BGer U 223/1998
 
BGer U 223/1998 vom 21.02.2001
«AZA 7»
U 223/98 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 21. Februar 2001
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker, Bernstrasse 29, Herzogenbuchsee,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1962 geborene T.________ arbeitete seit dem 1. Januar 1990 als Baustellenleiter in der Firma M.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 10. September 1993 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem unvermittelt seine Fahrbahn überquerenden Personenwagen, wobei er über die Kühlerhaube des Autos auf die Strasse geschleudert wurde. Der in der Folge aufgesuchte Allgemeinpraktiker Dr. med. K.________ diagnostizierte eine Kontusion der Hals- und Brustwirbelsäule. Neurologische Ausfälle konnte er nicht feststellen. Auch fand er keine Kontusionsmarken am Kopf. Erwähnt wurden schmerzhafte Bewegungen sowie eine leichte Klopfdolenz der Hals- und Brustwirbelsäule, ferner eine leichte Druckdolenz im Bereich von Knöchel und Kniescheibe rechts. Laut Bericht des Instituts für Diagnostische Radiologie des Spitals X.________, wo der Versicherte nach Zuweisung durch Dr. med. K.________ noch am Unfalltag untersucht wurde, lagen keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen vor. Am 29. November 1993 konnte T.________ die Arbeit an seiner bisherigen Stelle mit einem zeitlich auf 50 % reduzierten Pensum und beschränkt auf leichtere Tätigkeiten im Werkhof statt wie bisher auf den einzelnen Baustellen wieder aufnehmen. Dr. med. Z.________ berichtete am 10. Dezember 1993 allerdings von täglich beim Bewegen der Arme sowie bei Rotation des Rumpfs und der Halswirbelsäule auftretenden lokalen und zervikalen Schmerzen. Die Rheumatologische Klinik des Spitals X.________ erwähnte in einem Bericht vom 13. Januar 1994 posttraumatische Zervikobrachialgien, Zervikalgien und eine generalisierte Hypermobilität. Am 15. Februar 1994 vermerkte Dr. med. Z.________ erhebliche Beschwerden auch bei kleinen Belastungen und sprach erstmals von Konzentrationsstörungen und Sehbeschwerden. Am 18. März 1994 führte die Rheumatologische Klinik des Spitals X.________ die bereits früher diagnostizierte Zervikalgie auf ein wahrscheinlich unspezifisches Stauchungstrauma ohne radiologische Hinweise für eine ossäre oder neurale Läsion zurück; überdies attestierte sie nebst sensomotorischen Ausfällen am rechten Arm neu eine medikamentös behandelbare depressive Verstimmung sowie unklare Visusstörungen bei sich jetzt manifestierender Weitsichtigkeit. Die unterzeichnenden Ärzte gingen jedoch von einem günstigen Heilungsverlauf aus und stellten eine restitutio ad integrum mit Erreichen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Aussicht.
Ab 18. April 1994 ging T.________ seiner Arbeit wieder vollzeitig nach, bis er sie am 1. Juli 1994 wegen eines beim Verschieben einer Kabelrolle plötzlich zwischen Nacken und rechter Schulter einschiessenden Schmerzes erneut niederlegen musste. Als sich in der Folge zeigte, dass mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vorerst nicht zu rechnen war, wurde ihm die Stelle auf den 30. Juni 1995 gekündigt. Seither geht T.________ keiner Beschäftigung mehr nach.
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen
war und Taggelder ausgerichtet hatte, holte nach der Anfang Juli 1994 erfolgten Aufgabe der Erwerbstätigkeit nebst mehreren Stellungnahmen des Dr. med. K.________ regelmässig Berichte des Spitals X.________, namentlich der Rheumatologischen Klinik, der Medizinischen Abteilung und der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation, ein. Zudem kam es zu verschiedenen kreisärztlichen Untersuchungen durch die Dres. med. K.________ (1. März 1994) und O.________ (18. Oktober 1994 sowie 18. April und 17. Mai 1995). Weiter zog die Anstalt eine im Rahmen der von der Invalidenversicherung veranlassten Evaluation der Eingliederungsmöglicheiten in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) erstellte Expertise vom 23. Februar 1996 bei. Schliesslich unterbreitete sie die Akten Dr. med. B.________ von der anstaltsinternen Abteilung Unfallmedizin, welcher am 6. März 1996 ein Aktengutachten erstattete.
Gestützt auf diese Unterlagen eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 1996, sie werde ihre gemäss Schreiben vom 22. September 1994 nur noch unter Vorbehalt ausbezahlten Leistungen rückwirkend ab diesem Datum
einstellen; seit Juli 1994 lägen bezüglich der Halswirbelsäule keine organischen Unfallfolgen mehr vor und eine weitere ärztliche Behandlung sei anschliessend unfallbedingt nicht mehr notwendig gewesen; die noch vorhandenen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit müssten auf psychogene Faktoren zurückgeführt werden, welche mit dem Unfallereignis vom 10. September 1993 nicht in adäquatem Kausalzusammenhang stünden. Nachdem T.________ wie auch die Visana und die Winterthur-Versicherungen als dessen Krankenversicherer Einsprache erhoben hatten, holte die SUVA einen weiteren Bericht des Dr. med. B.________ vom 14. Januar 1997 ein. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 hielt sie an ihrem in der Verfügung vom 3. Juni 1996 vertretenen Standpunkt fest.
B.- Beschwerdeweise liess T.________ die weitere Taggeldausrichtung auch nach dem 21. September 1994 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. Zur Begründung berief er sich auf ein im Auftrag der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten des Psychiaters Dr. med. I.________ vom 13. April 1997 sowie auf einen von ihm selbst veranlassten Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 25. Juni 1997, welcher am 1. September 1997 in einer bereinigten Fassung neu aufgelegt worden ist.
Obschon das kantonale Gericht das Gutachten des Dr. med. B.________ als widerspruchsfrei und schlüssig qualifizierte, gelangte es zum Schluss, die Expertise des Dr. med. F.________ lasse an den dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Unterlagen Zweifel aufkommen; deshalb sei ein Obergutachten einzuholen. Dementsprechend hiess es die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 1998 insoweit gut, als es die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese nach erfolgter zusätzlicher Abklärung über die dem Versicherten zustehenden Leistungen neu befinde.
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids; eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Obergutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
T.________ lässt unter Auflegung einer zusätzlichen Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 15. Oktober 1998 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht T.________
am 3. Juli 2000 zwei weitere Berichte des Dr. med. F.________ vom 17. November 1999 und 27. Juni 2000 ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht erwog, hinsichtlich der
Frage, ob der Beschwerdegegner anlässlich des Verkehrsunfalles vom 10. September 1993 eine Hirnverletzung erlitten hat, widersprächen sich die in den Gutachten des Dr. med. B.________ einerseits und des Dr. med. F.________ andererseits geäusserten Meinungen. Die Expertise des Dr. med. B.________ von der Unfallabteilung der SUVA sei zwar in sich widerspruchsfrei und schlüssig, sodass sie den Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme genüge; die auf die Ergebnisse der Untersuchungen anderer Fachärzte abgestützten Überlegungen des Dr. med. F.________ wie auch das psychiatrische Gutachten des Dr. med. I.________ erweckten indessen Zweifel an der Zuverlässigkeit der medizinischen Grundlagen, auf welchen der Einspracheentscheid der SUVA vom 11. April 1997 beruht. Aus diesem Grund erachtete das Gericht die Einholung eines Obergutachtens als angezeigt; dieses habe Aufschluss darüber zu geben, ob noch ein organischer Befund erhoben werden kann und ein solcher gegebenenfalls mit dem versicherten Unfallereignis in natürlichem Kausalzusammenhang steht.
b) Die Beschwerde führende SUVA stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt. Sie führt aus, die Beweiswürdigung sei elementare Aufgabe eines Gerichts; könne sich dieses mangels eigenen medizinischen Sachverstandes keine abschliessende Meinung über einen umfassend abgeklärten Sachverhalt bilden, seien ärztliche Experten beizuziehen; eine Rückweisung stelle in solchen Situationen eine Verletzung des gerichtlichen Rechtsschutzes dar.
Weiter beanstandet die SUVA, dass dem Privatgutachten
des Dr. med. F.________ trotz offenkundiger Voreingenommenheit ein gewisser Beweiswert beigemessen wurde, indem dessen Schlussfolgerungen dazu Anlass gaben, Zweifel an den dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden medizinischen Grundlagen zu erwecken.
2.- a) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen Stellenwerts kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen).
b) Sozialversicherungsgerichte haben im Leistungsbereich praktisch täglich mit Beweiserhebungen und Beweiswürdigungen im Zusammenhang mit umstrittenen medizinischen Sachverhalten zu tun, was entsprechende Kenntnisse und Erfahrung voraussetzt. Dies wird denn grundsätzlich auch von der SUVA anerkannt, indem sie eine vertiefte gerichtliche Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Beweismitteln erwartet. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde generell der Vorwurf erhoben wird, mit Rückweisungsentscheiden wollten sich die Gerichte einer sorgfältigen Beweiswürdigung entziehen, fehlt dem Einwand jegliche sachlich gerechtfertigte Grundlage. Im Beschwerdeverfahren geht es zunächst regelmässig darum, sich kritisch mit der tatbeständlichen Frage auseinanderzusetzen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Verwaltung in jeder Hinsicht in rechtsgenüglicher Weise vollständig abgeklärt worden ist, wie dies der Bundesgesetzgeber und der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz gebieten. Wird eine Sachverhaltserhebung als unvollständig angesehen, ist gegen eine Rückweisung verbunden mit einem konkreten Auftrag zu ergänzender Abklärung grundsätzlich nichts einzuwenden.
c) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich nicht nur das Recht ab, Beweisanträge zu stellen. Er beinhaltet - als Korrelat - auch die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Auf Beweisvorkehren kann indessen verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Aufschlüsse zu vermitteln vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis oder jene ihrer fachkundigen Beamten selbst zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das Gericht auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis könne keine entscheidrelevanten Erkenntnisse bringen, darf von der Abnahme eines beantragten Beweismittels Abstand genommen werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zu erblicken (BGE 122 V Erw. 162 Erw. 1d mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat. Erachtet das Sozialversicherungsgericht die vorhandenen Entscheidungsgrundlagen als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen. Es kann dabei auch gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich die Wahl, ob er die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die verfügende Instanz zurückweisen oder aber die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will. Anders verhält es sich nur, wenn die Rückweisung einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkäme, was etwa der Fall wäre, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen. Unzulässig wäre eine Rückweisung ferner, wenn sie nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 162 f. Erw. 1d mit Hinweisen).
3.- Nach Massgabe dieser Grundsätze gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung der Leistungspflicht der Unfallversicherung im Zusammenhang mit den die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners beeinträchtigenden gesundheitlichen Schwierigkeiten genügen.
a) Die Entwicklung des Gesundheitszustandes nach dem Motorradunfall vom 10. September 1993 ist durch die zahlreichen Berichte der Ärzte und Institutionen, die sich mit den vom Beschwerdegegner geklagten Leiden befasst haben, soweit ersichtlich, lückenlos dokumentiert. Die SUVA geht in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 1997 wie schon in der Verfügung vom 3. Juni 1996 davon aus, dass die unfallbedingten Verletzungen spätestens im Juli 1994 vollständig ausgeheilt waren und der sich in diesem Zeitpunkt präsentierende körperliche Gesundheitszustand dementsprechend lediglich die Situation widerspiegelt, die auch ohne den erlittenen Unfall vorliegen würde. Diesen Standpunkt stützt sie auf die Feststellungen des Dr. med. B.________, welcher unfallbedingte organische Befunde, welche für das vielschichtige Beschwerdebild verantwortlich sein könnten, in seinem Aktengutachten vom 6. März 1996 verneint. Dr. med. F.________ will die beim Versicherten festgestellten Symptome demgegenüber in seiner Expertise vom 25. Juni resp. 1. September 1997 auf eine anlässlich des Unfalles vom 10. September 1993 erlittene Hirnschädigung zurückführen. Dabei beruft er sich auf verschiedene von ihm bei weiteren Institutionen, insbesondere der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation der Neurologischen Klinik des Spitals X.________, beschaffte Informationen sowie auf die Ergebnisse apparativer und bildgebender Untersuchungsmethoden, darunter namentlich eine am 14. Juni 1996 durchgeführte Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect).
b) Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist angesichts dieser umfassenden Dokumentation kein zusätzlicher Abklärungsbedarf auszumachen. Die unterschiedlichen Ansichten des Dr. med. B.________ einerseits und des Dr. med. F.________ andererseits lassen sich beide auf Erkenntnisse verschiedener fachspezifischer Abklärungen stützen, weshalb der SUVA insoweit beizupflichten ist, als es einzig noch um die Würdigung der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen geht, die Entscheidungsgrundlagen selbst hingegen - auch hinsichtlich organischer Befunde - keiner Ergänzung mehr bedürfen. Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung die Sachkenntnis des Gerichts übersteigende Probleme auftreten sollten, bliebe immer noch die Möglichkeit, diese mittels gezielter Fragestellung anlässlich einer gerichtlich anzuordnenden Oberbegutachtung zu klären. Sachverhaltliche Ermittlungen durch die SUVA selbst, deren Standpunkt im aktuellen Verfahrensstadium ohnehin bereits weitgehend gefestigt sein dürfte, erscheinen demgegenüber ungeeignet, zumal, wie Dr. med. B.________ in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 1997 aufzeigt, nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Abklärungen überhaupt noch entscheidwesentliche neue Erkenntnisse bringen könnten. Zu Recht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch bemängelt, dass es das kantonale Gericht unterlassen hat, näher darzulegen, in welche Richtung die seiner Ansicht nach noch erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen zielen sollten.
c) Im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Spect-Befunde bleibt darauf hinzuweisen, dass sich diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U 160/98) nicht eignet, um im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).
4.- Da die Einholung zusätzlicher Gutachten über die massgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse unnötig ist, hätte einer materiellen Beurteilung der streitigen Leistungspflicht durch die Vorinstanz nichts im Wege gestanden. Das kantonale Gericht, an welches die Sache zurückzuweisen ist, wird dies nachholen. In seine Beurteilung mit einzubeziehen sein werden dabei auch die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom Beschwerdegegner nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 3. Juli 2000 eingereichten Stellungnahmen des Dr. med. F.________ vom 17. November 1999 und 27. Juni 2000.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ent-
scheid vom 22. Juni 1998 aufgehoben und die Sache an
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen
wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der
Visana und der Winterthur zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: