BGer 1P.737/2000 |
BGer 1P.737/2000 vom 02.03.2001 |
[AZA 1/2]
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1P.737/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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2. März 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
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Otto G. Loretan, Advokat, Les Airelles, Leukerbad, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, Visp,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller, Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
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betreffend
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Art. 29 BV (Ablehnung des Untersuchungsrichters), hat sich ergeben:
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A.- Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis, vertreten durch Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller, eröffnete am 10. November 1998 eine Strafuntersuchung gegen den damaligen Gemeindepräsidenten von Leukerbad, Otto G. Loretan, wegen Verdachts des Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung, der Urkundenfälschung und des Steuerbetrugs. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Verschuldung der Munizipal- und Burgergemeinde Leukerbad und diverser Gesellschaften, an denen diese Gemeinden beteiligt sind. Otto G.
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Loretan wurde am 15. Januar 1999 in Untersuchungshaft genommen.
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Am gleichen Tag teilte Untersuchungsrichter Schaller der Presse in der "Strafuntersuchung betreffend die Verschuldung in Leukerbad" Folgendes mit:
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"Nachdem sich aufgrund der Ermittlungen im Anschluss
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an die im November 1998 durchgeführten Hausdurchsuchungen
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der Verdacht, dass auch Vermögensdelikte
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in Millionenhöhe begangen wurden, erhärtet hat, hat
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der zuständige Untersuchungsrichter gegen den leitenden
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Architekten beim Bau des Gemeindezentrums
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Bumann Karl und gegen den Gemeindepräsidenten Otto
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G. Loretan Untersuchungshaft angeordnet".
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Nach der Haftentlassung von Otto G. Loretan am 11. Februar 1999 verfasste der Untersuchungsrichter die folgende Pressemitteilung:
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"Obwohl in der laufenden Strafuntersuchung im Fall
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der Verschuldung der Gruppe Leukerbad noch lange
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nicht alle Fragen geklärt und untersucht sind, hat
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der Untersuchungsrichter per 11.2.1999 die Untersuchungshaft
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gegen Otto G. Loretan und am 10.2.1999
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gegen den Architekten und angeblichen Generalunternehmer
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beim Bau des Gemeindezentrums Herrn Bumann
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Karl aufgehoben, weil von einer unmittelbaren Verdunkelungsgefahr
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aufgrund der zahlreichen zwischenzeitlichen
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Befragungen nicht mehr gesprochenwerden
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kann.
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Die beiden Verhafteten werden insbesondere im Zusammenhang
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mit dem Bau des Gemeindezentrums dringend
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verdächtigt und beschuldigt, sich ungerechtfertigt
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bereichert zu haben. Dies, weil aufgrund
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eines an sich lange Zeit geheim gehaltenen Generalunternehmervertrages
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und einer Abrechnung und Bezahlung
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der Baukosten ohne Kontrolle auf Seiten der
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Bauherrschaft Parkhaus AG, deren Präsident Otto G.
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Loretan war, anstelle der ausgewiesenen effektiven
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Baukosten von ca. 22,5 Mio. Franken insgesamt
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34,4 Mio. Franken bezahlt wurden. Also wurden ca.
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12 Mio. Franken mehr an Karl Bumann bezahlt, als das Gebäude effektiv kostete. Da Bumann Karl in der
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gleichen Zeit in mehreren Teilbeträgen insgesamt
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über 4 Mio. Franken an oder für Otto G. Loretan
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bezahlte, wird hier ein direkter Zusammenhang vermutet,
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was von den Beschuldigten allerdings bestritten
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wird. Nach Otto G. Loretan handelt es
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sichhier lediglich um Darlehen, die er von Bumann
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Karl bekommen hat, wobei schriftliche Darlehensverträge
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oder Schuldscheine und genauere Absprachen
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über Zinsen und Rückzahlung fehlen.
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Darüber hinaus wird Otto G. Loretan im Zusammenhang
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mit den von der Gemeinde und von den Gesellschaften
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bezogenen Löhnen und Entschädigungen eine ungetreue
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Geschäftsbesorgung vorgeworfen, da bei Lohnbezügen
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von jährlich ca. Fr. 105'000.-- von der Gemeinde
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und Fr. 126'900.-- von den Gesellschaften insbesondere
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die zusätzlichen Spesenentschädigungen von
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jährlich gegen Fr. 90'000.-- sachlich in dem Ausmass
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nicht gerechtfertigt erscheinen.
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Schlussendlich werden die Kreditaufnahmen und Kreditvergaben
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der Munizipal- und Burgergemeinde ohne
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Genehmigung durch die verschiedenen zuständigen
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Organe als ungetreue Amtsführung und Misswirtschaft
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betrachtet, insbesondere dort, wo sie an Dritte,
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d.h. an die Gesellschaften weitergegeben wurden
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ohne jegliche Sicherheiten. Diesbezüglich müssen
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aber die Details und die Verantwortlichkeiten der
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Organe und Revisoren noch näher untersucht werden.
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In diesem Sinne wird die Strafuntersuchung weitergeführt
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und in einem späteren Zeitpunkt weitere
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Details bekannt gegeben, soweit dies zur Information
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der Öffentlichkeit angezeigt erscheint".
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Der Untersuchungsrichter erliess am 25. April 2000 eine Anschuldigungsverfügung gegen Otto G. Loretan, Karl Bumann und Hans-Ruedi Grichting. Er räumte darin den Beschuldigten eine Frist bis zum 4. September 2000 ein, um in die Akten, soweit sie nicht in Kopie zugestellt worden seien, Einsicht zu nehmen und Beweisergänzungsanträge zu stellen. Am 27. April 2000 verfasste der Untersuchungsrichter für die Presse folgende Mitteilung:
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"In der Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der
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Verschuldung der Gruppe Leukerbad hat der zuständige
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Untersuchungsrichter die Voruntersuchung abgeschlossen
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und den Parteien die Anschuldigungsverfügung
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zugestellt.
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Darin wird den Beschuldigten, nämlich dem früheren
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Gemeinde- und Burgerpräsidenten, dem früheren Gemeindeschreiber
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und dem früheren Gemeindekassier
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sowie den früheren Direktoren und Geschäftsführern
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der Hotel- und Bädergesellschaft, der Alpentherme
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AG und der LLB, dem Direktor der Torrentbahnen
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AG und dem Architekten des Rathauses, in
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mehreren Fällen, die jedoch nicht immer alle Beschuldigten
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und Vorwürfe betreffen, Betrug, Veruntreuung,
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Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung
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und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Für
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sie gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Einzelheiten
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werden nicht bekannt gegeben. Die Öffentlichkeit
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des Verfahrens ist erst bei den Hauptverhandlungen
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gegeben.
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Die Beschuldigten, Geschädigten und der Staatsanwalt
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haben bis zum Herbst die Möglichkeit, die
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Akten einzusehen und Beweisergänzungen zu beantragen.
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Nach Vornahme derselben gehen die Akten an den
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Staatsanwalt zur Erhebung der Anklage, worauf der
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Fall zur Hauptverhandlung an das zuständige Gericht
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überwiesen wird".
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B.- Otto G. Loretan stellte mit Eingabe vom 4. September 2000 gegen Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller ein Ablehnungsbegehren mit den Anträgen:
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"1.Primär
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Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller wird ersucht,
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im Strafverfahren O.A. und Diverse Zivilparteien
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c/ Otto G. Loretan und Konsorten in den
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Ausstand zu treten.
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Subsidiär
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Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller wird im
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Bestreitungsfalle ersucht, das Ablehnungsbegehren
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samt seiner Stellungnahme zur Beurteilung an die
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zuständige Behörde weiterzuleiten.
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2. Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller wird
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ersucht, gegebenenfalls Kontakte mit den Mitgliedern
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des Kantonsgerichts Wallis im Zusammenhang mit
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dem vorliegenden Strafverfahren bekannt zu geben.
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3. Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der
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Fiskus, wobei Otto G. Loretan für dasselbe eine
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angemessene Parteientschädigung auszurichten ist".
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Mit Entscheid vom 24. Oktober 2000 wies der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis das Ablehnungsbegehren ab, soweit darauf einzutreten sei.
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C.- Otto G. Loretan liess dagegen am 24. November 2000 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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D.- Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller und der Präsident des Kantonsgerichts Wallis verzichteten darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 8. Oktober 1999 ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (BGE 126 I 203 E. 1b, 207 E. 1b). Der Entscheid des Präsidenten des Walliser Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2000 ist ein selbständig eröffneter, kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Er ist nach Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
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2.- Der Beschwerdeführer lehnte Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller gestützt auf Art. 34 lit. c der Strafprozessordnung des Kantons Wallis (StPO) ab. Nach dieser Vorschrift können Richter, Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, "wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen". Im Ablehnungsbegehren vom 4. September 2000 werden für die behauptete Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters folgende Gründe angeführt:
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a) Zunächst werden unter dem Titel "Anzeigeerstatter Martin Loretan" zwei Schreiben erwähnt, welche dieser an den Untersuchungsrichter gesandt hatte. Es wird geltend gemacht, das (als Anzeige) bezeichnete Schreiben vom 17. Februar 1999 enthalte an Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller die "völlig unangebrachte und bestürzend vertrauliche" Anrede "Mein Lieber" und beginne mit folgenden Ausführungen:
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"Ich gratuliere Dir für Deine bis heute geleistete Arbeit, welche Dich bestimmt noch einige Monate in Anspruch nehmen wird". Das Schreiben ende damit, dass es noch vieles "zu berichten" gäbe, "weil die Sachen jetzt so allmählich durchsickern".
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Im Schreiben vom 12. Juli 1999 führte Martin Loretan u.a. aus, es wäre "vielleicht notwendig", wenn in der Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen in Leukerbad "demnächst ein 2-Zeilen Communiqué ob dem Stand der Dinge erscheinen würde". Das "Auftreten der 2 Angeschuldigten hier im Dorf" sei "schlichtweg inakzeptabel und höchst fragwürdig".
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Im Ablehnungsbegehren wird ausgeführt, wenn Untersuchungsrichter Schaller die "hetzerische Intervention vom 12. Juli 1999" zu den Akten genommen habe, erwecke dies objektiv den Anschein, dass er sich mit derselben identifiziere; dies um so mehr, als er vorgängig die Eingabe des Martin Loretan vom 17. Februar 1999 mit der vertraulichen Anrede zu den Akten genommen habe.
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b) Sodann wird behauptet, die - bei der Darstellung des Sachverhaltes (Lit. A) zitierte - Pressemitteilung des Untersuchungsrichters vom 11. Februar 1999 müsse als Vorverurteilung qualifiziert werden.
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c) Im Weiteren wird Untersuchungsrichter Schaller eine Verletzung von Art. 51 Ziff. 2 StPO vorgeworfen, weil er der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflicht, im Hinblick auf die Hauptverhandlung (neben den Belastungsbeweisen) auch die Entlastungsbeweise zu beschaffen, "nicht einmal ansatzweise" nachgekommen sei.
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d) Unter dem Titel "Beschneidung der Rechte der Verteidigung während der Untersuchung" wird vorgebracht, erst nach der am 25. April 2000 erfolgten Akteneröffnung sei festgestellt worden, dass der Ortspfarrer von Leukerbad den Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis habe besuchen wollen und am 21. Januar 1999 bei Untersuchungsrichter Schaller ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht habe. Ob der Untersuchungsrichter dazu Stellung genommen habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Tatsache sei jedoch, dass der Pfarrer den Beschwerdeführer nicht habe besuchen dürfen.
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Eine weitere "Beschneidung der Verteidigungsrechte" wird darin erblickt, dass der Untersuchungsrichter in der Anschuldigungsverfügung vom 25. April 2000 bezüglich der den Beschuldigten (bis zum 4. September 2000) eingeräumten Beweisergänzungsfrist angeordnet habe, diese Frist werde auf Gesuch hin nicht erstreckt, sondern höchstens wiederhergestellt, sofern die Bedingungen von Art. 32 StPO erfüllt seien.
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Ferner wird das Schreiben von Untersuchungsrichter Schaller vom 14. Juni 2000 erwähnt, in welchem dieser auf das vom Beschwerdeführer am 16. Januar 1999 vorsorglich gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Bezug genommen und ausgeführt hatte, da der Beschwerdeführer mittlerweile wieder gesund und finanziell in der Lage sei, selbständig ein Advokatur- und Notariatsbüro zu führen, habe er im Falle der Aufrechterhaltung des Gesuches seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, damit die Begründetheit des Gesuches geprüft werden könne. "Auf bestrittene Forderungen" könne "dabei selbstverständlich nicht Rücksicht genommen werden".
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e) Unter dem Titel "Persönlich gefärbte Wertungen des Untersuchungsrichters" wird geltend gemacht, anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 1999 habe Untersuchungsrichter Schaller den Beschwerdeführer u.a. gefragt, ob er eine Erklärung dafür habe, warum der (damalige) Gemeindesekretär "bei seinem Ausbildungsstand ein so grosszügiges Salär bezog ?". Nicht protokolliert habe der Untersuchungsrichter seine in diesem Zusammenhang gemachte Bemerkung, "Grichting - 'bei seinem Ausbildungsstand' - verdiene ja praktisch nahezu gleich viel wie ein Untersuchungsrichter ...".
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Sodann wird vorgebracht, der Untersuchungsrichter habe in der Anschuldigungsverfügung vom 25. April 2000 u.a.
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ausgeführt: "Abgesehen davon, dass sich Loretan Otto G., wie bereits erwähnt, durch Bumann Karl finanzieren liess und von den Gemeinden und Gesellschaften übersetzte Lohn- und Spesenentschädigungen bezog, wurden im Einzelnen, abgesehen von einigen wenigen ungeklärten Bareinzahlungen auf seine Konti, bisher keine erheblichen Fälle bekannt, in denen sich Loretan Otto G. sonst noch seine Tätigkeit vergolden liess".
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f) Schliesslich wird unter dem Titel "Voreingenommenheit in organisatorischer Hinsicht" erklärt, den am 25. April 2000 eröffneten Akten sei zu entnehmen, dass Untersuchungsrichter Schaller bereits in einem frühen Untersuchungsstadium telefonische Kontakte mit Mitgliedern des Kantonsgerichts Wallis unterhalten habe. So habe Kantonsrichterin Balmer Fitoussi in einem Schreiben vom 17. Dezember 1998 an Untersuchungsrichter Schaller Bezug auf eine telefonische Besprechung mit diesem genommen und bestätigt, "que nous mettons à votre disposition tous les crédits que nécessitera l'instruction de cette affaire. Je pense notamment aux crédits pour une expertise comptable".
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3.- Nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids wurde das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, "soweit darauf überhaupt einzutreten" sei. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass in einer Hauptbegründung auf das Ablehnungsbegehren wegen verspäteter Einreichung bzw. Verwirkung des Ablehnungsrechts nicht eingetreten wurde (E. 1). Sodann wurde in einer Eventualbegründung dargelegt, dass das Ablehnungsbegehren, wenn darauf eingetreten werden könnte, abgewiesen werden müsste (E. 2).
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Beruht ein Urteil - wie der hier in Frage stehende Entscheid des Präsidenten des Walliser Kantonsgerichts - auf zwei selbständigen Begründungen, so verstösst es nur dann gegen die Verfassung, wenn beide Begründungen verfassungswidrig sind; erweist sich hingegen eine der Begründungen als verfassungskonform, so ist es auch der Entscheid als solcher (BGE 121 IV 94 E. 1b; 87 I 374 f.).
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In der staatsrechtlichen Beschwerde werden beide Begründungen des angefochtenen Entscheids als verfassungswidrig gerügt.
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4.- Es ist zu prüfen, ob die Hauptbegründung vor der Verfassung standhält.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass derjenige, der einen Richter oder Beamten wegen Befangenheit ablehnen will, das entsprechende Begehren unverzüglich stellt, nachdem er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat; lässt er sich stillschweigend auf den Prozess ein, verwirkt er sein Ablehnungsrecht (BGE 126 III 249 E. 3c; 121 I 225 E. 3; 120 Ia 19 E. 2c/aa; 117 Ia 322 E. 1c, je mit Hinweisen).
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Im angefochtenen Entscheid wird von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer rüge zum Teil Vorkehren des Untersuchungsrichters, welche schon lange Zeit zurücklägen, von denen er umgehend Kenntnis erhalten habe und auf welche weitere Untersuchungshandlungen gefolgt seien. Als Beispiele seien die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, die Pressemitteilungen oder der Lohnvergleich zu erwähnen. Nach der angeführten Rechtsprechung vermöchten diese Vorkehren für sich allein zufolge Zeitablaufs bzw. Verwirkung keine Ablehnung des Untersuchungsrichters zu begründen. Der Beschwerdeführer mache indes geltend, mit der am 25. April 2000 erfolgten Aktenöffnung habe er Kenntnis von weiteren Tatsachen erhalten, die im Gesamtzusammenhang auf eine Befangenheit des Untersuchungsrichters schliessen lassen würden. Er nenne somit einen plausiblen Grund für sein Zuwarten. Es sei dem Beschwerdeführer an sich nicht verwehrt, beschränkt auf eine Gesamtbeurteilung der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit unter dem Blickwinkel der Voreingenommenheit auf frühere Begebenheiten zurückzukommen. Kenntnis von den neuen Tatsachen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erst am 4. September 2000 erhalten. Die für das Ablehnungsverfahren zentralen Aktenstücke - Anzeigen, Einvernahmen, Akten des Untersuchungsrichters - seien ihm bereits mit der Anschuldigungsverfügung am 25. April 2000 in Kopie zugestellt worden. Die weiteren Akten seien ihm in den Wochen 18 (1. bis 5. Mai) und 27 (3. bis 7. Juli) 2000 zur Einsicht offen gestanden.
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Dennoch habe der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsbegehren bis zum letzten Tag der Beweisergänzungsfrist zugewartet.
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Er gebe keinen Grund für dieses erneute Zuwarten an, und ein solcher sei auch aus den Akten nicht ersichtlich.
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Wer aber in Kenntnis der untersuchungsrichterlichen Handlungen ohne jeden Grund während mehrerer Monate mit dem Ausstandsbegehren zuwarte, habe ein allfälliges Ablehnungsrecht verwirkt. Auf das Ablehnungsbegehren sei daher nicht einzutreten.
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Schlussfolgerung des Präsidenten des Kantonsgerichts sei "im Lichte von Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 35 Ziff. 2 StPO/VS verfehlt und willkürlich".
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aa) Nach Art. 35 Ziff. 1 StPO hat die Partei, welche sich auf einen Ausstandsgrund berufen will, "innert zehn Tagen seit Eintritt eines solchen Falles oder seit sie davon Kenntnis hat", ein schriftliches Ausstandsbegehren beim betroffenen Richter oder Beamten einzureichen und die vorgebrachten Gründe glaubhaft zu machen. "Wer das fakultative Ausstandsbegehren verspätet einreicht, kann zu den dadurch verursachten Kosten verurteilt werden" (Art. 35 Ziff. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, nach der letztgenannten Bestimmung habe die verspätete Einreichung eines Ablehnungsbegehrens einzig zur Folge, dass die betreffende Partei "zu den dadurch verursachten Kosten" verurteilt werden könne; von "irgendwelchen Verwirkungsfolgen" sei keine Rede.
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Wie dargelegt, muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist. Art. 35 Ziff. 1 StPO konkretisiert diese Pflicht zum unverzüglichen Handeln insofern, als er der Partei vorschreibt, sie müsse ein Ausstandsbegehren innert 10 Tagen seit Eintritt oder Bekanntwerden des Ausstandsgrundes einreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 1998, E. 3d u. 3d/aa, publiziert in Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 1999, S. 231 f.). Die Vorschrift von Art. 35 Ziff. 2 StPO bezieht sich - wie das Bundesgericht in diesem Urteil erklärte - nur auf die Kostenverteilung, indem sie bestimmt, dass demjenigen, der das Ausstandsbegehren verspätet einreicht, die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden können. Wäre die Überbindung der Kosten die einzige Folge der Nichtbeachtung der in Art. 35 Ziff. 1 StPO vorgesehenen zehntägigen Frist, so wäre diese Vorschrift gleichsam "toter Buchstabe" (E. 3d/bb des erwähnten Urteils, ZWR 1999, S. 232). Es trifft demnach entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die verspätete Einreichung eines Ausstandsbegehrens nach Art. 35 Ziff. 1 StPO keine Verwirkung des Ablehnungsrechts zur Folge hat.
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bb) Mit der Anschuldigungsverfügung vom 25. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 4. September 2000 eingeräumt, um in die Akten Einsicht zu nehmen und Beweisergänzungsanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, ab dem 4. September 2000 sei davon auszugehen, dass er von den Strafakten und damit auch von den sich aus diesen ergebenden Gründen, auf die sich sein Ablehnungsbegehren stütze, ausreichende Kenntnis gehabt habe. Die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 35 Ziff. 1 StPO habe somit am 5. September 2000 (Art. 30 Ziff. 1 StPO) zu laufen begonnen. Das Ablehnungsbegehren vom 4. September 2000 sei daher rechtzeitig eingereicht worden.
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Diese Argumentation ist verfehlt. Im Ablehnungsbegehren werden zum Teil Handlungen des Untersuchungsrichters angeführt, die schon lange Zeit zurückliegen (Pressemitteilung vom 11. Februar 1999/E. 2b; Bemerkung anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 1999/E. 2e Abs. 1) oder die dem Beschwerdeführer mit der Anschuldigungsverfügung vom 25. April 2000 - die ihm bzw. seinem Anwalt am gleichen Tag zugestellt wurde - bekannt geworden sind (keine Erstreckung der in dieser Verfügung angesetzten Beweisergänzungsfrist/ E. 2d Abs. 2; zitierte Passage betreffend den Beschwerdeführer/E. 2e Abs. 2). Der Anschuldigungsverfügung wurden Kopien der Anzeigen, des Polizeiberichtes, der Einvernahmen und der Akten des untersuchungsrichterlichen Verfahrens beigelegt.
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Sollten sich unter diesen Beilagen auch die Schreiben von Martin Loretan vom 17. Februar 1999 (E. 2a Abs. 1) und vom 12. Juli 1999 (E. 2a Abs. 2) befunden haben, so hätte der Beschwerdeführer von den beiden Briefen ebenfalls bereits am 25. April 2000 Kenntnis gehabt. Andernfalls hätte er von diesen Schreiben und von den übrigen, unter E. 2c, 2d Abs. 1 und Abs. 3 und 2f angeführten Umständen erst bei der Einsichtnahme in die ihm am 25. April 2000 in ihrer Gesamtheit offen gelegten Akten Kenntnis erhalten. Nach dem vom Untersuchungsrichter in Ziff. 5 des Dispositivs der Anschuldigungsverfügung festgelegten Plan standen die Akten dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter in den Wochen 18 (1.
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bis 5. Mai) und 27 (3. bis 7. Juli) 2000 zur Einsicht offen.
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Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder sein Vertreter die Akten in diesen Zeitspannen konsultiert haben.
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Der Beschwerdeführer hatte somit am 7. Juli 2000 Kenntnis von sämtlichen Umständen, die er in seinem Ablehnungsbegehren für die behauptete Voreingenommenheit von Untersuchungsrichter Schaller anführte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn im angefochtenen Entscheid erklärt wird, der Beschwerdeführer nenne keinen Grund, weshalb er von diesem Zeitpunkt an mit der Einreichung des Ablehnungsbegehrens bis zum 4. September 2000 zugewartet habe, und ein solcher Grund sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, ein Betroffener habe "im Lichte von Art. 29 BV keinerlei Rechenschaft darüber abzugeben", wann innerhalb einer angesetzten Frist er jene Vorkehren treffe, die es ihm gestatten würden, innert dieser Frist - und sei es am letzten Tag - den untersuchungsrichterlichen Verfügungen Folge zu leisten und damit auch zwangsläufig ausreichende Kenntnis der Akten im Hinblick auf ein Ablehnungsgesuch zu haben. Die Frist, welche dem Beschwerdeführer in der Anschuldigungsverfügung für die Einreichung von Beweisergänzungsanträgen eingeräumt wurde, hat nichts zu tun mit der in Art. 35 Ziff. 1 StPO vorgesehenen Frist, innert welcher ein Ausstandsbegehren einzureichen ist. Der Präsident des Kantonsgerichts hat weder Art. 35 Ziff. 1 und Ziff. 2 StPO in unhaltbarer Weise ausgelegt, noch das Willkürverbot von Art. 9 BV oder den Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wenn er zum Schluss gelangte, wer in Kenntnis der untersuchungsrichterlichen Handlungen ohne jeden Grund mehrere Monate mit dem Ausstandsbegehren zuwarte, habe das Ablehnungsrecht verwirkt. Die Hauptbegründung, auf das Ablehnungsbegehren sei wegen verspäteter Einreichung bzw. Verwirkung des Ablehnungsrechts nicht einzutreten, hält demnach vor der Verfassung stand.
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Verhält es sich so, dann ist der angefochtene Entscheid als solcher verfassungskonform, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob auch die Eventualbegründung mit der Verfassung vereinbar ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.
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5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Er hat jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Einem solchen Begehren ist nach Art. 152 OG zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 124 I l E. 2a).
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Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner Bedürftigkeit die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 6. November 2000 eingereicht, mit der ihm im hängigen Strafverfahren mit Wirkung ab 16. Januar 1999 der teilweise unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt und Dr. Roland Fux zum Offizialanwalt ernannt worden ist. In dieser Verfügung wird ausgeführt, aufgrund der Akten, der hinterlegten Unterlagen und Angaben müssten die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als derart eingestuft werden, dass sie unter Berücksichtigung der laufenden Schuldzinsen und des Grundbedarfs nie zu deren Deckung reichen würden. Es kann aufgrund dieser Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit bedürftig im Sinne von Art. 152 OG ist. Da seine staatsrechtliche Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, ist dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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a) Es werden keine Kosten erhoben.
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b) Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Visp, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Untersuchungsrichter Ferdinand Schaller, und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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