S. 604 f.). Bei der vorläufigen Sicherungsbeschlagnahme im Hinblick auf die Vollstreckung eines allfälligen strafrechtlichen Einziehungsentscheides handelt es sich um eine nach schweizerischem Recht zulässige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 EUeR i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. b und d IRSG. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, gestützt auf den die Fortdauer der beantragten Sicherungsbeschlagnahme verweigert werden könnte. Namentlich hat der ersuchende Staat der ausführenden Behörde nicht mitgeteilt, dass ein Einziehungsentscheid nach ukrainischem Recht nicht mehr erfolgen könnte (vgl. Art. 33a IRSV).
e) Was die Beschwerdeführer vorbringen, lässt die Fortdauer der Kontensperren im vorliegenden Fall auch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Wie dargelegt, ist es nicht die Aufgabe des Rechtshilferichters, den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung zu berechnen. Eine Beschränkung der vorläufigen Sicherungsbeschlagnahme auf den "Aktivsaldo" der gesperrten Konten (unter Abzug geltend gemachter Passiven) würde im Übrigen dem Zweck der Zwangsmassnahme zuwiderlaufen. Insbesondere könnten dadurch der ersuchende Staat sowie Geschädigte als allfällige Anspruchsberechtigte gegenüber anderen (angeblichen) Gläubigern benachteiligt werden. Auch bestünde die Gefahr, dass unrechtmässig erworbenes Vermögen oder Haftungssubstrat für Ersatzforderungen beiseite geschafft werden könnte. Soweit sich die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Kontensperre auf "legitime Interessen" von Dritten berufen, nämlich auf Vermögensinteressen der Fa. C.________ oder von anderen Gläubigern, wären sie zur Beschwerdeführung für diese Drittpersonen gar nicht legitimiert.
4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern (solidarisch und je zu gleichen Teilen) auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: